Die Rentenversicherung für Selbstständige: Ein umfassender Leitfaden

Als Selbstständiger in Deutschland stehen Sie vor spezifischen Herausforderungen und Chancen, wenn es um Ihre Absicherung im Alter geht. Im Gegensatz zu Angestellten ist die Teilnahme an der gesetzlichen Rentenversicherung nicht immer verpflichtend. Doch gerade diese Flexibilität erfordert eine bewusste Auseinandersetzung mit der eigenen Vorsorge. Dieser Leitfaden beleuchtet die verschiedenen Aspekte der Rentenversicherung für Selbstständige, von der Klärung der Scheinselbstständigkeit bis hin zu Möglichkeiten der zusätzlichen Altersvorsorge, um Ihnen eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu bieten.

Wenn Sie nicht bereits per Gesetz versicherungspflichtig sind oder diese Pflicht nicht beantragen möchten, sollten Sie prüfen, ob eine freiwillige Versicherung für Sie infrage kommt. So profitieren Sie von einem umfassenden Leistungspaket, das in dieser Form bei kaum einem anderen Anbieter erhältlich ist.

Scheinselbstständigkeit: Eine erste Hürde

Nicht immer ist ein Selbstständiger auch tatsächlich selbstständig. Mancher Unternehmer ist es nur auf dem Papier. Werden Sie zwar von Ihren Geschäftspartnern vertraglich als selbstständig bezeichnet, müssen aber wie ein Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis handeln, gelten Sie als scheinselbstständig. Sie sind dann tatsächlich abhängig beschäftigt und müssen als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden.

Woran erkenne ich Scheinselbstständigkeit?

Die Unterscheidung zwischen echter Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit ist komplex und entscheidend für Ihre Sozialversicherungspflicht. Kriterien wie die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Ausführung, die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers und das Fehlen eines unternehmerischen Risikos können auf eine Scheinselbstständigkeit hindeuten. Eine genaue Prüfung ist hier unerlässlich, da die Deutsche Rentenversicherung bei Feststellung der Scheinselbstständigkeit Beitragsnachforderungen für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre, stellen kann.

Wer ist pflichtversichert? Die gesetzliche Rentenversicherung im Fokus

Bestimmte Gruppen von Selbstständigen sind per Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung bietet ein solides Fundament für die Altersvorsorge und sichert gleichzeitig bei Erwerbsminderung und im Todesfall ab.

Der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen unter anderem:

  • Handwerker und Hausgewerbetreibende;
  • Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte;
  • Künstler und Publizisten;
  • Selbstständige mit einem Auftraggeber (unter bestimmten Voraussetzungen);
  • Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer;
  • bestimmte weitere Selbstständige.

Handwerker und Hausgewerbetreibende

Als selbstständiger Handwerker gehören Sie traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen alle Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen (z. B. Meisterprüfung) und tatsächlich selbstständig arbeiten.

Ihre Versicherungspflicht hängt zudem davon ab, ob Sie ein zulassungspflichtiges, zulassungsfreies oder handwerkerähnliches Gewerbe ausüben. Die Meldung der Handwerkskammer zur Eintragung in die Handwerksrolle ist dabei entscheidend. Auch als Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig.

Zulassungspflichtiges Handwerk

Verrichten Sie einen zulassungspflichtigen Handwerksberuf, sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig. Dazu gehören viele Gewerke wie Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Elektrotechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Bäcker, Konditoren, Friseure und Zahntechniker.

Eine Ausnahme gilt, wenn einer der folgenden Berufe bereits vor dem 14. Februar 2020 ausgeübt wurde; in diesem Fall tritt grundsätzlich keine Versicherungspflicht ein: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Raumausstatter und weitere ähnliche Berufe.

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Zulassungsfreies oder handwerksähnliches Gewerbe

Üben Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe aus, sind Sie nicht per se versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht kann jedoch aufgrund anderer Voraussetzungen eintreten, zum Beispiel wenn Sie nur oder überwiegend für einen Auftraggeber arbeiten.

Auch bei öffentlichen Unternehmen, Neben- und Hilfsbetrieben besteht keine Versicherungspflicht. Wenn Sie einen Betrieb nach dem Tod des selbstständigen Handwerkers (als Witwe oder Witwer, Erbe, Lebenspartner, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker) weiterführen, sind Sie ebenfalls nicht versicherungspflichtig.

