Was passiert mit dem Jahresurlaub, wenn ein Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum krank ist? Verfällt der Anspruch einfach am Jahresende? Diese Frage beschäftigt Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Deutschland seit Langem. Ein grundlegendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall Schultz-Hoff hat hier für entscheidende Klarheit gesorgt und die Rechte von Arbeitnehmern nachhaltig gestärkt. Der Urlaubsanspruch bei Krankheit bleibt auch bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bestehen.
Der Fall Schultz-Hoff: Worum ging es genau?
Der Kläger, Herr Schultz-Hoff, war bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB) beschäftigt und als schwerbehindert anerkannt. Ab September 2004 war er durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben, bis sein Arbeitsverhältnis am 30. September 2005 endete. Während seiner Krankschreibung, im Mai 2005, beantragte er, seinen Resturlaub aus dem Jahr 2004 anzutreten.
Die DRB lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass ein Arbeitnehmer arbeitsfähig sein müsse, um bezahlten Jahresurlaub nehmen zu können. Herr Schultz-Hoff klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf auf eine finanzielle Abgeltung für den nicht genommenen Urlaub. Seine Klage wurde zunächst abgewiesen, woraufhin er in Berufung ging. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf äußerte Zweifel, ob die deutsche Rechtsprechung mit dem europäischen Recht, insbesondere mit Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG, vereinbar sei. Dieser Artikel schien nationalen Regelungen entgegenzustehen, die den Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankungen einfach verfallen lassen.
Die Kernfrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH)
Das zentrale rechtliche Problem wurde dem EuGH zur Klärung vorgelegt. Die Frage lautete im Kern: Darf der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer das ganze Jahr oder über einen langen Zeitraum krank war und den Urlaub deshalb nicht nehmen konnte? Und hat er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für diesen nicht genommenen Urlaub? Der EuGH musste also das Verhältnis zwischen dem Zweck des Urlaubs und dem der Krankschreibung klären.
Die Entscheidung des EuGH: Ein Meilenstein für Arbeitnehmerrechte
Der Gerichtshof entschied klar zugunsten des Arbeitnehmers. Er stellte fest, dass Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG es den Mitgliedstaaten verbietet, nationale Gesetze zu erlassen, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Urlaubsjahres oder eines Übertragungszeitraums verfällt, wenn der Arbeitnehmer durchgehend krank war.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und der Anspruch auf Krankengeld zwei unterschiedliche Zwecke verfolgen. Der Jahresurlaub dient der Erholung, Entspannung und Freizeit des Arbeitnehmers. Eine Krankschreibung hingegen dient der Genesung von einer Krankheit. Ein kranker Arbeitnehmer kann sich nicht im Sinne des Urlaubsrechts erholen. Daher kann der Urlaubszweck während einer Krankheit nicht erfüllt werden.
Folglich kann das Recht auf Jahresurlaub nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Arbeitnehmer im Bezugsjahr tatsächlich gearbeitet hat. Ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen konnte, muss die Möglichkeit haben, diesen zu einem späteren Zeitpunkt, also nach seiner Genesung, anzutreten.
Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer in Deutschland?
Dieses Urteil hatte weitreichende Konsequenzen für das deutsche Arbeitsrecht. Die wichtigste Erkenntnis ist: Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt nicht automatisch am 31. Dezember oder am Ende des Übertragungszeitraums (in der Regel der 31. März des Folgejahres), wenn der Arbeitnehmer ihn krankheitsbedingt nicht nehmen konnte.
Endet das Arbeitsverhältnis, bevor der Arbeitnehmer den angesammelten Urlaub nehmen konnte – wie im Fall von Herrn Schultz-Hoff –, muss der Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung zahlen. Diese “Urlaubsabgeltung” wird auf Basis des normalen Gehalts berechnet. Die Entscheidung stellt sicher, dass Arbeitnehmer durch Krankheit nicht doppelt bestraft werden, indem sie sowohl ihre Gesundheit als auch ihren fundamentalen Anspruch auf bezahlte Erholungszeit verlieren. In späteren Urteilen hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung präzisiert und eine Verfallsgrenze von 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres etabliert, um auch die Interessen der Arbeitgeber zu berücksichtigen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Fall Schultz-Hoff die Position von Arbeitnehmern in Deutschland und ganz Europa erheblich gestärkt hat. Er zementierte das Prinzip, dass der Anspruch auf Erholung ein grundlegendes Recht ist, das nicht durch unglückliche Umstände wie eine lange Krankheit ausgehöhlt werden darf. Kennen Sie Ihre Rechte als Arbeitnehmer? Informieren Sie sich weiter auf Shock Naue, um stets über wichtige Entwicklungen im deutschen Arbeitsleben auf dem Laufenden zu bleiben.
