Für viele Rentnerinnen und Rentner stellt sich die Frage, ob sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Grundsätzlich unterliegen alle Steuerpflichtigen in Deutschland, und somit auch Ruheständler, einer umfassenden Steuererklärungspflicht. Es gibt jedoch Ausnahmen und spezifische Regelungen, die berücksichtigt werden müssen, um unnötige Mühe oder gar steuerliche Nachteile zu vermeiden. Das Verständnis der persönlichen steuerlichen Situation ist entscheidend, um die richtige Entscheidung zu treffen und mögliche Pflichten zu erfüllen.
Eine Steuererklärung muss nicht abgegeben werden, wenn die gesamten Einkünfte einer steuerpflichtigen Person, gegebenenfalls vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den gültigen Grundfreibetrag nicht überschreiten. Das Finanzamt kann in bestimmten Fällen sogar Rentnerinnen und Rentner von dieser Pflicht entbinden, insbesondere wenn absehbar ist, dass ihr zu versteuerndes Einkommen auch in Zukunft unter dem Grundfreibetrag liegen wird. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass sich die Situation ändern kann. Wenn sich die Einkommensverhältnisse – beispielsweise durch Rentenerhöhungen – wesentlich ändern und der steuerpflichtige Anteil der Rente dadurch den Grundfreibetrag übersteigt, entsteht erneut eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Es ist ratsam, auch die individuellen lebensversicherung nachteile und Vorteile zu kennen, um die eigene Finanzplanung im Alter optimal zu gestalten.
Wann Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für alleinstehende Rentnerinnen oder Rentner, die keine weiteren Einnahmen erzielen, hängt maßgeblich davon ab, ob der steuerpflichtige Teil ihrer Rente nach Abzug der pauschalen Werbungskosten von 102 Euro den steuerfreien Grundfreibetrag überschreitet.
Der Grundfreibetrag wird regelmäßig angepasst und hat sich über die Jahre wie folgt entwickelt:
| Jahr | Grundfreibetrag |
|---|---|
| 2005 – 2008 | 7.664 Euro |
| 2009 | 7.834 Euro |
| 2010 – 2012 | 8.004 Euro |
| 2013 | 8.130 Euro |
| 2014 | 8.354 Euro |
| 2015 | 8.472 Euro |
| 2016 | 8.652 Euro |
| 2017 | 8.820 Euro |
| 2018 | 9.000 Euro |
| 2019 | 9.168 Euro |
| 2020 | 9.408 Euro |
| 2021 | 9.744 Euro |
| 2022 | 10.347 Euro |
| 2023 | 10.908 Euro |
| 2024 | 11.604 Euro |
Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern, die eine Zusammenveranlagung wählen, verdoppeln sich die oben genannten Beträge. Dies kann die Steuerlast erheblich mindern oder die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung verschieben.
Weitere Einkünfte und deren Einfluss auf die Steuerpflicht
Eine generelle Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte – also der steuerpflichtige Teil der Rente zuzüglich eventueller anderer Einkünfte – den Grundfreibetrag übersteigen. Zu diesen “anderen Einkünften” zählen beispielsweise Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Betriebsrenten oder Einkünfte aus Kapitalvermögen. Selbst wenn die Rente allein unterhalb der Grundfreibetragsgrenze liegt, können zusätzliche Einkünfte zur Abgabepflicht führen, sobald die Summe aller steuerpflichtigen Einnahmen die maßgeblichen Beträge überschreitet.
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn Sie oder Ihr Ehegatte neben der Rente auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) beziehen. In diesem Fall sind Sie bereits dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Rente nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro im Jahr 410 Euro übersteigt. Solche komplexeren Einkommenssituationen erfordern oft eine genauere Betrachtung, um die korrekte steuerliche Behandlung zu gewährleisten. Auch die Wahl der richtigen risikolebensversicherung mit fallender versicherungssumme kann in solchen Fällen relevant sein, um finanzielle Sicherheit im Alter zu gewährleisten.
Vorteile einer Steuererklärung – auch ohne direkte Steuerpflicht
Die Abgabe einer Steuererklärung bedeutet nicht automatisch, dass Steuern gezahlt werden müssen. Oftmals bietet sie sogar die Möglichkeit, zu viel gezahlte Steuern zurückzuerhalten oder die Steuerlast durch die Geltendmachung verschiedener Ausgaben zu mindern. Rentner können beispielsweise angefallene Werbungskosten, Sonderausgaben wie bestimmte Versicherungsbeiträge oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Dazu gehören auch Beiträge zu einer risikolebensversicherung mit beitragsrückerstattung, die unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Selbst wenn in einem Jahr keine Steuern zu zahlen waren, kann sich dies in späteren Jahren ändern, insbesondere bei Rentenanpassungen. Eine proaktive Steuerplanung ist daher immer empfehlenswert.
Die gesetzliche Steuererklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob man sich ihrer bewusst ist oder ob im Einzelfall tatsächlich eine Steuer festzusetzen ist. Sollte sich bei Ihnen eine Einkommensteuer ergeben können, ist eine rechtzeitige Abgabe der Erklärung dringend zu empfehlen. Dies dient der Vermeidung steuerlicher Nachteile wie Verspätungszuschlägen oder Zinsen auf Nachzahlungsbeträge. Informationen von Portalen wie stiftung warentest risikolebensversicherung können zudem helfen, die eigene finanzielle Situation im Blick zu behalten.