Gesellschafter in einem Handwerksbetrieb

Als natürlicher Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft sind Sie rentenversicherungspflichtig, wenn Sie persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. Das heißt, Sie benötigen die dafür erforderliche Qualifikation – in der Regel die Meisterprüfung. Ob Sie persönlich haftend oder als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt sind, spielt dabei keine Rolle. Bei einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) sind Sie als Gesellschafter dagegen nicht als Handwerker versicherungspflichtig. Eine Versicherungspflicht kann aber als Beschäftigter oder als Selbstständiger mit einem Auftraggeber bestehen.

Die Meldung der Handwerkskammer ist verbindlich

Die Handwerkskammern teilen der Rentenversicherung Anmeldungen, Änderungen und Löschungen aus der Handwerksrolle mit. An diese Meldungen ist die Rentenversicherung gebunden. Eine Meldung der Handwerkskammer erfolgt auch, wenn Sie als Gesellschafter erst später den handwerklichen Nachweis erwerben oder eine Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der sogenannten Altgesellenregelung erhalten.

Neueintragungen in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke sind für die Rentenversicherung nicht von Bedeutung, da deren Ausübung nicht zur Versicherungspflicht führt.

Selbstständige in Bildung und Pflege

Wenn Sie selbstständig als Lehrkraft (im Haupt- und Nebenberuf) oder Erzieher tätig sind, mehr als 603 Euro monatlich verdienen und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dann sind Sie versicherungspflichtig.

Der Lehrbegriff wird hier weit ausgelegt: So gehören Nachhilfe ebenso dazu wie Golf- oder Aerobicunterricht. Auch selbstständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkraispädagogen können als Lehrer gelten.

Versicherungspflichtig als Erzieher sind Sie, wenn Ihre Tätigkeit auf die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist. Neben Erziehern in Kindergärten oder Horten sind auch Tagesmütter versicherungspflichtig.

Auch Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege sind versicherungspflichtig, wenn sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln. Dabei dürfen sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Ausnahme gilt hier für (Beleg-)Hebammen und Entbindungspfleger: Auch wenn sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, sind sie versicherungspflichtig.

Versicherungspflicht bei Pflegeberufen

Sind Sie in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege selbstständig tätig, gilt für Sie ebenfalls Versicherungspflicht, wenn Sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln. Das ist zum Beispiel bei Krankenschwestern, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten der Fall. Ebenso fallen selbstständig tätige Logopäden und andere selbstständige Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten unter die Versicherungspflicht. Sportmasseure sind dagegen nicht versicherungspflichtig. Dies gilt auch für selbstständige Altenpfleger, die überwiegend gesunde und lediglich wegen ihres Alters pflegebedürftige Menschen betreuen.

Frei praktizierende Ärzte der Humanmedizin, Heilpraktiker und Psychotherapeuten sind nicht rentenversicherungspflichtig.

Sie sind nicht rentenversicherungspflichtig, wenn Sie selbstständiger Lehrer, Erzieher oder Pflegeperson sind und jemanden ausbilden oder beschäftigen. Eine Reinigungskraft in Ihrem Privathaushalt zählt hierbei nicht. Mit nur einer Hilfskraft im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze (bis 603 Euro monatlich) bleiben Sie ebenfalls versicherungspflichtig. Anders ist es, wenn Sie mehrere geringfügig Beschäftigte haben, die einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen würden. Auch selbstständige Hebammen und Entbindungspfleger sind per Gesetz in der Rentenversicherung versichert, selbst wenn sie einen oder mehrere versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.

Künstler und Publizisten (Künstlersozialkasse)

Künstler und Publizisten sind in der Künstlersozialkasse (KSK) versicherungspflichtig. Dazu zählen alle Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren, aber auch Publizisten wie Schriftsteller, Autoren, Journalisten und Publizistik Lehrende. Die KSK ist eine einzigartige Einrichtung in Deutschland, die selbstständigen Künstlern und Publizisten Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ermöglicht, indem sie die Hälfte ihrer Beiträge übernimmt.

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Voraussetzungen und Meldepflicht

Die Versicherungspflicht tritt erst ein, wenn Ihr voraussichtliches Jahreseinkommen 3.900 Euro übersteigt. Für Berufsanfänger gelten Besonderheiten. Die Künstlersozialkasse berät Sie dazu gerne und entscheidet auch über Ihre Versicherungspflicht. Diese beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem Sie sich bei der Künstlersozialkasse melden. Wenn Sie die Voraussetzungen zur Versicherung in der Künstlersozialkasse erfüllen, müssen Sie sich dort noch anmelden. Die entsprechenden Vordrucke finden Sie auf der Internetseite der Künstlersozialkasse.

Beitragsberechnung

Als selbstständiger Künstler oder Publizist zahlen Sie einkommensgerechte Beiträge. Als Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge schätzen Sie am Jahresende selbst Ihr Arbeitseinkommen des nächsten Jahres. Die Hälfte der Beiträge wird übrigens durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Seelotsen, Küstenschiffer und -fischer

Auch für diese spezifischen Berufsgruppen gibt es besondere Regelungen zur Rentenversicherungspflicht.

Spezielle Regelungen

Als freiberuflicher Seelotse, der im öffentlichen Auftrag tätig ist, sind Sie pflichtversichert. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Binnenlotsen, die Travelotsen und die Lotsen der Flensburger Förde.

Für selbstständig tätige Küstenschiffer und -fischer, die zur Besatzung eines Schiffes gehören, oder Küstenfischer, die ohne Fahrzeug fischen, gilt die Versicherungspflicht. Voraussetzung ist, dass sie regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.

Seelotsen, Küstenschiffer und -fischer müssen selbst nicht aktiv werden. Die Meldung der Seelotsen erfolgt durch die Lotsenbrüderschaften. Bei Küstenschiffern erfolgt die Meldung durch die Gewerbeämter, bei Küstenfischern durch die Fischereiämter. Zuständiger Rentenversicherungsträger ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Beitragsberechnung

Seelotsen, Küstenschiffer und -fischer haben bei der Höhe der Beiträge keine Wahl. Sie zahlen immer einen einkommensgerechten Beitrag. Bei Seelotsen berechnet sich der Beitrag nach dem Arbeitseinkommen. Bei Küstenschiffern und -fischern berechnet sich der Beitrag nach dem Arbeitseinkommen, das in der Unfallversicherung zur Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird.

Mehrere selbstständige Tätigkeiten – Was nun?

Üben Sie mehrere selbstständige Tätigkeiten aus, kann eine Mehrfachversicherungspflicht entstehen. Ein gewerbetreibender Handwerker, der nebenher noch selbstständig als Tennislehrer arbeitet, wird in beiden Tätigkeiten versicherungspflichtig. Auch die Kombination Beschäftigungsverhältnis plus Selbstständigkeit kann zu einer Mehrfachversicherung führen. Ihre Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung müssen Sie dann grundsätzlich aus jeder einzelnen entstandenen Versicherungspflicht zahlen, insgesamt jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dies erfordert ein präzises Management der eigenen Einnahmen und Ausgaben, ähnlich der Analyse von globalen Finanzmärkten wie dem Euro-Dollar-Wechselkurs.

Pflichtversichert: Was Sie beachten müssen

Sie haben gerade festgestellt, dass Sie als Selbstständiger pflichtversichert sind. Jetzt ist es wichtig, die Meldepflichten zu beachten, um Nachzahlungen oder Bußgelder zu vermeiden.

Meldepflichten und Fristen

Als Pflichtversicherter müssen Sie sich binnen drei Monaten nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung melden. Seelotsen werden von den Seelotsenbruderschaften, Küstenschiffer von den Fischereiämtern, Handwerker von den Handwerkskammern sowie Hausgewerbetreibende automatisch gemeldet. Versäumen Sie diese Frist nicht, sonst können Beiträge nachgefordert werden und im Einzelfall Bußgelder drohen!

Ihre Beitragshöhe als pflichtversicherter Selbstständiger

Ihr Beitragssatz basiert auf dem aktuellen Beitragssatz (derzeit 18,6 Prozent) und der Bezugsgröße, die jährlich für West und Ost neu festgelegt wird. Sind Sie Künstler oder Publizist, zahlt die Künstlersozialkasse jeweils die Hälfte Ihres Beitrags. Für die Beitragszahlung gibt es drei Möglichkeiten:

Halber Regelbeitrag für Einsteiger

Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit können Sie sich für den sogenannten halben Regelbeitrag entscheiden. Er beträgt in diesem Jahr 348,29 Euro.

Regelbeitrag

Sie können ohne Rücksicht auf Ihr Arbeitseinkommen den vollen Regelbeitrag zahlen. Er beträgt aktuell monatlich 696,57 Euro.

