Grundrentenzuschlag: Ihr Wegweiser zu mehr Rentensicherheit in Deutschland

Deutschland ist bekannt für seine stabile soziale Absicherung, und ein zentraler Baustein davon ist das Rentensystem. Viele Menschen, die über Jahrzehnte hinweg gearbeitet und in die Rentenversicherung eingezahlt haben, stellen jedoch fest, dass ihre Rentenhöhe im Alter trotz langer Erwerbstätigkeit vergleichsweise gering ausfällt. Um dieser Situation entgegenzuwirken und langjährige Versicherte mit geringem Einkommen zu unterstützen, wurde der Grundrentenzuschlag eingeführt. Er ist eine wichtige Ergänzung für die Altersvorsorge und kann die Höhe Ihrer Rente maßgeblich beeinflussen. In diesem umfassenden Leitfaden erfahren Sie alles Wissenswerte über den Grundrentenzuschlag, von den Voraussetzungen bis zur Berechnung und den Auswirkungen auf andere Sozialleistungen, um Ihre finanzielle Zukunft im Alter besser zu planen.

Was ist der Grundrentenzuschlag und wer profitiert?

Der Grundrentenzuschlag ist keine eigenständige Leistung, sondern ein individueller Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Er honoriert eine langjährige Versicherungstätigkeit, bei der das Einkommen unter dem Durchschnitt lag. Das Besondere daran: Sie müssen keinen separaten Antrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, ob Sie anspruchsberechtigt sind und zahlt den Zuschlag gegebenenfalls aus.

Ende 2024 profitierten bereits rund 1,4 Millionen Rentnerinnen und Rentner von dieser Regelung, wobei der durchschnittliche Grundrentenzuschlag monatlich bei 97 Euro lag. Dieser Zuschlag wird für alle Rentenarten gezahlt, einschließlich Altersrenten, Renten an Hinterbliebene (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten), Erziehungsrenten sowie Erwerbsminderungsrenten, und trägt somit zur umfassenden sozialen Absicherung bei.

Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag: Die 33-Jahre-Regel und Einkommensgrenzen

Um den Grundrentenzuschlag erhalten zu können, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, die sich hauptsächlich auf Ihre Versicherungsbiografie und Ihr Einkommen beziehen.

Die Mindestversicherungszeit: 33 bis 35 Jahre Grundrentenzeiten

Ein zentrales Kriterium ist das Erreichen einer Mindestversicherungszeit, die als “Grundrentenzeiten” bezeichnet wird. Sie müssen mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können. Zwischen 33 und 35 Jahren wird der Zuschlag zunächst gestaffelt ausgezahlt. Erst ab 35 Jahren Grundrentenzeiten wird der volle Zuschlag gewährt.

Einkommensgrenzen: Obergrenze und Untergrenze

Neben der Mindestversicherungszeit spielen auch Einkommensgrenzen eine entscheidende Rolle. Der Grundrentenzuschlag soll gezielt diejenigen unterstützen, die trotz langer Beitragszeiten im Durchschnitt geringer verdient haben.

  • Obergrenze: Ihr während des gesamten Berufslebens erzieltes Durchschnittseinkommen darf höchstens 80 Prozent des deutschen Durchschnittsverdienstes betragen haben. Liegt Ihr durchschnittliches Einkommen bei 80 Prozent oder darüber, entfällt der Anspruch auf den Grundrentenzuschlag.
  • Untergrenze: Für die Berechnung des Zuschlags werden nur Grundrentenzeiten berücksichtigt, in denen Ihr Verdienst mindestens 30 Prozent des deutschen Durchschnittsverdienstes betrug. Zeiten mit einem geringeren Verdienst bleiben unberücksichtigt.
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Ein Beispiel für das Jahr 2025 verdeutlicht dies: Der monatliche Durchschnittsverdienst liegt bei rund 4.208 Euro. Das bedeutet, Ihr monatlicher Bruttoverdienst müsste mindestens etwa 1.262 Euro betragen haben, damit diese Zeit für die Zuschlagsberechnung relevant ist. Während Vollzeitbeschäftigungen aufgrund des Mindestlohns heute meist über dieser Grenze liegen, können Teilzeitbeschäftigungen oder versicherungspflichtige Minijobs unter Umständen zu einem Lohn unterhalb von 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes führen und somit für die Berechnung des Zuschlags nicht berücksichtigt werden.

Was zählt zu den Grundrentenzeiten?

