Rentenrechner: Ihre Nettorente im Überblick – Steuern und Freibeträge verständlich erklärt

Bis Ende 2004 war lediglich der Ertragsanteil der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Wer damals mit 65 Jahren in Rente ging, versteuerte nur 27 Prozent seiner Bezüge. Seitdem hat sich vieles geändert: Nicht nur die Regelaltersgrenze wurde schrittweise auf 67 Jahre angehoben (§ 35 Satz 2 SGB VI), auch die Besteuerung von Altersbezügen ist durch das Alterseinkünftegesetz, welches am 1. Januar 2005 in Kraft trat, neu geregelt. Dieses Gesetz besagt, dass alle gesetzlichen Renten zu mindestens 50 Prozent steuerpflichtig sind. Wer in den Folgejahren nach 2005 in Rente ging, sah sich einem noch höheren Besteuerungsanteil gegenüber. Dieser stieg bis 2020 jährlich um 2 Prozent (auf 80 %), in den Jahren 2021 und 2022 um je ein Prozent, und seit 2023 erhöht er sich bis 2058 um jeweils 0,5 Prozent pro Jahr. Dies führt zu einer komplexen Berechnung, die viele Rentner vor Herausforderungen stellt. Ein zuverlässiger Rentenrechner kann hier Klarheit schaffen und Ihnen helfen, Ihre finanzielle Zukunft besser zu planen, insbesondere im Hinblick auf die [brutto netto rente](https://shocknaue.com/brutto-netto-rente/) und die damit verbundenen Abzüge.

Rentenbesteuerung berechnen: So ermitteln Sie Ihre Nettorente

Die Ermittlung der tatsächlichen Nettorente bei Renteneintritt ist für viele eine entscheidende Frage. Mit einem spezialisierten Rentenbesteuerungsrechner können Sie schnell und unkompliziert Ihre individuellen Bezüge nach Steuern prognostizieren. Dies ist besonders wichtig, um frühzeitig die Auswirkungen der Besteuerung auf Ihr verfügbares Einkommen zu verstehen und gegebenenfalls Anpassungen an Ihrer Altersvorsorge vorzunehmen. Die [rentenberechnung netto](https://shocknaue.com/rentenberechnung-netto/) ist dabei ein zentraler Aspekt Ihrer Finanzplanung.

Hinweis: Unser Rechner für die Rentenbesteuerung kalkuliert die Nettorente bei Renteneintritt entweder für eine Einzelveranlagung oder für eine gemeinsame Veranlagung, aber nur dann, wenn der Partner kein eigenes Einkommen oder keine eigene Rente erhält. Sofern der Partner ebenfalls Rente bezieht oder beziehen wird, müssen Sie die Rente für jede Einzelperson separat berechnen. Der Rechner berücksichtigt dabei die ab dem 1. Januar 2026 gültigen Bemessungsgrenzen (z. B. den Grundfreibetrag).

Ihr umfassender Leitfaden zur Bedienung unseres Rentenbesteuerungsrechners

Um die volle Funktionalität unseres Rentenbesteuerungsrechners zu nutzen und präzise Ergebnisse zu erhalten, geben Sie bitte Ihre Daten in die entsprechenden Felder ein:

