Die Besteuerung von Renten ist ein komplexes Thema, das viele Rentner und angehende Ruheständler in Deutschland beschäftigt. Seit der Einführung der sogenannten “nachgelagerten Besteuerung” im Jahr 2005 hat sich die Art und Weise, wie Renteneinkünfte steuerlich behandelt werden, grundlegend verändert. Für alle, die Klarheit über ihre steuerliche Situation im Ruhestand suchen, bietet dieser Leitfaden umfassende Informationen zur Rentenbesteuerung in Deutschland, zur Rolle des Finanzamts und zu wichtigen Ausnahmen. Die bewusste Planung der Altersvorsorge ist entscheidend, und manchmal gehört dazu auch, bestehende Verträge zu überprüfen, beispielsweise durch einen lebensversicherung verkaufen testsieger, um die finanzielle Flexibilität zu erhöhen.
Das Finanzamt und Ihre Rente: Was Sie wissen müssen
Das Finanzamt spielt eine zentrale Rolle bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils Ihrer Bruttorente. Dabei wird der sogenannte Anpassungsbetrag herangezogen – der Teil der jährlichen Bruttorente, der auf regelmäßige Rentenanpassungen entfällt. Die Deutsche Rentenversicherung übermittelt alle relevanten Daten automatisch an das Finanzamt, sodass Sie Ihre gesetzliche Rente in Ihrer Einkommensteuererklärung in der Regel nicht gesondert angeben müssen. Dennoch bleibt die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit der Anlage R bestehen.
Unser Tipp: Um bereits im Vorfeld eine Einschätzung Ihrer steuerlichen Belastung zu erhalten, können Sie ein Steuerberechnungsprogramm nutzen. Hierfür ist die kostenlose Bescheinigung der Rentenversicherung mit dem Titel „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ sehr hilfreich. Diese Bescheinigung wird nach einmaliger Beantragung in den Folgejahren automatisch bis Ende Februar zugesandt. Die „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung (Versichertenrente/Hinterbliebenenrente)” kann direkt online angefordert werden.
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme sind Renten grundsätzlich einkommensteuer- bzw. lohnsteuerpflichtig. Die im Jahr 2005 gestartete „nachgelagerte Besteuerung“ bedeutet, dass Aufwendungen für die Altersvorsorge zunehmend steuerfrei gestellt werden, während die Renteneinkünfte später besteuert werden. Dieser Übergangsprozess erstreckt sich über 35 Jahre und ist in der Regel vorteilhaft, da die Steuerbelastung während der Berufsjahre sinkt und die Renteneinkünfte im Alter üblicherweise geringer und damit auch der Steueranteil niedriger ausfallen. Diese Rentenbesteuerung betrifft nicht nur Altersrenten, sondern auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten.
Für eine fundierte Entscheidung über Ihre finanzielle Zukunft, kann es sich lohnen, auch Optionen wie das fondsgebundene lebensversicherung verkaufen in Betracht zu ziehen, falls dies zu Ihrer individuellen Altersvorsorgeplanung passt. Bei Unklarheiten bezüglich Ihrer steuerlichen Situation sollten Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt, einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden, da wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung anbieten dürfen. Die Finanzverwaltung stellt zudem einen Alterseinkünfte-Rechner zur Ermittlung der Einkommensteuer für Seniorinnen und Senioren bereit, um einen ersten Überblick zu erhalten. Nutzen Sie den Alterseinkünfte-Rechner zur Einkommensteuerberechnung für Seniorinnen und Senioren.
Steuern auf Renten: Das gilt für Rentner
Die steuerliche Behandlung Ihrer Renteneinkünfte richtet sich maßgeblich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns. Bei Renten, die spätestens im Dezember 2005 begannen, wurden 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Dieser Prozentsatz des steuerpflichtigen Rentenanteils steigt für Neurentner jährlich an: Bis 2020 um zwei Prozentpunkte, was bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 80 Prozent entspricht. Ab 2021 (81 Prozent) und 2022 (82 Prozent) erhöht sich der Anteil nur noch um einen Prozentpunkt pro Jahr. Danach steigt er jeweils nur noch um einen halben Prozentpunkt. Wer ab dem Jahr 2058 oder später in Rente geht, muss seine Rente grundsätzlich voll versteuern. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass auch tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen.
