Altersrente für langjährig Versicherte: Ihr Weg zum Ruhestand in Deutschland

Der Übergang in den Ruhestand ist ein bedeutender Lebensabschnitt, und das deutsche Rentensystem bietet verschiedene Möglichkeiten, diesen Übergang zu gestalten. Besonders relevant sind dabei die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Während Sie für die erstere 35 Versicherungsjahre benötigen, sind es für die letztere 45 Jahre. Das genaue Eintrittsalter hängt von Ihrem Geburtsjahr ab, da die Rentenaltersgrenze seit 2012 schrittweise angehoben wird. Das Verständnis dieser unterschiedlichen Voraussetzungen ist entscheidend für Ihre persönliche Rentenplanung. Eine frühzeitige Beschäftigung mit dem Thema Altersrente langjährig Versicherte kann Ihnen helfen, Ihren Ruhestand optimal vorzubereiten.

Beide Rentenarten sind an spezifische Kriterien gebunden, die festlegen, welche Beiträge und Zeiten anerkannt werden und welche nicht. Im Folgenden erfahren Sie detailliert, wie diese Regelungen für Sie persönlich aussehen könnten.

Die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren

Wenn Sie insgesamt 35 Jahre anrechenbarer Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können, haben Sie Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte. Für Versicherte, die zwischen 1949 und 1963 geboren wurden, besteht noch die Möglichkeit, vor dem 67. Geburtstag abschlagsfrei in Rente zu gehen. Für alle Jahrgänge ab 1964 liegt das reguläre Renteneintrittsalter nach 35 Beitragsjahren ebenfalls bei 67 Jahren.

Es besteht die Option, diese Altersrente bereits ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist dies mit dauerhaften Rentenabschlägen verbunden, die bis zu 14,4 Prozent betragen können. Pro Monat, den Sie früher in Rente gehen, wird Ihre Rente um 0,3 Prozent gekürzt. Dieser Abschlag bleibt für die gesamte Rentenlaufzeit bestehen. Um Ihre individuelle Situation zu prüfen und Ihr voraussichtliches Renteneintrittsalter sowie Ihre Rentenhöhe zu ermitteln, können Sie den “Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner” der Deutschen Rentenversicherung nutzen.

Weiterlesen >>  Rückkaufswert der Lebensversicherung: Was Sie wissen müssen

Was zählt zu den 35 Versicherungsjahren?

Für die Berechnung der erforderlichen 35 Jahre werden alle Monate berücksichtigt, in denen Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Dazu gehören beispielsweise:

  • Pflichtbeiträge: Aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Unter bestimmten Bedingungen zählen auch Monate, in denen Sie Krankengeld, Arbeitslosengeld (im Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2010 auch Arbeitslosengeld II) oder Übergangsgeld bezogen haben.
  • Freiwillige Beiträge: Die Sie eigenständig gezahlt haben.
  • Kindererziehungszeiten: Für die ersten 2,5 bzw. 3 Lebensjahre eines Kindes.
  • Pflegezeiten: Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege.
  • Versorgungsausgleich: Monate aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung.
  • Minijobs: Beiträge für Minijobs, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben. Wurden die Beiträge vom Arbeitgeber allein gezahlt, werden sie nur anteilig berücksichtigt.
  • Rentensplitting: Monate aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
  • Ersatzzeiten: Zum Beispiel Monate der politischen Verfolgung in der DDR.
  • Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen Sie aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, etwa wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium.
  • Berücksichtigungszeiten: Zum Beispiel Zeiten der Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren.

Ob Sie diese Voraussetzungen bereits erfüllen oder noch erfüllen können, können Sie Ihrer ausführlichen Rentenauskunft entnehmen, die Ihnen ab Ihrem 55. Geburtstag automatisch zugesandt wird.

Die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren

Nach einer Versicherungszeit von 45 Jahren können Sie unter bestimmten Bedingungen ebenfalls früher in Rente gehen. Diese Altersrente für besonders langjährig Versicherte wurde oft als „Rente mit 63“ bezeichnet, da alle vor 1953 Geborenen ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen konnten. Für Jahrgänge zwischen 1953 und 1963 verschiebt sich das Eintrittsalter schrittweise nach oben. Wenn Sie im Jahr 1964 oder später geboren sind, können Sie mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

Weiterlesen >>  Proxalto Lebensversicherung: Chaos bei der Auszahlung von Versicherungsleistungen

Wichtig: Im Gegensatz zur Rente nach 35 Versicherungsjahren kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht vorzeitig, also auch nicht mit Abschlägen, bezogen werden. Auch hierfür steht Ihnen der “Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner” zur Verfügung, um Ihre individuellen Bedingungen zu prüfen.

Was wird zu den 45 Versicherungsjahren gezählt?

Für die Berechnung der 45 Jahre werden folgende Zeiten berücksichtigt:

  • Pflichtbeiträge: Für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit.
  • Minijobs: Beiträge für Minijobs, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben. Wurden die Beiträge vom Arbeitgeber allein gezahlt, werden sie nur anteilig berücksichtigt.
  • Kindererziehung/Pflege: Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag, sowie Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht.
  • Sozialleistungen: Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld). Eine Besonderheit gilt für Sozialleistungen der Agentur für Arbeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn: Diese werden nur berücksichtigt, wenn die Leistung wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers gezahlt wurde.
  • Ersatzzeiten: Zum Beispiel Monate der politischen Verfolgung in der DDR.
  • Freiwillige Beiträge: Diese zählen nur mit, wenn Sie mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge erworben haben.

Was wird nicht berücksichtigt?

Einige Zeiten werden für die Altersrente nach 45 Jahren ausdrücklich nicht berücksichtigt:

  • Pflichtbeiträge, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden.
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung.
  • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
  • Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen Sie aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten (z. B. wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium).

Bitte beachten Sie: Wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Arbeitslosengeld erhalten haben, zählen diese Zeiten nur mit, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe Ihres Arbeitgebers beruhte.

Weiterlesen >>  Bekämpfung der Krypto-Geldwäsche: Ein Blick auf die Arbeit der FIU in Deutschland

Ihre detaillierte Rentenauskunft, die Sie ab Ihrem 55. Geburtstag automatisch erhalten, gibt Ihnen Aufschluss darüber, ob Sie die Voraussetzungen bereits erfüllen.

Wie viel dürfen Sie zur Rente hinzuverdienen?

Für das Jahr 2022 galt eine Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro für vorgezogene Altersrenten. Rentnerinnen und Rentner konnten somit bis zu diesem Betrag hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wurde. Seit dem 1. Januar 2023 jedoch wurde die bisherige Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten aufgehoben. Das bedeutet, dass Altersrenten seitdem unabhängig von der Höhe Ihres Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden können.

Beantragen Sie Ihre Rente rechtzeitig

Wenn Sie eine Rente beziehen möchten, ist es unerlässlich, einen Antrag zu stellen. Um sicherzustellen, dass Sie Ihre Rentenleistung pünktlich zum Rentenbeginn erhalten, wird dringend empfohlen, den Antrag rechtzeitig einzureichen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn zu stellen. Informieren Sie sich frühzeitig über die benötigten Unterlagen und den Ablauf des Antragsprozesses, um Verzögerungen zu vermeiden. Sie können Ihren Rentenantrag auch bequem online stellen.

Passende Broschüren