Um Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen zu können – sei es eine Rehabilitation, eine Erwerbsminderungsrente oder eine Altersrente – müssen Versicherte bestimmte Wartezeiten erfüllen. Diese Wartezeiten sind von entscheidender Bedeutung, da sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug verschiedener Leistungen bilden. Ohne die Erfüllung der jeweils geforderten Mindestversicherungszeit ist ein Leistungsanspruch in der Regel nicht gegeben. Die Dauer der Wartezeit variiert je nach Art der Leistung und kann zwischen 5, 15, 20, 25, 35, 40 oder sogar 45 Jahren liegen. Dabei zählen nicht nur reine Beitragszeiten, sondern unter bestimmten Umständen auch andere Zeiten, wie beispielsweise Zeiten der Kindererziehung oder Anrechnungszeiten für ein Hochschulstudium, zu diesen wichtigen Perioden hinzu. Das Verständnis dieser unterschiedlichen Wartezeiten ist daher essenziell für jeden, der seine Rentenansprüche frühzeitig planen und sichern möchte.
Die Allgemeine Wartezeit: 5 Jahre als Basis
Die sogenannte allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre und ist eine grundlegende Voraussetzung für eine Vielzahl von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören die Regelaltersrente, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Erwerbsminderungsrente, die Hinterbliebenenrenten (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente) sowie die Erziehungsrente. Sie ist auch eine der Möglichkeiten, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation von der Rentenversicherung zu erfüllen, insbesondere für Menschen mit einer (absehbar) verminderten Erwerbsfähigkeit.
Welche Zeiten zählen zur allgemeinen Wartezeit?
Für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren werden ausschließlich Monate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten berücksichtigt.
Beitragszeiten
Beitragszeiten umfassen:
- Zeiten, für die Pflichtbeiträge gezahlt wurden (z.B. aus einer versicherten Beschäftigung, Selbstständigkeit, Zeiten der Kindererziehung, Wehrdienst, Zivildienst oder Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld I und II, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld).
- Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden.
Ersatzzeiten
Ersatzzeiten sind spezielle Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherte ab dem 14. Geburtstag aufgrund besonderer Umstände, wie Kriegsgefangenschaft, NS-Verfolgung oder politischer Haft in der DDR, keine Rentenversicherungsbeiträge entrichten konnten. Diese Regelung betrifft zunehmend weniger Personen.
Besondere Regeln zur vorzeitigen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
In bestimmten Ausnahmefällen gilt die allgemeine Wartezeit automatisch als erfüllt oder kann vorzeitig erreicht werden:
- Tod oder Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit.
- Volle Erwerbsminderung oder Tod vor Ablauf von 6 Jahren nach dem Ende einer Ausbildung und in den letzten 2 Jahren vor dem Tod oder der Erwerbsminderung (gegebenenfalls verlängert um bis zu 7 Jahre für einen Schulbesuch nach dem 17. Geburtstag) wurden mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet.
Praxistipp
Sie können die allgemeine Wartezeit auch durch einen Minijob erfüllen. Dies bietet eine gute Möglichkeit, während eines Hochschulstudiums oder in anderen Lebensphasen Beitragszeiten für die Rentenversicherung zu sammeln.
Beachten Sie dabei Folgendes:
- Nur geringfügige Minijobs (mit einem Verdienst bis 603 € monatlich im Jahr 2024) sind rentenversicherungspflichtig. Kurzfristige Minijobs (zeitlich begrenzte Minijobs ohne Verdienstgrenze) zählen hingegen nicht dazu.
- Bei geringfügigen Minijobs ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich. Nur wenn Sie auf diese Befreiung verzichten, zahlen Sie Beiträge und sammeln somit Beitragszeiten für die allgemeine Wartezeit.
- Der Mindestbeitrag für die Rentenversicherung bei einem geringfügigen Minijob beträgt 32,55 € pro Monat (2024), selbst wenn Sie durch den Minijob weniger verdienen. Auch wenn Ihnen dadurch möglicherweise kein Verdienst verbleibt und Sie eventuell sogar noch zuzahlen müssen, kann sich dies finanziell lohnen, da Sie so später Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch nehmen können.
Wartezeit von 15 Jahren
Eine erfüllte Wartezeit von 15 Jahren ist eine weitere Voraussetzung für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist entscheidend für:
- Die Altersrente für langjährig Versicherte (eine der Voraussetzungen).
- Medizinische Rehabilitation und berufliche Rehabilitation (wenn die allgemeine Wartezeit nicht ausreicht).
Zur Wartezeit von 15 Jahren zählen ebenfalls nur Beitragszeiten und Ersatzzeiten, wie bereits bei der allgemeinen Wartezeit erläutert.
Für Menschen, die die 15 Jahre Wartezeit nicht erreichen können, gibt es alternative Möglichkeiten zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für medizinische und berufliche Rehabilitation.
Wartezeit von 20 Jahren
Die Wartezeit von 20 Jahren ist eine spezielle Voraussetzung für die Erwerbsminderungsrente für Personen, die bereits in jungen Jahren eine volle Erwerbsminderung erlitten haben und deshalb die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren vor Eintritt ihrer Erwerbsminderung nicht erfüllen konnten.
Diese Regelung betrifft beispielsweise Menschen, die mit einer Behinderung geboren wurden, oder Personen, die früh im Leben schwer erkrankten oder einen schweren Unfall hatten. Sie soll sicherstellen, dass auch diese Versicherten einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben.
Auch hier zählen zur Wartezeit von 20 Jahren ausschließlich Beitragszeiten und Ersatzzeiten. Hierbei werden sowohl Zeiten vor der vollen Erwerbsminderung als auch Zeiten während der vollen Erwerbsminderung berücksichtigt. Ein Beispiel für Beitragszeiten während einer vollen Erwerbsminderung sind Zeiten der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).
Wartezeit von 25 Jahren: Eine Sonderregelung für Bergleute
Die Wartezeit von 25 Jahren ist eine sehr spezifische Voraussetzung, die ausschließlich für Bergleute relevant ist. Sie betrifft besondere Rentenleistungen, die den spezifischen Belastungen und Risiken des Bergbaus Rechnung tragen. Detaillierte Informationen über die Rente für Bergleute und die damit verbundenen Regeln zur 25-jährigen Wartezeit sind in der Broschüre „Bergleute und ihre Rente: So sind Sie gesichert“ der Deutschen Rentenversicherung zu finden. Diese kann auf der Website der Deutschen Rentenversicherung unter dem Suchbegriff „Bergleute Download“ heruntergeladen werden.
Wartezeit von 35 Jahren: Der Schlüssel zu flexiblen Altersrenten
Die Wartezeit von 35 Jahren ist eine zentrale Voraussetzung für mehrere wichtige Altersrenten, die eine flexible Gestaltung des Renteneintritts ermöglichen. Dazu gehören:
- Die Altersrente für langjährig Versicherte.
- Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
- Die Altersrente für Frauen (gilt für Frauen, die vor 1952 geboren wurden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen).
Zur Wartezeit von 35 Jahren zählen neben den bereits genannten Beitragszeiten und Ersatzzeiten weitere wichtige Zeiträume:
- Anrechnungszeiten
- Zurechnungszeiten
- Berücksichtigungszeiten
Dabei wird jeder Monat nur einmal gezählt, selbst wenn mehrere Tatbestände gleichzeitig vorliegen.
Anrechnungszeiten
Anrechnungszeiten sind Zeiten, für die zwar keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, die aber dennoch die spätere Rentenhöhe beeinflussen können und bei der 35-jährigen Wartezeit mitzählen. Hierzu zählen unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel Zeiten der Krankheit (mit Krankengeldbezug), Rehabilitation, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug), oder auch Zeiten der Ausbildungssuche. Diese Zeiten sind wichtig, um Lücken im Versicherungsverlauf zu vermeiden und spätere Rentenansprüche zu sichern.
Zurechnungszeiten
Die Zurechnungszeit ist eine fiktive Zeit, die Versicherten zugerechnet wird, um ihnen bei vorzeitigem Rentenbezug (z.B. wegen Erwerbsminderung) oder im Todesfall eine ausreichend hohe Rente zu sichern. Sie soll so gestellt werden, als hätten sie in dieser Zeit weitergearbeitet und Beiträge gezahlt.
- Bei Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrente: Wenn jemand in jungen Jahren eine Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrente benötigt, wird eine Zurechnungszeit angerechnet. Die Rente wird dabei so berechnet, als ob die Person in der Zurechnungszeit weiterhin gearbeitet hätte.
- Bei Hinterbliebenenrenten (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente): Eine Zurechnungszeit wird berücksichtigt, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Alters für eine Altersrente verstorben ist. Die Hinterbliebenenrente wird dann so bemessen, als hätte die verstorbene Person in der Zurechnungszeit weiter Beiträge gezahlt. Hat die verstorbene Person bereits eine Altersrente bezogen, wird keine Zurechnungszeit berücksichtigt.
Der Beginn der Zurechnungszeit hängt von der Art der Rente ab:
| Art der Rente | Beginn der Zurechnungszeit |
|---|---|
| Erwerbsminderungsrente nach allgemeiner Wartezeit (5 Jahre) | Eintritt der Erwerbsminderung |
| Rente wegen voller Erwerbsminderung nach 20 Jahren Wartezeit | Beginn der Erwerbsminderungsrente |
| Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente | Tod der versicherten Person |
| Erziehungsrente | Beginn der Erziehungsrente |
Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem 67. Geburtstag der Person mit Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrente oder im Falle einer Witwen- oder Witwerrente, wenn die verstorbene Person 67 Jahre alt geworden wäre. Für Renten, die vor 2031 beginnen, oder für Sterbefälle vor 2031 gelten jedoch frühere Endzeitpunkte für die Zurechnungszeit.
Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten sind Zeiten, die zur 35-jährigen Wartezeit zählen, weil ein Kind erzogen wird. Eine Berücksichtigungszeit beginnt am Tag der Geburt des Kindes und endet mit dessen 10. Geburtstag. Diese Zeiten werden jedoch nur bei einem Elternteil für die 35-jährige Wartezeit angerechnet.
Für die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Dem Elternteil wird bei der Berechnung der Rentenhöhe eine Kindererziehungszeit für das entsprechende Kind angerechnet.
- Während einer mehr als geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit müssen Pflichtbeiträge für diese Selbstständigkeit gezahlt worden sein.
Die Kindererziehungszeit selbst bezeichnet die Zeit, in der ein Kind in den ersten drei Lebensjahren erzogen wurde und für die einem Elternteil auf Antrag Entgeltpunkte (Rentenpunkte) angerechnet werden.
Wartezeit von 40 Jahren
Die Wartezeit von 40 Jahren ist eine besondere Voraussetzung für den abschlagsfreien Bezug einer Erwerbsminderungsrente ab dem 63. Lebensjahr sowie für abschlagsfreie Hinterbliebenenrenten (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente) im Todesfall ab dem 63. Lebensjahr. Normalerweise liegt die Altersgrenze für diese Rentenarten bei 65 Jahren; ein früherer Bezug ist mit dauerhaften Rentenkürzungen (Abschlägen) verbunden.
Wichtiger Hinweis: Diese Wartezeit gilt nicht für die Erziehungsrente. Eine Erziehungsrente kann erst ab dem 65. Lebensjahr abschlagsfrei bezogen werden.
Zur Wartezeit von 40 Jahren zählen dieselben Zeiten wie bei der Wartezeit von 45 Jahren.
Wartezeit von 45 Jahren: Für besonders langjährig Versicherte
Die Wartezeit von 45 Jahren ist die Voraussetzung für die sogenannte Altersrente für besonders langjährig Versicherte, oft auch als “Rente mit 63” (oder je nach Geburtsjahrgang entsprechend höherem Alter) bezeichnet. Diese Rentenart ermöglicht einen vorgezogenen Renteneintritt ohne Rentenabschläge.
Im Gegensatz zur 35-jährigen Wartezeit zählen zur Wartezeit von 45 Jahren deutlich weniger Zeiträume:
- Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.
- Berücksichtigungszeiten (z.B. für Kindererziehung).
- Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten mit Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld.
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zählen nur dann, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden diese freiwilligen Beitragszeiten nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Zählen Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting zur Wartezeit?
Zeiten, die durch einen Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting ermittelt werden, können je nach Art der Wartezeit angerechnet werden oder auch nicht:
| Wartezeiten, zu denen Zeiten aus Versorgungsausgleich/Rentensplitting zählen | Wartezeiten, zu denen Zeiten aus Versorgungsausgleich / Rentensplitting nicht zählen |
|---|---|
| Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren | Wartezeit von 25 Jahren für Bergleute |
| Wartezeit von 15 Jahren | Wartezeit von 45 Jahren für die Rente für besonders langjährig Versicherte |
| Wartezeit von 20 Jahren | |
| Wartezeit von 35 Jahren |
Was ist ein Versorgungsausgleich?
Ein Versorgungsausgleich ist ein Verfahren, bei dem Rentenansprüche, die während einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft erworben wurden, bei einer Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft vom Familiengericht aufgeteilt werden. Ziel ist es, beiden Partnern einen gerechten Anteil an den gemeinsam erworbenen Altersvorsorgeansprüchen zu sichern. Die Deutsche Rentenversicherung bietet unter dem Suchbegriff „Versorgungsausgleich faires teilen“ ausführliche Informationen zu diesem Thema an.
Was ist Rentensplitting?
Beim Rentensplitting handelt es sich um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern, ihre Rentenansprüche, die sie während der Ehezeit erworben haben, untereinander aufzuteilen. Dies kann in bestimmten Fällen vorteilhafter sein als der Bezug einer Witwen- oder Witwerrente. Die Deutsche Rentenversicherung informiert über das Rentensplitting und dessen Vorteile unter dem Suchbegriff „Rentenansprüche partnerschaftlich“.
Wer hilft weiter?
Die Komplexität der verschiedenen Wartezeiten und ihrer Anrechnung kann Fragen aufwerfen. Der zuständige Rentenversicherungsträger ist die erste Anlaufstelle für umfassende Informationen und individuelle Beratung. Dort erhalten Sie Auskunft darüber, welche Wartezeiten Sie bereits erfüllt haben und welche Voraussetzungen für Ihre gewünschten Leistungen noch zu erbringen sind. Eine frühzeitige Beratung kann Ihnen helfen, Ihre Rentenplanung optimal zu gestalten und alle erforderlichen Schritte rechtzeitig einzuleiten, um Ihre Ansprüche zu sichern.
Rechtsgrundlagen
§§ 50 ff. SGB VI