  • Renteneintrittsjahr: Tragen Sie das Jahr ein, in dem Sie (voraussichtlich) in Rente gehen oder gegangen sind. Wie in der Einleitung bereits erwähnt, hat dieses Datum einen erheblichen Einfluss auf den Besteuerungssatz Ihrer Rente.
  • Altersrente: Hier geben Sie den monatlichen Bruttobetrag Ihrer staatlichen Rente ohne Abzüge ein. Sollten Sie noch keinen finalen Rentenbescheid vorliegen haben, können Sie sich an der jährlichen Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung orientieren, die eine Hochrechnung Ihrer voraussichtlichen Rentenhöhe enthält.
  • Betriebsrente (bAV): Falls Sie über eine betriebliche Altersvorsorge verfügen, füllen Sie dieses Feld aus. Die bAV ist eine wichtige Vorsorgeleistung für Arbeitnehmer, die über den Arbeitgeber organisiert wird und deren Anspruch gesetzlich gewährleistet ist. Meist handelt es sich dabei um Leistungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen oder Direktversicherungen.
  • Riester-Rente: Wenn Sie privat mit einer Riester-Rente vorsorgen, tragen Sie hier die monatliche (Brutto-)Rentenauszahlung aus Ihrem Riester-Vertrag ein.
  • Ertragsanteilbesteuerung: Wählen Sie diese Einstellung, wenn Sie eine private Rentenversicherung berechnen möchten. Private Rentenversicherungen werden anders als gesetzliche Rentenversicherungen besteuert. Hier wird lediglich der Ertragsanteil versteuert, also der über Zinsen erwirtschaftete Anteil der privaten Rente. Die Höhe des Steuersatzes ist pauschal definiert, gemäß den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG).
  • Berechnungsmethode: Sie können zwischen der Einzelveranlagung (“getrennte Veranlagung”) und der gemeinsamen Veranlagung (“Ehegattensplitting”) wählen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich das Ehegattensplitting lohnen. Die Veranlagungsart kann jährlich neu entschieden werden.
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Sobald alle Angaben vollständig sind, starten Sie die Rentensteuerberechnung durch einen Klick auf den entsprechenden Button. Die Ausgabe wird Ihnen detailliert die einzelnen Positionen der Rentenbesteuerung aufschlüsseln und Ihnen eine klare Vorstellung von Ihrer [rentenrechner rentenversicherung](https://shocknaue.com/rentenrechner-rentenversicherung/) geben. Für eine umfassende Planung kann auch ein [bester rentenrechner](https://shocknaue.com/bester-rentenrechner/) weitere Einblicke bieten.

Ertragsanteilsbesteuerung oder nachgelagerte Besteuerung? Die Unterschiede im deutschen Rentensystem

Man könnte meinen, Rente sei gleich Rente und folglich würden alle Renten nach einem einheitlichen Muster besteuert. Dem ist jedoch keineswegs so; die Besteuerung hängt maßgeblich von der Art des Rentenbezuges ab. Grundsätzlich gibt es zwei Hauptvarianten: die Ertragsanteilsbesteuerung und die nachgelagerte Besteuerung. Doch was verbirgt sich dahinter und wann kommt welche Methode zur Anwendung?

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Die Besteuerungsvariante hängt von der spezifischen Rentenart ab.
  • Für die gesetzliche Rente und die Rürup-Rente gilt ein jährlich sinkender Freibetrag.
  • Zeitlich begrenzte Leibrenten werden steuerrechtlich als Kapitalerträge behandelt.

Was bedeuten “nachgelagert” und “Ertragsanteil”?

Zunächst gilt es, die zentralen Begriffe zu klären. Bei der nachgelagerten Besteuerung wird die Rente grundsätzlich in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Eine wichtige Ausnahme bilden hier die gesetzliche Rente und die Rürup-Rente. Für diese gilt, dass der steuerpflichtige Anteil jährlich ansteigt, bis die Rente im Jahr 2058 in voller Höhe steuerpflichtig sein wird. Diese Regelung basiert auf dem Alterseinkünftegesetz, das seit dem 1. Januar 2005 in Kraft ist.

Im Gegensatz dazu kommt bei einer privaten Rentenversicherung der Ertragsanteil zur Anwendung. Dieser Anteil bildet den Zinssatz ab, der in die Rente einkalkuliert ist, und ist somit der Teil der Rente, der versteuert wird.

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Besteuerung und Freibetrag bei der gesetzlichen Altersrente und der Rürup-Rente

Für Steuerpflichtige beider Rentenarten ist der Beginn des Rentenbezuges entscheidend für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils. Die folgende Tabelle verdeutlicht diese komplizierte Regelung auf einfache Weise:

Jahr des RentenbeginnsBesteuerungsanteil in ProzentProzentsatz für Rentenfreibetrag
Bis 20055050
20065248
20075446
20085644
20095842
20106040
20116238
20126436
20136634
20146832
20157030
20167228
20177426
20187624
20197822
20208020
20218119
20228218
202382,517,5
20248317
202583,516,5
20268416
202784,515,5
20288515
202985,514,5
20308614
203186,513,5
20328713
203387,512,5
20348812
203588,511,5
20368911
203789,510,5
20389010
203990,59,5
2040919
204191,58,5
2042928
204392,57,5
2044937
204593,56,5
2046946
204794,55,5
2048955
204995,54,5
2050964
205196,53,5
2052973
205397,52,5
2054982
205598,51,5
2056991
205799,50,5
20581000

Beispiel: Angenommen, der Rentenbezug beginnt im Jahr 2020 und die Jahresrente beträgt 20.000 Euro. Der Begünstigte hat einen persönlichen Steuersatz von 25 Prozent. Gemäß der Tabelle unterliegen von den 20.000 Euro nun 80 Prozent, also 16.000 Euro, der Besteuerung. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent wären folglich 4.000 Euro Steuern zu entrichten.