Für alle, deren Rente bis 2057 erstmalig beginnt, errechnet das Finanzamt einen „Rentenfreibetrag“. Dieser Freibetrag ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Er ist ein fester Eurobetrag, der auch in den Folgejahren unverändert bleibt, selbst wenn Ihre Rente durch Anpassungen steigt. Künftige Rentenerhöhungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen und sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Wichtig: Die Deutsche Rentenversicherung meldet die erforderlichen Daten für die Rentenbesteuerung an die Finanzverwaltung, führt jedoch selbst keine Steuern ab. Beachten Sie, dass sich Ihre steuerliche Situation auch ändern kann, selbst wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern zahlen. Die Möglichkeit, eine direktversicherung verkaufen zu lassen, kann ebenfalls Einfluss auf Ihre Gesamteinkünfte und damit auf die steuerliche Betrachtung haben.
Beispiel: Maren K., die ihre Rente bereits im Jahr 2004 erhielt, hatte 2005 eine Jahresbruttorente von 12.000 Euro. Ihr „Rentenfreibetrag“ beträgt demnach 6.000 Euro. Im Jahr 2023 stieg ihre Jahresbruttorente aufgrund der Rentenanpassungen auf 16.905 Euro. Ihr „Rentenfreibetrag“ bleibt unverändert bei 6.000 Euro, wodurch ihr zu versteuerndes Renteneinkommen von 6.000 Euro auf 10.905 Euro steigt. Da der steuerliche Grundfreibetrag im Jahr 2023 bei 10.908 Euro liegt und Maren K. keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte neben ihrer Rente hat, muss sie trotzdem keine Steuern zahlen.
Bei zeitweiligem Bezug einer Teilrente oder bei Rentenkürzung aufgrund einer Einkommensanrechnung wird der Rentenfreibetrag entsprechend angepasst. Für detaillierte Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung die Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“. Diese Broschüre (PDF, 524KB, barrierefrei) finden Sie hier.
Keine Regel ohne Ausnahme: Die Öffnungsklausel
Eine besondere Ausnahme von der „nachgelagerten Besteuerung“ bildet die sogenannte Öffnungsklausel. Diese gilt für Personen, die in der Vergangenheit sehr hohe Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Dazu zählen auch Beiträge zu bestimmten weiteren Alterssicherungssystemen wie berufsständische Versorgungswerke oder die landwirtschaftliche Alterskasse.
Um von der Anwendung dieser Öffnungsklausel zu profitieren, müssen Sie:
- entsprechende Angaben in Ihrer Einkommensteuererklärung machen und
- nachweisen, dass Sie den Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze West) vor 2005 in mindestens zehn Jahren überschritten haben.
Eine entsprechende Bescheinigung können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung, Ihrem berufsständischen Versorgungswerk oder Ihrer landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen. Solche Überlegungen gehören zu einer umfassenden Finanzplanung im Alter, die auch die Frage lebensversicherung verkaufen oder kündigen umfassen kann, um vorhandene Kapitalien optimal zu nutzen. Lassen Sie sich bei Fragen hierzu stets von den Finanzbehörden, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten. Auch die Abwägung, ob Sie eine lebensversicherung kündigen oder verkaufen sollten, ist eine individuelle Entscheidung, die professionelle Beratung erfordert.
Fazit: Transparenz und Eigenverantwortung bei der Rentenbesteuerung
Die Besteuerung von Renten in Deutschland erfordert ein grundlegendes Verständnis der aktuellen Regelungen und des Übergangssystems der nachgelagerten Besteuerung. Während das Finanzamt und die Deutsche Rentenversicherung durch den automatischen Datenaustausch viele Prozesse vereinfachen, bleibt die Eigenverantwortung zur Information und ggf. zur Abgabe einer Steuererklärung bestehen. Der Rentenfreibetrag bietet für viele Rentner eine wichtige Entlastung, doch künftige Rentenerhöhungen werden vollständig versteuert. Bei individuellen Fragen und komplexen Sachverhalten ist es unerlässlich, professionelle Beratung durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine in Anspruch zu nehmen, um Ihre finanzielle Situation im Ruhestand optimal zu gestalten.
