Die Grundsicherung ist eine essenzielle soziale Leistung in Deutschland, die Menschen im Alter oder bei voller Erwerbsminderung unterstützt, wenn ihr eigenes Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Ähnlich der Sozialhilfe deckt sie grundlegende Bedürfnisse ab, unterscheidet sich jedoch in der Heranziehung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern oder Eltern: Diese werden erst berücksichtigt, wenn das Jahreseinkommen der Angehörigen 100.000 Euro übersteigt. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen, Berechnungsgrundlagen und den Antragsprozess der Grundsicherung.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Grundsicherung
Um Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung zu haben, müssen Sie bestimmte Kriterien erfüllen. Grundsätzlich steht die Leistung bedürftigen Menschen zu, die entweder die Regelaltersgrenze erreicht haben – also das Alter, ab dem die reguläre Altersrente bezogen werden kann – oder die dauerhaft und vollständig erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben müssen. Als Faustregel gilt: Wenn Ihr gesamtes monatliches Einkommen unter 1.062 Euro liegt, sollten Sie prüfen lassen, ob Ihnen Grundsicherung zusteht.
Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung
Die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung erfolgt im Auftrag des Sozialhilfeträgers. Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass Sie bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen. Sollten Sie bereits eine solche Rente erhalten, besteht nur dann ein Anspruch auf Grundsicherung, wenn diese Rente dauerhaft aufgrund einer vollen Erwerbsminderung gezahlt wird. In anderen Fällen könnten Sie Anspruch auf andere Sozialleistungen haben, wie beispielsweise Sozialhilfe.
Leistungen der Grundsicherung
Die Grundsicherung soll verschiedene Lebensbereiche abdecken:
- Notwendiger Lebensunterhalt: Dies umfasst Ausgaben für Ernährung, Kleidung und andere tägliche Bedürfnisse.
- Unterkunft und Heizung: Kosten für Miete und Heizung werden übernommen.
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind ebenfalls abgedeckt.
- Vorsorgebeiträge: Notwendige Beiträge zur Altersvorsorge können berücksichtigt werden.
- Mehrbedarf: Für bestimmte Personengruppen wie Schwangere, Alleinerziehende oder Menschen mit Behinderungen können zusätzliche Bedarfe anerkannt werden.
- Hilfe in Sonderfällen: In besonderen Situationen kann zusätzliche Unterstützung gewährt werden.
Ergänzende Informationen zur Erwerbsminderungsrente finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.
Berechnung der Grundsicherung: Einkommen und Vermögen
Die Höhe der Grundsicherung richtet sich maßgeblich nach Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen. Auch das Einkommen Ihres Ehepartners oder Lebenspartners wird in die Berechnung einbezogen.
Was zählt zum Einkommen – und was nicht?
Zum anrechenbaren Einkommen zählen verschiedene Quellen wie Erwerbseinkommen, Renten und Pensionen (auch aus dem Ausland), Unterhaltszahlungen, Elterngeld über 300 Euro, Mieteinnahmen, Kindergeld, Krankengeld und Zinsen. Bestimmte Beträge aus zusätzlichen Altersvorsorgen, wie der Riesterrente, bleiben bis zu einem bestimmten Höchstbetrag anrechnungsfrei. Seit 2018 bleiben beispielsweise 100 Euro aus Riester-Renten anrechnungsfrei, zuzüglich 30 Prozent weiterer Beträge bis zu einem Höchstbetrag.
Nicht zum Einkommen gezählt werden unter anderem 30 Prozent des Einkommens aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit (maximal 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1), Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Unterhaltsansprüche von Kindern/Eltern, deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt, Elterngeld bis 300 Euro, bis zu 250 Euro aus bestimmten steuerfreien Tätigkeiten (z.B. Ehrenamt), Pflegegeld und bestimmte Leistungen aus freiwilliger Altersvorsorge. Auch ein Teil der Bruttorente kann unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. 33 Jahre Grundrentenzeiten) anrechnungsfrei bleiben.
Was ist Vermögen – und was nicht?
Vorhandenes Vermögen muss grundsätzlich aufgebraucht werden, bevor Anspruch auf Grundsicherung besteht. Zum Vermögen zählen Bargeld, Wertpapiere, Sparguthaben, Immobilien und Fahrzeuge.
Als Schonvermögen gelten jedoch Beträge bis zu 10.000 Euro für Alleinstehende bzw. 20.000 Euro für Verheiratete oder Partner. Auch Familien- oder Erbstücke mit hohem ideellen Wert, angemessener Hausrat, ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück oder eine Wohnung sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen einer Riesterrente sind in der Regel geschützt und zählen nicht zum anrechenbaren Vermögen. Die Riesterrente selbst wird bei Auszahlung teilweise als Einkommen berücksichtigt.
Detaillierte Informationen und Beispiele finden Sie in der Broschüre Die Grundsicherung: Hilfe für Rentner (PDF, 386KB).
Antragstellung und Beginn der Grundsicherung
Die Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung und muss aktiv beantragt werden. Das Datum der Antragstellung ist entscheidend für den Beginn der Leistungsgewährung.
Wo und wann stelle ich den Antrag?
Über Grundsicherung entscheiden die örtlichen Sozialämter. Daher sollten Sie den Antrag dort direkt stellen. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind zwar nicht für die Bewilligung zuständig, informieren aber über die Leistungsvoraussetzungen und leiten Anträge an die zuständigen Ämter weiter. Wenn Sie eine geringe Rente beziehen, erhalten Sie oft zusammen mit dem Rentenbescheid ein Antragsformular. Eine Leistung kann jedoch frühestens ab dem Monat der Antragstellung erfolgen.
Beginn und Dauer der Grundsicherung
Die Grundsicherung beginnt stets am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Die Zahlung erfolgt in der Regel für zwölf Monate, danach ist ein erneuter Antrag erforderlich. Eine rückwirkende Leistungsgewährung ist nicht möglich. Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als vier Wochen am Stück wird die Leistung eingestellt. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts durch Grundsicherung ist ein wichtiger Pfeiler des deutschen Sozialsystems.