Die Besteuerung nach dem Ertragsanteil

Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils orientiert sich am Alter des Begünstigten zu Beginn des Rentenbezuges. Dies betrifft vor allem private Rentenversicherungen.

Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des RentenberechtigtenErtragsanteil in Prozent
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
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Beispiel: Angenommen, ein Rentenbezieher ist zu Beginn des Rentenbezuges 65 Jahre alt und erhält ebenfalls eine Jahresrente von 20.000 Euro. Der persönliche Steuersatz beträgt 25 Prozent. Der steuerpflichtige Ertragsanteil der Rente liegt bei 18 Prozent von 20.000 Euro, was einer Berechnungsgrundlage von 3.600 Euro entspricht. Diese werden mit 25 Prozent belastet, sodass 900 Euro Steuern anfallen. Es gibt jedoch mehr Rentenarten als nur die gesetzliche Rentenversicherung, Rürup und private Rentenversicherungen.

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) und Riester-Renten: Besonderheiten bei der Besteuerung

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) und die Riester-Rente unterliegen in voller Höhe der nachgelagerten Besteuerung. Bei der betrieblichen Altersversorgung kommt hinzu, dass zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Dies ist einer der Hauptgründe, weshalb die Nutzung von Riester im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung oft als wenig sinnvoll erachtet wird. Für Riester-Renten fallen hingegen keine Ersatzkassenbeiträge an, was einen gewissen Vorteil darstellen kann. Bei der Planung Ihrer Altersvorsorge ist es wichtig, alle Faktoren, einschließlich [erwerbsminderungsrente und witwenrente hinzuverdienst](https://shocknaue.com/erwerbsminderungsrente-und-witwenrente-hinzuverdienst/), zu berücksichtigen.

Lebenslange Leibrenten und ihre Besteuerung

Zur Gruppe der lebenslangen Leibrenten zählen nicht nur private Rentenversicherungen, die bis zum Ableben des Begünstigten ausgezahlt werden, sondern beispielsweise auch Rentenvereinbarungen, die auf der Überlassung einer Immobilie basieren. In diesen Fällen greift ebenfalls die Besteuerung mit dem Ertragsanteil.

Nicht lebenslange Leibrenten: Besteuerung als Kapitalerträge

Wird die Leistungsdauer einer Leibrente von vornherein zeitlich begrenzt, betrachtet der Gesetzgeber diese Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen. In diesem speziellen Fall kommt die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zum Tragen.

Besteuerung bar ausgezahlter Überschussanteile

Diese Variante stellt eher eine Ausnahme dar. Üblicherweise dienen Überschussanteile dazu, die Ablaufleistung einer Lebensversicherung oder die Rentenzahlung aus einer Leibrente zu erhöhen. Werden die Überschussanteile jedoch bar ausgezahlt, sind sie gemäß eines Urteils des Finanzgerichts Niedersachsen (Urt. v. 16.04.1996, Az.: XV 42/93) als Erträge aus Kapitalvermögen zu behandeln und unterliegen in voller Höhe der Besteuerung auf der Grundlage der Abgeltungssteuer.

Fazit: Transparenz und Planungssicherheit durch den Rentenrechner

Die Besteuerung von Altersbezügen in Deutschland ist ein komplexes Thema, das von zahlreichen Faktoren wie dem Renteneintrittsjahr, der Art der Rente und dem persönlichen Steuersatz abhängt. Ein präziser Rentenrechner ist daher ein unverzichtbares Werkzeug, um Transparenz in Ihre finanzielle Situation im Ruhestand zu bringen und Planungssicherheit zu gewährleisten. Er ermöglicht Ihnen, die Auswirkungen unterschiedlicher Szenarien zu simulieren und frühzeitig fundierte Entscheidungen für Ihre Altersvorsorge zu treffen.

Nutzen Sie unseren Rentenbesteuerungsrechner, um Ihre voraussichtliche Nettorente genau zu ermitteln und sich optimal auf Ihren Ruhestand vorzubereiten. Eine vorausschauende Finanzplanung ist der Schlüssel zu einem sorgenfreien Lebensabend.