Praxisbeispiele zur Steuererklärungspflicht
Um die komplexen Regelungen besser zu veranschaulichen, betrachten wir zwei beispielhafte Fälle:
Beispiel A: Mathilde Mayer
Die alleinstehende Rentnerin Mathilde Mayer bezieht seit 2004 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihre Jahresbruttorente im Jahr 2005 betrug 13.342 Euro. Der steuerfreie Teil ihrer Rente nach dem Rentenbeginnjahr liegt bei 50 %. Daraus ergibt sich für ihre gesamte Rentenlaufzeit ein unveränderter Rentenfreibetrag von 6.671 Euro. Im Jahr 2022 stellt sich die Situation wie folgt dar:
- Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung:
- Jahresbruttorente (inkl. eigener Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung): 17.538 Euro (1.437 Euro/Monat im 1. Halbjahr und 1.486 Euro/Monat im 2. Halbjahr)
- Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung: 1.282 Euro/Jahr
- Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung: 447 Euro/Jahr
- Weitere Einkünfte: Keine
Berechnung des zu versteuernden Einkommens:
| Posten | Betrag (Euro) |
|---|---|
| Bruttobetrag Rente | 17.538 |
| abzgl. steuerfreier Teil der Rente (50 % von 13.342 Euro) | 6.671 |
| steuerpflichtiger Teil der Rente | 10.867 |
| abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag | 102 |
| Einkünfte | 10.765 |
| Summe der Einkünfte | 10.765 |
| Gesamtbetrag der Einkünfte | 10.765 |
| abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 |
| abzgl. Versicherungsbeiträge (KV + PV) | 1.729 |
| Zu versteuerndes Einkommen | 9.000 |
| Steuer | 0 |
Frau Mayer muss für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgeben, da ihr Gesamtbetrag der Einkünfte (10.765 Euro) den für 2022 geltenden Grundfreibetrag von 10.347 Euro überschreitet. Eine Einkommensteuer fällt bei ihr für 2022 jedoch nicht an. Es ist aber wahrscheinlich, dass in den Folgejahren aufgrund von Rentenerhöhungen eine Steuerpflicht entstehen könnte, da der Rentenfreibetrag unverändert bleibt.
Beispiel B: Rudi Müller
Der alleinstehende Rentner Rudi Müller bezieht seit 2017 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Besteuerungsanteil seiner Rente beträgt nach der Neuregelung 74 %, während der steuerfreie Teil der Rente nach dem Rentenbeginnjahr bei 26 % liegt. Somit ergibt sich für seine gesamte Rentenlaufzeit ein unveränderter Rentenfreibetrag von 4.560 Euro. Im Jahr 2022 sieht der Sachverhalt wie folgt aus:
- Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung:
- Jahresbruttorente (inkl. eigener Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung): 17.538 Euro (1.437 Euro/Monat im 1. Halbjahr und 1.486 Euro/Monat im 2. Halbjahr)
- Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung: 1.282 Euro/Jahr
- Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung: 447 Euro/Jahr
- Weitere Einkünfte: Keine
Berechnung des zu versteuernden Einkommens:
| Posten | Betrag (Euro) |
|---|---|
| Bruttobetrag Rente | 17.538 |
| abzgl. steuerfreier Teil der Rente (26 % von 17.538 Euro) | 4.560 |
| steuerpflichtiger Teil der Rente | 12.978 |
| abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag | 102 |
| Einkünfte | 12.876 |
| Summe der Einkünfte | 12.876 |
| Gesamtbetrag der Einkünfte | 12.876 |
| abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 |
| abzgl. Versicherungsbeiträge (KV + PV) | 1.729 |
| Zu versteuerndes Einkommen | 11.111 |
| Steuer | 113 |
Herr Müller muss für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die zu zahlende Einkommensteuer beträgt 113 Euro. Dies unterstreicht die Wichtigkeit, sich über die Details der eigenen begünstigte lebensversicherung und anderer finanzieller Anlagen im Klaren zu sein, da diese die Steuerlast beeinflussen können.
Fazit und Empfehlung
Die Beispiele von Mathilde Mayer und Rudi Müller verdeutlichen, dass Rentnerinnen und Rentner mit identischen Jahresbruttorenten und Aufwendungen dennoch unterschiedliche Steuerpflichten haben können. Der Hauptgrund hierfür liegt im Jahr des Rentenbeginns, welches den Besteuerungsanteil und somit den Rentenfreibetrag maßgeblich beeinflusst. Wer früher in Rente ging, profitiert von einem höheren steuerfreien Anteil der Rente.
Für Rentnerinnen und Rentner ist es unerlässlich, die eigene steuerliche Situation genau zu prüfen. Auch wenn keine direkte Steuerpflicht erwartet wird, kann die Abgabe einer Einkommensteuererklärung sinnvoll sein, um potenzielle Rückerstattungen zu erhalten oder Verspätungszuschläge und Zinsen bei einer unentdeckten Pflicht zu vermeiden. Bei Unsicherheiten oder komplexen Sachverhalten ist es ratsam, professionelle Hilfe von einem Steuerberater in Anspruch zu nehmen, um die individuellen Verhältnisse optimal zu bewerten und alle steuerlichen Möglichkeiten