Die Grundrentenzeiten umfassen verschiedene Lebensphasen und Beitragszeiten, die bei der Deutschen Rentenversicherung erfasst sind:

  • Pflichtbeitragszeiten: Dies sind Zeiten aus einer versicherungspflichtigen Berufstätigkeit oder Selbstständigkeit.
  • Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege: Zeiten, in denen Sie Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben und dabei Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden.
  • Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation: Phasen, in denen Sie aufgrund von Krankheit oder Rehabilitationsmaßnahmen Leistungen bezogen und dadurch Pflichtbeiträge entstanden sind.
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege: Dies sind Zeiten, die ohne eigene Beitragszahlung anerkannt werden, weil Sie Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben.
  • Ersatzzeiten: Dazu gehören spezielle Zeiten wie Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft oder politische Haft in der DDR.

Spezielle Regelungen für Kindererziehung und Pflegezeiten

Die Rentenversicherung erkennt die Bedeutung von Familienarbeit an:

  • Kindererziehungszeiten: Für ab dem 1. Januar 1992 geborene Kinder werden bis zu 36 Monate, für vor 1992 geborene Kinder bis zu 30 Monate als Kindererziehungszeiten berücksichtigt.
  • Kinderberücksichtigungszeiten: Sie umfassen die Zeit von der Geburt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes und werden ebenfalls als Grundrentenzeit anerkannt.
  • Pflegezeiten: Diese zählen als Grundrentenzeiten, wenn ab 1995 Pflichtbeiträge für eine nicht erwerbsmäßige Pflege gezahlt wurden oder vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 Berücksichtigungszeiten wegen Pflege anerkannt wurden. Pflegezeiten außerhalb dieser Zeiträume oder ohne Zahlung von Pflichtbeiträgen durch die Pflegekasse werden nicht als Grundrentenzeiten gewertet.

Welche Zeiten werden nicht als Grundrentenzeiten berücksichtigt?

Nicht alle in der Rentenbiografie erfassten Zeiten fließen in die Berechnung der Grundrentenzeiten ein. Folgende Zeiten bleiben unberücksichtigt:

  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I und II, Arbeitslosenhilfe sowie Bürgergeld.
  • Zeiten der Schulausbildung.
  • Monate mit Beiträgen nach Rentenbeginn.
  • Schwangerschaftszeiten.
  • Monate aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting.
  • Die Zurechnungszeit, die fiktiv für Erwerbsminderungsrenten oder Hinterbliebenenrenten verlängert wird.
  • Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ohne eigene Beitragszahlung.
  • Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, beispielsweise um Lücken aufzufüllen oder Wartezeiten zu erfüllen.
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Ebenfalls nicht zu den Grundrentenzeiten zählen Perioden, die in einem anderen Versorgungssystem erworben wurden, wie zum Beispiel bei berufsständischen Versorgungswerken, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau oder Beamtenversorgungen.

Grundrentenzuschlag und internationale Aspekte

Deutschland hat mit vielen Ländern Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, und auch das EU-Recht spielt eine Rolle. Für die Prüfung der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten werden unter bestimmten Umständen auch entsprechende Zeiten im Ausland berücksichtigt, mit Ausnahme von Zeiten in den USA und der Türkei. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Zuschlag selbst ausschließlich aus deutschen Beitragszeiten berechnet wird; ausländische Zeiten fließen nicht in die Höhe des Zuschlags ein.

Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag

Der Grundrentenzuschlag ist dazu gedacht, Personen mit geringem Einkommen zu unterstützen. Daher wird überprüft, ob Ihr weiteres Einkommen eine bestimmte Grenze überschreitet.

Wann wird Einkommen angerechnet?

Ja, wenn Ihr Einkommen eine festgelegte Grenze übersteigt, wird es auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Dies kann dazu führen, dass der Zuschlag nicht in voller Höhe oder gar nicht ausgezahlt wird. Die Einkommensgrenzen werden jährlich zum 1. Januar entsprechend der Rentenanpassung des Vorjahres angepasst.

  • Für Alleinstehende (ab Januar 2026):

    • Ein monatliches Einkommen bis zu 1.492 Euro wird nicht angerechnet.
    • Ein Einkommen zwischen 1.492 Euro und 1.909 Euro im Monat wird zu 60 Prozent angerechnet.
    • Liegt Ihr Einkommen über 1.909 Euro pro Monat, wird dieser Teil vollständig angerechnet.
  • Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner (ab Januar 2026):

    • Das gemeinsame monatliche Einkommen bis zu 2.327 Euro wird nicht angerechnet.
    • Ein gemeinsames Einkommen zwischen 2.327 Euro und 2.744 Euro im Monat wird zu 60 Prozent angerechnet.
    • Ist das gemeinsame Einkommen höher als 2.744 Euro pro Monat, wird dieser Teil vollständig angerechnet.

