Die gesetzliche Rentenversicherung spielt eine entscheidende Rolle, um Berufstätige im Falle einer vorzeitigen Erwerbsminderung oder im Alter finanziell abzusichern. Auch Minijobberinnen und Minijobber können umfassend vom Schutz der Rentenversicherung profitieren. Grundsätzlich unterliegen Minijobs mit Verdienstgrenze, sei es im Privathaushalt oder im Gewerbe, der Rentenversicherungspflicht.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden dabei von Arbeitgeber und Minijobber gemeinsam getragen. Minijobber haben jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Zahlung ihres Beitrags befreien zu lassen. Diese Befreiung kann weitreichende Konsequenzen für die erworbenen Rentenansprüche haben, auch in Bezug auf den aktuellen rentenversicherungsbeitrag 2023.
Bitte beachten Sie: Die Rentenversicherungspflicht gilt ausschließlich für Minijobs mit Verdienstgrenze. Kurzfristige Beschäftigungen sind von dieser Pflicht ausgenommen.
Voll abgesichert im Minijob: Die Leistungen der Rentenversicherung
Wer als Minijobberin oder Minijobber Rentenversicherungsbeiträge zahlt, erwirbt nicht nur einen geringfügigen Rentenanspruch, sondern sichert sich ein umfassendes Leistungspaket. Die Vorteile einer vollen Rentenversicherungspflicht im Minijob sind vielfältig:
Anrechnung auf die Rente
Der im Minijob erzielte Verdienst wird vollständig auf die spätere Rente angerechnet. Dies führt zu einer geringfügigen, aber stetigen Erhöhung der Altersrente, was für die langfristige finanzielle Planung von Bedeutung ist.
Staatliche Förderung für private Altersvorsorge
Minijobber und ihre Ehepartner haben Anspruch auf staatliche Förderungen für die private Altersvorsorge, wie beispielsweise die Riester-Rente. Dies eröffnet zusätzliche Möglichkeiten, privat für das Alter vorzusorgen und von staatlichen Zulagen zu profitieren.
Anrechnung als Wartezeiten
Durch die Beitragszahlungen zur Rentenversicherung erwerben Minijobber die volle Anrechnung ihrer Beschäftigungszeiten als sogenannte Wartezeiten. Diese Wartezeiten sind essenziell, um überhaupt einen Anspruch auf eine Rente zu erwerben und bestimmte Rentenarten, wie beispielsweise die rente nach 45 jahren, in Anspruch nehmen zu können.
Anspruch auf betriebliche Altersversorgung
Minijobber besitzen das Recht auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung. Dies bedeutet, dass Teile des Bruttogehalts direkt in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden können, wodurch gleichzeitig Steuern und Sozialabgaben gespart werden.
Übergangsgeld bei Reha
Die Rentenversicherung übernimmt die Kosten für Übergangsgeld während medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen. Dieses Übergangsgeld sichert das Einkommen in Zeiten, in denen aufgrund einer Reha-Maßnahme kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht. Es ist ein wichtiger Baustein für die finanzielle Stabilität bei gesundheitlichen Einschränkungen.
Beiträge zur Rentenversicherung – wer zahlt was?
Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung im Minijob liegt aktuell bei 18,6 Prozent des Bruttoentgelts. Arbeitgeber und Minijobber teilen sich diesen Beitrag. Der Arbeitgeber entrichtet einen Pauschalbeitrag, während der Minijobber einen Eigenanteil leistet. Die genaue Aufteilung hängt davon ab, ob der Minijob im Privathaushalt oder im Gewerbe ausgeübt wird. Hierbei ist auch der aktuelle prozent rentenversicherung relevant.
| Im Privathaushalt | Im Gewerbe |
|---|---|
| – Arbeitgeber-Pflichtanteil: 5 Prozent | – Arbeitgeber-Pflichtanteil: 15 Prozent |
| – Eigenanteil des versicherungspflichtigen Minijobbers: 13,6 Prozent | – Eigenanteil des versicherungspflichtigen Minijobbers: 3,6 Prozent |
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob
Minijobber haben die Möglichkeit, bei ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beantragen. In diesem Fall entfällt der Eigenanteil für den Minijobber vollständig. Der Arbeitgeber zahlt jedoch weiterhin seinen Pauschalbeitrag (15 Prozent im Gewerbe, 5 Prozent im Privathaushalt). Eine einmal bewilligte Befreiung gilt für die gesamte Dauer des Minijobs mit Verdienstgrenze. Es ist ratsam, sich umfassend über die Auswirkungen einer solchen Entscheidung zu informieren, insbesondere im Hinblick auf mögliche Ansprüche wie die rente mit 63 schwerbehindert.
Beratung in Anspruch nehmen
Wenn Sie als Minijobberin oder Minijobber über eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nachdenken, sollten Sie sich unbedingt beraten lassen. Die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung bietet hierfür kompetente Unterstützung. Sie informiert Sie darüber, welche konkreten Auswirkungen eine Befreiung in Ihrem individuellen Fall haben könnte. Halten Sie bei einem Anruf Ihre Rentenversicherungsnummer bereit.
Kostenloses Servicetelefon: 0800 10004800
Abwicklung der Befreiung
Minijobs im Haushalt
Bei einem Minijob im Privathaushalt meldet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Befreiung des Minijobbers mittels Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale. Hierfür muss lediglich bei Punkt 10, “Meine Haushaltshilfe möchte selbst Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen”, “Nein” angekreuzt werden.
Gewerbe
Hat ein Minijobber bei seinem gewerblichen Arbeitgeber die Befreiung schriftlich oder elektronisch beantragt, hat der Arbeitgeber sechs Wochen Zeit, diese Befreiung zu melden. Dies geschieht über die Meldung zur Sozialversicherung, in der die Beitragsgruppe “5” in der Rentenversicherung angegeben wird, um die Befreiung des Minijobbers zu signalisieren. Weitere Informationen zur Beantragung finden Sie auch unter rente mit 63 beantragen.
Bewilligung der Befreiung durch die Minijob-Zentrale
Für private Haushalte und Gewerbe gilt gleichermaßen: Nach Eingang der Meldung durch den Arbeitgeber kann die Minijob-Zentrale innerhalb eines Monats der Befreiung widersprechen oder ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht einleiten. Erfolgt dies nicht, gilt die Befreiung als bewilligt. Ein gesonderter Bescheid über die Bewilligung wird in der Regel nicht versandt.
Zeitpunkt und Dauer der Befreiung
Im gewerblichen Betrieb wird die Befreiung üblicherweise ab Beginn des Kalendermonats wirksam, in dem der Minijobber den schriftlichen oder elektronischen Antrag beim Arbeitgeber stellt, frühestens jedoch ab Beschäftigungsbeginn.
Im Privathaushalt greift die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale eingeht, ebenfalls frühestens ab Beschäftigungsbeginn.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erstreckt sich in beiden Bereichen über die gesamte Dauer des jeweiligen Minijobs mit Verdienstgrenze.
Befreiung von der Rentenversicherung bei mehreren Minijobs
Übt eine Person mehrere Minijobs mit der 603-Euro-Grenze gleichzeitig aus und beantragt für einen dieser Minijobs die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, so erstreckt sich diese Befreiung auf alle Minijobs mit Verdienstgrenze, die zum Zeitpunkt der Befreiung nebeneinander ausgeübt und zusätzlich danach aufgenommen werden. Die Befreiung wird für alle Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig wirksam und endet erst, wenn kein Minijob mehr besteht.
Mindestbeitrag zur Rentenversicherung im Minijob
Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent des Bruttoentgelts, mindestens jedoch 32,55 Euro. Dieser Mindestbeitrag basiert auf einem fiktiven Verdienst von 175 Euro und ist auch dann maßgeblich, wenn ein Minijobber tatsächlich weniger als 175 Euro verdient. Der Arbeitgeberanteil richtet sich weiterhin nach dem tatsächlichen Verdienst des Minijobbers, während der Minijobber die Differenz zum vollen Pflichtbeitrag trägt.
Für bestimmte Personengruppen findet die Regelung des Mindestbeitrags jedoch keine Anwendung:
- Minijobberinnen und Minijobber, die neben dem Minijob eine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben.
- Minijobberinnen und Minijobber, die mehrere Minijobs ausüben und deren Gesamtverdienst mindestens 175 Euro beträgt.
- Personen, die anderweitig rentenversicherungspflichtig sind (z. B. Auszubildende, Pflegepersonen, bestimmte Selbstständige oder Beziehende von Arbeitslosengeld I, Kranken- oder Übergangsgeld).
- Personen während der Anrechnung von Kindererziehungszeiten.
In diesen Fällen berechnet sich der Rentenversicherungsbeitrag vom tatsächlichen Arbeitsentgelt.
Beispiel zum Mindestbeitrag zur Rentenversicherung
Eine Bürokraft im gewerblichen Bereich verdient monatlich 150 Euro.
Hier greift der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung: 32,55 Euro (18,6 Prozent der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro).
Monatlich bezahlt der Arbeitgeber 22,50 Euro (15 Prozent des tatsächlichen Verdienstes) und der Minijobber 10,05 Euro (Gesamtbeitrag 32,55 Euro abzüglich 22,50 Euro Arbeitgeberanteil).
Häufige Fragen zum Mindestbeitrag zur Rentenversicherung
Gilt der Mindestbeitrag auch, wenn der Verdienst sehr niedrig ist?
Bei einem sehr geringen monatlichen Verdienst kann es vorkommen, dass der Eigenanteil für den Minijobber höher ist als sein tatsächlicher Verdienst. Dies kann dazu führen, dass der Minijobber kein Entgelt mehr erhält oder sogar einen Restbetrag an den Arbeitgeber erstatten muss.
Beispiel: Eine Minijobberin in einem gewerblichen Betrieb verdient 25 Euro im Monat. Der Mindestbeitrag für die Rentenversicherung beträgt 32,55 Euro.
Der monatliche Anteil des Arbeitgebers beträgt 3,75 Euro (15 Prozent des tatsächlichen Entgelts von 25 Euro).
Der Anteil der Minijobberin beträgt 28,80 Euro (Gesamtbeitrag 32,55 Euro abzüglich 3,75 Euro Arbeitgeberanteil).
In diesem Fall erhält die Minijobberin keinen Lohn und muss ihrem Arbeitgeber 3,80 Euro (Beitragsanteil 28,80 Euro abzüglich Verdienst von 25 Euro) erstatten.
Gilt der Mindestbeitrag pro Minijob oder für alle Minijobs zusammen?
Übt jemand mehrere Minijobs mit einer Verdienstgrenze von 603 Euro gleichzeitig aus, werden die einzelnen Arbeitsentgelte zusammengezählt:
- Liegt die Summe der Arbeitsentgelte mindestens bei 175 Euro, berechnet sich der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung nach dem tatsächlichen Gesamtverdienst.
- Beträgt die Summe der Arbeitsentgelte weniger als 175 Euro, gilt der Mindestbeitrag von 32,55 Euro für alle Minijobs zusammen.
Wie berechnet sich der Mindestbeitrag bei mehreren Beschäftigungen?
Wenn ein Minijobber oder eine Minijobberin mehrere Minijobs ausübt und der Gesamtverdienst unter 175 Euro liegt, werden die Verdienste aus allen Beschäftigungen bei der Berechnung des Mindestbeitrags im Verhältnis ihrer Höhe zueinander berücksichtigt. Anstelle des tatsächlichen Verdienstes wird bei der Berechnung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung ein fiktiver Verdienst zugrunde gelegt. Dieser fiktive Verdienst berechnet sich wie folgt:
175 Euro multipliziert mit dem Verdienst aus dem jeweiligen Minijob, geteilt durch den Gesamtverdienst aus allen Minijobs.
Beispiel: Ein Minijobber übt bei Arbeitgeber A einen Minijob im Privathaushalt mit einem monatlichen Verdienst von 100 Euro und bei Arbeitgeber B einen Minijob im gewerblichen Bereich mit einem monatlichen Verdienst von 50 Euro aus.
Fiktiver Verdienst Arbeitgeber A: 116,67 Euro (175 x 100 / 150)
Fiktiver Verdienst Arbeitgeber B: 58,33 Euro (175 x 50 / 150)
Die Beiträge zur Rentenversicherung berechnen sich wie folgt:
| Arbeitgeber A | Arbeitgeber B | |
|---|---|---|
| Gesamtbeitrag | 21,70 Euro (18,6 Prozent von 116,67 Euro) | 10,85 Euro (18,6 Prozent von 58,33 Euro) |
| Arbeitgeberanteil | 5 Euro (5 Prozent von 100 Euro) | 7,50 Euro (15 Prozent von 50 Euro) |
| Arbeitnehmeranteil | 16,70 Euro (21,70 Euro abzüglich 5 Euro) | 3,35 Euro (10,85 Euro abzüglich 7,50 Euro) |
Was passiert, wenn der Minijob nicht den ganzen Monat dauert?
Der Mindestbeitrag wird entsprechend gekürzt, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Monats beginnt oder endet. Dies gilt auch, wenn die Arbeit unterbrochen wird, beispielsweise nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Der Mindestbeitrag berechnet sich dann nach dieser Formel: 175 Euro multipliziert mit den Beschäftigungstagen, geteilt durch 30.
Sollte der Minijobber oder die Minijobberin jedoch unbezahlten Urlaub nehmen, muss er oder sie den Mindestbeitrag bis zu einem Monat alleine weiter bezahlen.
Rentenversicherung auf Antrag (Bestandsfälle vor 2013)
Eine besondere Ausnahme bezüglich der Rentenversicherungspflicht betrifft Minijobberinnen und Minijobber, die ihre Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben und regelmäßig maximal 400 Euro verdienen. Diese Personengruppe ist nicht verpflichtet, einen Eigenanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Weitere detaillierte Informationen zu diesen speziellen Regelungen finden Sie in den Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 (PDF, 732KB).
Fazit: Rentenversicherung im Minijob – Eine wichtige Entscheidung
Die Rentenversicherungspflicht im Minijob bietet umfassende Vorteile für Minijobber, die über die reine Beitragszahlung hinausgehen. Von der Anrechnung auf die spätere Rente über den Erwerb von Wartezeiten bis hin zu Ansprüchen auf staatliche Förderungen für die Altersvorsorge und Übergangsgeld bei Reha-Maßnahmen – die vollständige Versicherung schützt und sichert ab. Auch wenn die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht, sollten die langfristigen Auswirkungen einer solchen Entscheidung sorgfältig abgewogen werden. Angesichts der komplexen Regelungen zum Mindestbeitrag und den Besonderheiten bei mehreren Minijobs ist eine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung stets empfehlenswert. Informieren Sie sich proaktiv, um die für Ihre persönliche Situation besten Entscheidungen zu treffen und Ihre finanzielle Zukunft optimal zu gestalten.
