Kontenklärung bei der Rentenversicherung: Was Sie wissen müssen

Übersicht des Versicherungsverlaufs

Die deutsche Rentenversicherung spielt eine zentrale Rolle für die finanzielle Absicherung im Alter. Früher oder später erhalten alle Versicherten, die in das gesetzliche Rentensystem eingezahlt haben, Post von der Rentenversicherung mit der Aufforderung zur Klärung von Versicherungszeiten. Dieser Prozess, bekannt als Kontenklärung, ist entscheidend, um sicherzustellen, dass Ihre Rentenansprüche korrekt erfasst werden. Im Folgenden erfahren Sie, was es mit der Kontenklärung auf sich hat und welche Aspekte dabei besonders wichtig sind.

Warum ist eine Kontenklärung notwendig?

Die Rentenversicherung fordert Versicherte in der Regel im Alter von 43 Jahren zur Klärung ihres Versicherungskontos auf, sofern die aktuelle Adresse bekannt ist und bisher keine Klärung stattgefunden hat. Eine frühere Klärung kann auch im Falle einer Scheidung notwendig werden, da hierbei ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, sich vor dem 43. Lebensjahr proaktiv an die Rentenversicherung zu wenden, um fehlende Versicherungszeiten nachtragen zu lassen.

Die zentrale Frage dabei ist: Welche Zeiten sind der Rentenversicherung bereits bekannt und welche muss ich selbst nachreichen?

Automatische Datenübermittlung durch Dritte

Glücklicherweise müssen Sie sich nicht um jede einzelne Versicherungszeit kümmern. In vielen Fällen werden die relevanten Daten automatisch an die Rentenversicherung übermittelt. Wenn Sie angestellt sind, meldet Ihr Arbeitgeber Ihre monatlichen Entgelthöhen automatisch. Ebenso verfahren die Agentur für Arbeit bei Bezug von Arbeitslosengeld, die Krankenkassen bei Krankengeldzahlungen und das Jobcenter für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

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Übersicht des VersicherungsverlaufsÜbersicht des Versicherungsverlaufs

Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die übermittelten Zeiten zu überprüfen. Kontrollieren Sie das Anfangs- und Enddatum sowie die gemeldete Entgelthöhe. Denn trotz elektronischer Meldungen können sich Tipp- oder Systemfehler einschleichen. Vergleichen Sie die Angaben im Versicherungsverlauf, den Sie zusammen mit der Aufforderung zur Kontenklärung erhalten, mit Ihren Lohnsteuerjahresabrechnungen oder den Bescheinigungen der Behörden. Bei Fehlern sollten Sie umgehend Kontakt mit der ausstellenden Rentenversicherung aufnehmen, beispielsweise mittels des Kontenklärungsantrags V0100.

Nicht automatisch übermittelte Versicherungszeiten

Es gibt jedoch auch Versicherungszeiten, die nicht automatisch an die Rentenversicherung gemeldet werden, aber dennoch für Ihre Rentenberechnung relevant sind. Diese Zeiten werden nur berücksichtigt, wenn Sie deren Anerkennung beantragen und entsprechende Nachweise vorlegen.

Welche Zeiten müssen in der Regel nachträglich beantragt werden? Bei einem typischen Versicherungsverlauf sind dies meist zwei bis vier Arten von Zeiten:

1. Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuch ab dem 17. Lebensjahr

Zeiten des Besuchs von Schulen, Fachschulen oder Hochschulen ab dem 17. Geburtstag gelten im Rentenrecht als Anrechnungszeiten. Diese können zwar die Rentenhöhe nur geringfügig beeinflussen, zählen aber für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit von 35 Jahren, die für bestimmte Rentenarten wie die Altersrente für langjährig Versicherte erforderlich ist. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch das Abschlusszeugnis. Schulzeiten vor dem 17. Geburtstag werden nicht berücksichtigt, und es gibt eine Höchstgrenze von 8 Jahren für die Anrechnung von Schul- und Studienzeiten. Übersteigen die Schul- und Studienzeiten nach dem 17. Geburtstag diese Grenze, besteht die Möglichkeit, Beiträge nachzuzahlen, spätestens bis zum 45. Lebensjahr.

2. Zeiten der beruflichen Ausbildung (mit Ausbildungsvergütung)

Auch wenn die Zeit der beruflichen Ausbildung oft bereits als Pflichtbeitragszeit im Versicherungsverlauf vermerkt ist, gibt es Besonderheiten. Da während der Ausbildung in der Regel geringere Verdienste erzielt werden, sieht der Gesetzgeber zusätzliche Rentenpunkte vor, um die spätere Rentenhöhe nicht zu stark zu schmälern (maximal für drei Jahre). Damit diese zusätzlichen Punkte gutgeschrieben werden können, muss der Rentenversicherungsträger über die absolvierte Ausbildung informiert sein. Steht im Versicherungsverlauf der Vermerk „Pflichtbeitragszeit für Berufsausbildung“, ist keine weitere Aktion nötig. Andernfalls sollten Ausbildungsvertrag oder Gesellenbrief eingereicht werden.

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3. Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr (in Deutschland)

Für die Erziehung eines Kindes in Deutschland werden Ihnen zwei Arten von Zeiten gutgeschrieben:

  • Kindererziehungszeit: Für 36 Monate nach der Geburt (24 Monate bei Kindern, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden) wird einem Elternteil die Kindererziehungszeit angerechnet. Dies stellt rentenrechtlich so dar, als ob für diese Dauer Beiträge wie bei einem Durchschnittsverdiener gezahlt wurden.
  • Kinderberücksichtigungszeit: Diese gilt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes und ist relevant für die Erfüllung der Mindestversicherungszeiten sowie potenziell positiv für die Rentenhöhe, insbesondere bei geringen Erwerbseinkommen oder überlappenden Zeiten für mehrere Kinder.

Diese Zeiten werden grundsätzlich nur im Versicherungsverlauf eines Elternteils vermerkt, und zwar desjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Bei gleicher Erziehung wird die Zeit der Kindesmutter zugerechnet. Zum Nachweis ist eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde erforderlich. Eine Aufteilung der Kindererziehungszeiten auf verschiedene Monate zwischen den Eltern ist möglich. Wurden Kinder im Ausland erzogen, gelten diese Regelungen nicht. Für im Ausland geborene Kinder können jedoch Zeiten während der gesetzlichen Schwangerschafts- und Mutterschutzfristen als Anrechnungszeit angerechnet werden, was sich sogar rentensteigernd auswirken kann.

4. Versicherungszeiten in EU-Ländern oder Ländern mit Sozialversicherungsabkommen (Auslandszeiten)

Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und vielen anderen Staaten stellen sicher, dass auch im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Erfüllung von Mindestversicherungszeiten in Deutschland mitgezählt werden können. Sie können sich zudem über Durchschnittsberechnungen positiv auf die Rentenhöhe auswirken. Die Rentenzahlungen erfolgen jedoch durch jedes Land eigenständig. Der Antrag in einem Land löst automatisch die Rentenantragstellung im anderen Land aus, was den Aufwand für den Antragsteller reduziert. Ein Sozialversicherungsabkommen besteht mit allen EU-Ländern sowie mit Norwegen, Schweiz, Island und Liechtenstein, und weiteren Ländern wie Australien, Kanada, USA und vielen mehr.

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Konkretes Vorgehen zur Geltendmachung von Zeiten

Um diese Zeiten in Ihrem Versicherungsverlauf ergänzen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen. Der Hauptantrag V0100 ist für die Kontenklärung zwingend auszufüllen. Je nachdem, welche Zeiten Sie geltend machen möchten, sind zusätzliche Formulare erforderlich:

  • Frage 3.1 im V0100: Angabe von Beitragszeiten, für die möglicherweise keine oder fehlerhafte Meldungen vorliegen. Hierzu sind Nachweise über abgezogene Beiträge hilfreich.

    Frage 3.1 im KontenklärungsantragFrage 3.1 im Kontenklärungsantrag

  • Frage 3.2 im V0100: Bei gearbeiteten Zeiten in der ehemaligen DDR ist zusätzlich das Formular V0700 auszufüllen.

  • Fragen 4.1 – 4.5.1 im V0100: Angaben zu im Ausland zurückgelegten Zeiten oder zum Wohnen im Ausland.

  • Frage 5.1 im V0100 und V0410: Geltendmachung von Anrechnungszeiten wie Schul- und Studienzeiten, Mutterschutzzeiten oder Zeiten der Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug.

  • Frage 6.1 im V0100 und V0800/V0805: Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten. Hier werden Angaben zu den Kindern und deren Erziehung gemacht.

  • Frage 7.1 im V0100: Angaben zur betrieblichen Ausbildung, falls die entsprechende Pflichtbeitragszeit fehlt.

    Frage 7.1 im KontenklärungsantragFrage 7.1 im Kontenklärungsantrag

Die Antragsformulare können online über den Online-Service der Deutschen Rentenversicherung oder als PDF-Dokument zum postalischen Versand ausgefüllt werden. Bei Unklarheiten oder besonderen Konstellationen bietet die Deutsche Rentenversicherung kostenlose Unterstützung in ihren Auskunfts- und Beratungsstellen an.