Welche Einkommen zählen zur Anrechnung?

Zur Anrechnung zählen das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil Ihrer Rente sowie Kapitalerträge. Der Grundrentenzuschlag selbst wird nicht als Einkommen gewertet. Die Finanzbehörden übermitteln die relevanten Einkommensdaten normalerweise automatisch an die Rentenversicherung. Nur bei bestimmten Kapitalerträgen, für die bereits Abgeltungsteuer gezahlt wurde oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, müssen Sie diese der Rentenversicherung selbst melden.

Welche Einkommen werden nicht angerechnet?

Viele steuerfreie Einnahmen und Sozialleistungen bleiben bei der Anrechnung unberücksichtigt. Dazu gehören:

  • Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit.
  • Einnahmen aus pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs).
  • Einkünfte aus der Pflege von Angehörigen, solange diese das gesetzliche Pflegegeld nicht übersteigen.
  • Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Blindengeld, Sozialhilfe, Krankengeld oder Wohngeld.
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Eine Bedürftigkeitsprüfung findet nicht statt, sodass Ihr Vermögen, einschließlich selbst genutzten Wohneigentums, nicht berücksichtigt wird. Auch Ihr eigener Grundrentenzuschlag bleibt unberücksichtigt.

Ausländisches Einkommen

Ja, auch ausländisches Einkommen wird angerechnet. Wenn Sie in Deutschland leben, meldet das Finanzamt dieses Einkommen automatisch. Wenn Sie im Ausland leben, fordert die Deutsche Rentenversicherung die erforderlichen Angaben direkt bei Ihnen an.

Wie erfahren Sie vom Ergebnis der Einkommensprüfung?

Alle Empfänger des Grundrentenzuschlags werden mittels Bescheid über das Ergebnis der Einkommensprüfung und der Einkommensanrechnung informiert.

Welches Einkommen wird angerechnet und wie oft erfolgt die Überprüfung?

Für die Einkommensanrechnung wird das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr herangezogen. Beginnt Ihre Rente beispielsweise 2025, ist Ihr Einkommen aus dem Jahr 2023 maßgeblich. Fehlen hierfür Daten, wird stattdessen das Einkommen aus dem Jahr 2022 berücksichtigt. Die Überprüfung des Einkommens erfolgt jährlich zum 1. Januar, wobei die Finanzämter die Daten jeweils im Herbst des Vorjahres melden. Das gemeldete Jahreseinkommen wird für die Anrechnung durch 12 geteilt, um den monatlichen Anrechnungsbetrag zu ermitteln.

Die Berechnung des Grundrentenzuschlags im Detail

Der Grundrentenzuschlag wird individuell berechnet und führt nicht zu einer pauschalen Aufstockung der Rente. Vielmehr werden die sogenannten Entgeltpunkte erhöht, die die Basis der Rentenberechnung bilden. Ein Entgeltpunkt entspricht dem Verdienst des Durchschnittsverdieners in einem Jahr (2025: 50.493 Euro).

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Prüfung der Grundrentenzeiten: Zunächst wird festgestellt, ob die Mindestversicherungszeit von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten erreicht wurde.
  2. Identifizierung relevanter Zeiten: Aus allen im Rentenkonto gespeicherten Grundrentenzeiten (auch mehr als 33 Jahre) werden nur jene Zeiten ausgewählt, in denen mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes versichert wurden.
  3. Berechnung des Zuschlags: Die diesen relevanten Zeiten zugeordneten Entgeltpunkte werden summiert und ein Durchschnittswert gebildet. Dieser Durchschnittswert wird verdoppelt, wobei der sich ergebende Wert auf maximal 0,8 Entgeltpunkte begrenzt ist. Anschließend werden von dieser Erhöhung 12,5 Prozent abgezogen. Der resultierende Jahreswert wird dann als Zuschlag für höchstens 35 Jahre berechnet.
  4. Staffelung bei 33 bis 35 Jahren: Bei Grundrentenzeiten zwischen 33 und 35 Jahren erfolgt eine Staffelung über den Begrenzungswert. Dieser beginnt bei 0,4 Entgeltpunkten für 33 Jahre (40 Prozent des Durchschnittsverdienstes) und steigt gleichmäßig auf 0,8 Entgeltpunkte (80 Prozent des Durchschnittsverdienstes) bei 35 und mehr Jahren.

Detaillierte Beispiele zur Berechnung finden Sie in der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung: