Zulagenberechtigung in der Altersvorsorge: Ein Leitfaden

Die staatliche Förderung der Altersvorsorge in Deutschland ist ein komplexes, aber lohnendes Thema für alle, die ihre finanzielle Zukunft sichern möchten. Dieser Leitfaden beleuchtet die Zulageberechtigung und die Berechnungsgrundlagen für die Zulagen, um Ihnen einen klaren Überblick zu verschaffen. Das Ziel ist es, Ihnen zu helfen, die maximalen staatlichen Vorteile für Ihre private Altersvorsorge zu nutzen, sei es durch die klassische Rentenversicherung oder andere zertifizierte Produkte.

Wer ist zulageberechtigt?

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen unmittelbar und mittelbar Zulageberechtigten.

Unmittelbar Zulageberechtigte

Dies sind Personen, die im betreffenden Beitragsjahr (z.B. 2024) zumindest zeitweise in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Dazu zählen typischerweise:

  • Arbeitnehmer: Angestellte in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
  • Kindererziehende: Personen, die aufgrund der Kindererziehung rentenversichert sind.
  • Geringfügig Beschäftigte: Sofern sie nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden.
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten und Gleichgestellte: Diese Personengruppen sind ebenfalls berechtigt, sofern sie eine schriftliche Einwilligung zur Datenübermittlung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) erteilt haben oder bereits in der Vergangenheit erteilt und nicht widerrufen haben. Eine nachträgliche Einwilligung ist im Rahmen des Festsetzungsverfahrens möglich.
  • Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte: Dies umfasst Landwirte, ihre Ehegatten und mithelfenden Familienangehörigen, die ebenfalls pflichtversichert sind.
  • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung: Personen, die eine solche Rente erhalten, sind ebenfalls direkt zulageberechtigt.

Mittelbar Zulageberechtigte

Ist nur ein Ehepartner unmittelbar zulageberechtigt, kann der andere Ehepartner mittelbar zulageberechtigt sein. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Beide Ehepartner hatten im Beitragsjahr (z.B. 2024) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat.
  • Sie haben nicht während des gesamten Jahres 2024 dauernd getrennt gelebt.
  • Beide Ehepartner verfügen über einen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Vertrag.
  • Der mittelbar zulageberechtigte Ehepartner hat mindestens 60 Euro auf seinen Vertrag eingezahlt.
  • Die Auszahlungsphase seines Vertrags hat noch nicht begonnen.
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Für den unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten muss kein zertifizierter Riester-Rentenvertrag abgeschlossen sein, wenn stattdessen eine förderbare betriebliche Altersversorgung nach § 82 Abs. 2 EStG vorliegt.

Berechnungsgrundlage der Zulagen: Beitragspflichtige Einnahmen

Die maximale Zulage erhalten Sie nur bei Zahlung des Mindesteigenbeitrags. Die Berechnungsgrundlage hierfür sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres.

  • Rentenversicherungspflichtige: Hier zählen die beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für das Beitragsjahr 2025 sind das also die Einnahmen des Jahres 2024.
  • Beamte: Herangezogen wird das Bruttoeinkommen (Besoldung und Amtsbezüge) des Vorjahres, mit Ausnahme der Auslandsbesoldung. Berücksichtigt werden Grundgehalt, Leistungsbezüge, Familienzuschläge, Zulagen, Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen. Fürsorgeleistungen wie Beihilfen zählen nicht dazu.
  • Selbständige: In der Regel wird die Bezugsgröße als fiktives Arbeitseinkommen herangezogen. Bei einkommensgerechten Beiträgen sind die Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres maßgebend.
  • Besondere Personengruppen: Für Personen, die Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletzten- oder Versorgungskrankengeld beziehen, in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt sind oder einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen, gelten besondere Regelungen. Hier wird der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung oder das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt berücksichtigt. Bei der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Angehörigen wird ein erzieltes Entgelt von 0 Euro angesetzt.
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Maßgebend sind die positiven Einkünfte gemäß § 13 EStG aus dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres (für 2025 also aus 2024).

Ein Beitragsnachweis der Rentenversicherungsträger gibt Auskunft über die genauen beitragspflichtigen Einnahmen.

Die Kinderzulage

Grundsätzlich erhält die Person die Kinderzulage, die auch kindergeldberechtigt ist. Bei zusammen veranlagten Eltern steht sie der Mutter zu, kann aber mit deren schriftlicher Zustimmung auch vom Vater beansprucht werden. Es ist wichtig, dass Kinder nur einem Elternteil zugeordnet werden, um Doppelförderungen zu vermeiden. Selbst wenn das Kindergeld nur zeitweise im Jahr gewährt wurde, besteht für das gesamte Kalenderjahr Anspruch auf die Kinderzulage. Bei getrennt lebenden oder ledigen Eltern erhält nur derjenige die Zulage, der kindergeldberechtigt ist. Wechselt die Kindergeldberechtigung innerhalb eines Jahres, hat derjenige Elternteil Anspruch, der zu Beginn des Kalenderjahres kindergeldberechtigt war.

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Die Beantragung der Altersvorsorgezulage, sei es direkt oder über den Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung, ist entscheidend, um die staatliche Förderung optimal zu nutzen. Informieren Sie sich bei Ihrem Anbieter oder der ZfA über die genauen Fristen und Voraussetzungen.