Erwerbsminderungsrente: Ihr Anspruch bei gesundheitlicher Einschränkung

Wenn gesundheitliche Probleme Ihre Arbeitsfähigkeit einschränken, kann eine Erwerbsminderungsrente eine wichtige finanzielle Absicherung darstellen. Sie ersetzt Ihr Einkommen, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im gewohnten Umfang arbeiten können. Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Einzelfall, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Teilhabe am Arbeitsleben Rentenversicherung ist ein zentraler Aspekt, der vor der Rentengewährung betrachtet wird.

Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente

Bevor Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten können, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Grundsätzlich gilt, dass Sie die Regelaltersgrenze für die reguläre Altersrente noch nicht erreicht haben dürfen. Die Rentenversicherung prüft zunächst, ob Rehabilitationsmaßnahmen Ihre Erwerbsfähigkeit wiederherstellen oder verbessern können. Dies kann sowohl medizinische als auch berufliche Rehabilitation umfassen. Nur wenn diese Maßnahmen nicht greifen oder nicht möglich sind, wird geprüft, in welchem Umfang Sie noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Die allgemeine Wartezeit

Um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen Sie in der Regel die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen. Diese Wartezeit ist durch Beitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung nachgewiesen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit.
  • Freiwillige Beiträge.
  • Kindererziehungszeiten für die ersten Lebensjahre eines Kindes.
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege.
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich.
  • Zeiten aus Minijobs (anteilig).
  • Ersatzzeiten, wie beispielsweise politische Verfolgung.
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Besondere Regelungen bei fehlenden Pflichtbeiträgen

Sollten Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung unverschuldet nicht die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge zahlen können, gibt es Ausnahmeregelungen. Der Fünfjahreszeitraum kann rückwirkend verlängert werden. Auch für frühere Jahrgänge existieren Regelungen, die eine Rentenberechtigung ermöglichen, selbst wenn die dreijährige Pflichtbeitragszeit nicht erfüllt ist, sofern die Anwartschaftserhaltungszeiten gegeben sind.

Ausnahmen von der Wartezeit

In bestimmten Fällen ist die Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit nicht zwingend erforderlich. Dies gilt insbesondere bei:

  • Arbeitsunfällen
  • Berufskrankheiten
  • Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigungen
  • Politischen Haftzeiten

In diesen Situationen reicht oft ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung aus. Bedingung ist in der Regel, dass Sie zum Zeitpunkt des Ereignisses versicherungspflichtig waren oder in den zwei Jahren davor mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge geleistet haben. Auch nach Abschluss einer Ausbildung können unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen gelten.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Sie erhalten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in keinem Beruf mehr als drei Stunden täglich arbeiten können. Dies wird anhand ärztlicher Unterlagen und gegebenenfalls weiterer Gutachten beurteilt.

Erwerbsminderung in Behinderteneinrichtungen

Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einer ähnlichen beschützenden Einrichtung tätig sind und aufgrund ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, gelten grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Auch wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist, kann unter Umständen eine Rente gewährt werden, wenn beispielsweise eine 20-jährige Beitragszeit in einer solchen Einrichtung nachgewiesen werden kann und die Erwerbsminderung ununterbrochen bestand. Für eine individuelle Einschätzung empfiehlt sich eine Beratung. Beratungstermin vereinbaren ist hier der richtige Schritt.

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Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderung

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue, dynamische Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten. Die pauschale Grenze von 6.300 Euro jährlich ist weggefallen. Für Renten wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Grenze 19.661,25 Euro (Stand 2025). Wichtig ist jedoch, dass jede Erwerbstätigkeit im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf. Eine Überschreitung kann zum Wegfall des Rentenanspruchs führen, selbst wenn die finanzielle Grenze eingehalten wird.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Sie, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich in irgendeinem Beruf arbeiten können. Diese Rente ergänzt Ihr Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit und ist in der Regel halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente.

Auswirkungen von zusätzlichem Einkommen

Wenn Sie neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Einkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung erzielen, kann sich dies auf die Rentenhöhe auswirken. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze ist zu beachten. Wird diese überschritten, kann die Rente gekürzt oder sogar ruhen. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit spielt ebenfalls eine Rolle; bei teilweiser Erwerbsminderung sind weniger als sechs Stunden täglich zulässig.

Wenn keine Teilzeitarbeit möglich ist

Sollten Sie keine Teilzeitarbeitsstelle finden, obwohl Sie medizinisch dazu in der Lage wären, kann unter Umständen dennoch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werden.

Sonderregelung für ältere Jahrgänge

Für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gilt eine Vertrauensschutzregelung. Sie können bei Berufsunfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, wenn sie in ihrem erlernten Beruf nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können, aber in einem anderen Beruf noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar wären. Dabei wird geprüft, ob die alternative Tätigkeit zumutbar ist und ob auf dem Arbeitsmarkt entsprechende Stellen vorhanden sind. Berufe, für die eine erfolgreiche Umschulung stattgefunden hat, sind grundsätzlich immer zumutbar.

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Lassen Sie sich beraten!

Die Thematik der Erwerbsminderungsrente ist komplex. Die Deutsche Rentenversicherung bietet umfassende Beratung an, um Ihre individuellen Ansprüche zu klären. Beratungsstellensuche hilft Ihnen, eine Anlaufstelle in Ihrer Nähe zu finden.