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Einkommensgerechter Beitrag

Sie können auch niedrigere oder höhere Beiträge als den Regelbeitrag zahlen, wenn Sie ein abweichendes Arbeitseinkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nachweisen. Für einige Berufsgruppen gibt es Ausnahmeregelungen. So haben Sie zum Beispiel als Künstler und Publizist, Seelotse, Hausgewerbetreibender, Küstenschiffer und -fischer die Möglichkeit, nur einkommensgerechte Beiträge zu zahlen.

Freiwillige Versicherung: Eine Option für Ihre Zukunft

Nicht pflichtversichert? Eine freiwillige Versicherung kann für Sie sinnvoll sein, um eventuelle Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente weiterhin abzusichern oder die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente zu erfüllen.

Wann ist eine freiwillige Versicherung sinnvoll?

In der gesetzlichen Rentenversicherung können Sie auch vorsorgen, wenn Sie nicht pflichtversichert sind. Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen erwerben und erhöhen Sie Rentenansprüche oder können damit sicherstellen, bisherige Anwartschaften und Ansprüche nicht zu verlieren. Auch wenn Sie Ihre Versorgung im Alter oder bei Erwerbsminderung und die Ihrer Angehörigen im Falle Ihres Todes absichern wollen, empfehlen wir Ihnen, sich zur freiwilligen Versicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu informieren.

Wenn Sie – beispielsweise wegen der Geburt Ihres Kindes – nur kurze Zeit berufstätig waren und erst wenige Beiträge eingezahlt haben, lohnen sich freiwillige Beiträge besonders. Falls die bisher von Ihnen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten – Kindererziehungszeiten eingerechnet – keine fünf Jahre Wartezeit ergeben, können Sie damit einen Anspruch auf die Regelaltersrente erwerben. Mit den fünf Jahren haben Sie zudem die Wartezeit für eine Hinterbliebenenrente für Ihre Angehörigen erfüllt.

Für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung benötigen Sie grundsätzlich drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Alternativ haben Sie diesen Anspruch auch, wenn Sie bereits vor 1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und in der Zeit von 1984 bis zum Eintritt Ihrer Erwerbsminderung jeder Monat mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten, zum Beispiel freiwilligen Beiträgen, belegt ist. Bevor Sie eine Entscheidung treffen, sollten Sie sich stets individuell beraten lassen.

Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung

Sie können sich vom 16. Lebensjahr an freiwillig versichern, wenn:

  • Sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen oder hier normalerweise leben. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Das bedeutet, als Ausländer sind Sie ebenso berechtigt wie Deutsche.
  • Sie sich als Deutscher im Ausland aufhalten.
  • Sie bereits eine vorgezogene Altersrente erhalten, können bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge gezahlt werden.

Freie Wahl bei der Beitragshöhe

Auf die Anzahl der Beiträge kommt es dann an, wenn Sie einen bestimmten Umfang an Versicherungszeiten für einen Rentenanspruch benötigen. Für die Rentenhöhe ist die jeweilige Beitragshöhe ausschlaggebend. Möchten Sie in diesem Jahr freiwillige Beiträge zahlen, ergeben sich aus dem Beitragssatz von derzeit 18,6 Prozent:

  • als Mindestbeitrag monatlich 112,16 Euro,
  • als Höchstbeitrag monatlich 1.571,70 Euro.

Als freiwillig Versicherter bestimmen Sie die Anzahl und Höhe der Beiträge selbst. Sie können pro Kalenderjahr bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen und dabei jeden Betrag vom Mindest- bis zum Höchstbeitrag frei wählen. Einen gezahlten Beitrag können Sie nachträglich allerdings nicht mehr ändern.

Der optimale Zeitpunkt für die Zahlung

Die freiwilligen Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr können Sie bis zum 31. März des Folgejahres zahlen. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich der Mindestbeitrag und der Höchstbeitrag erhöhen können, wenn Sie Beiträge für das Vorjahr zahlen. Das ist der Fall, wenn der Beitragssatz angehoben wird. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Beiträge in dem Jahr zu zahlen, für das sie gelten sollen.

Abbuchen lassen oder überweisen?

Beides ist möglich. Um den optimalen Zeitpunkt nicht zu verpassen, empfehlen wir, Ihrer Rentenversicherung eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Die Beiträge gelten dann am ersten Tag des vereinbarten Abbuchungs