Rentenversicherung für Selbstständige: Pflicht, Freiwilligkeit und Vorsorge

Für Selbstständige in Deutschland stellt die Altersvorsorge eine zentrale Herausforderung dar. Anders als bei Angestellten ist die Absicherung im Alter, bei Erwerbsminderung oder für Hinterbliebene nicht immer automatisch durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet. Eine frühzeitige und umfassende Information ist daher essenziell. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der Rentenversicherung für Selbstständige – von der Pflichtversicherung über die freiwillige Versicherung bis hin zu zusätzlichen Vorsorgemöglichkeiten – und bietet wertvolle Orientierung in einem komplexen Themenfeld.

Selbstständig – oder doch scheinselbstständig?

Die Unterscheidung zwischen echter Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit ist für die Rentenversicherungspflicht von grundlegender Bedeutung. Wer vertraglich zwar als Selbstständiger firmiert, im Arbeitsalltag jedoch wie ein Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis handelt, kann als scheinselbstständig eingestuft werden. In solchen Fällen besteht tatsächlich eine abhängige Beschäftigung, die eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Arbeitnehmer nach sich zieht. Eine genaue Prüfung der Arbeitsbedingungen ist hier unerlässlich, um spätere Nachforderungen zu vermeiden.

Versicherungspflichtige Selbstständige: Wer ist betroffen?

Die gesetzliche Rentenversicherungspflicht erstreckt sich auf bestimmte Gruppen von Selbstständigen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder spezieller Umstände als besonders schutzbedürftig gelten. Zu den typischerweise pflichtversicherten Selbstständigen zählen:

  • Handwerker und Hausgewerbetreibende
  • Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte
  • Künstler und Publizisten
  • Selbstständige mit einem Auftraggeber (oftmals als “Ein-Kunden-Selbstständige” bezeichnet)
  • Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer
  • sowie bestimmte weitere, spezialisierte Selbstständige.

Die genaue Prüfung der eigenen Tätigkeit ist hierbei entscheidend, da die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht variieren können.

Handwerker und Hausgewerbetreibende

Selbstständige Handwerker sind traditionell ein Kernbereich der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies betrifft Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung (z.B. Meisterprüfung) erfüllen und tatsächlich selbstständig arbeiten. Die Versicherungspflicht hängt ferner davon ab, ob ein zulassungspflichtiges, zulassungsfreies oder handwerkerähnliches Gewerbe ausgeübt wird.

Zulassungspflichtiges Handwerk

Wer einen zulassungspflichtigen Handwerksberuf ausübt, ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dazu gehören eine Vielzahl von Berufen, wie Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Elektrotechniker, Bäcker, Friseure, Optiker und viele weitere. Eine Ausnahme besteht für einige Berufe, die bereits vor dem 14.02.2020 ausgeübt wurden (z.B. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger), hier tritt in der Regel keine Versicherungspflicht ein.

Zulassungsfreies Handwerk oder handwerkerähnliches Gewerbe

Bei einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe besteht prinzipiell keine Rentenversicherungspflicht. Diese kann jedoch unter anderen Bedingungen eintreten, beispielsweise wenn der Selbstständige nur oder überwiegend für einen einzigen Auftraggeber tätig ist. Auch die Weiterführung eines Betriebs nach dem Tod des selbstständigen Handwerkers durch Witwen, Erben oder Lebenspartner führt nicht zu einer Versicherungspflicht.

Gesellschafter in einem Handwerksbetrieb

Als Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft besteht Rentenversicherungspflicht, sofern die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind (meist durch eine Meisterprüfung). Die Art der Haftung spielt hierbei keine Rolle. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind Gesellschafter nicht als Handwerker versicherungspflichtig, jedoch kann eine Versicherungspflicht als Beschäftigter oder als Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber bestehen.

Die Meldung der Handwerkskammer über Anmeldungen, Änderungen und Löschungen aus der Handwerksrolle ist für die Rentenversicherungsträger verbindlich und entscheidend für die Feststellung der Versicherungspflicht.

Selbstständige in Bildung und Pflege

Für selbstständig tätige Lehrkräfte (im Haupt- und Nebenberuf) oder Erzieher, die mehr als 603 Euro monatlich verdienen und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, besteht ebenfalls Versicherungspflicht. Der Begriff “Lehrer” wird hierbei weit ausgelegt und umfasst Nachhilfelehrer, Golf- oder Aerobic-Lehrer, Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkrais-Pädagogen.

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Erzieher sind versicherungspflichtig, wenn ihre Tätigkeit auf die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen abzielt, was auch Tagesmütter einschließt.

Im Bereich der Pflege sind Personen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege pflichtversichert, wenn sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Sonderregelung gilt für (Beleg-)Hebammen und Entbindungspfleger, die auch bei Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer pflichtversichert sind. Dies betrifft beispielsweise Krankenschwestern, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten sowie Logopäden und andere Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten. Sportmasseure oder selbstständige Altenpfleger, die überwiegend gesunde und altersbedingt pflegebedürftige Menschen betreuen, sind hingegen nicht versicherungspflichtig. Freipraktizierende Ärzte der Humanmedizin, Heilpraktiker und Psychotherapeuten sind ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen.

Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht für Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen besteht, wenn sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ausbilden oder beschäftigen. Eine Reinigungskraft im Privathaushalt oder eine Hilfskraft im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze (bis 603 Euro monatlich) zählen hierbei nicht. Bei mehreren geringfügig Beschäftigten, die einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen, kann die Versicherungspflicht ebenfalls entfallen.

Meldepflicht: Gehören Sie als Selbstständiger zu diesem Personenkreis, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Versäumen Sie diese Frist, können Beiträge nachgefordert werden.

Künstler und Publizisten

Künstler und Publizisten sind in der Künstlersozialkasse (KSK) versicherungspflichtig. Dies umfasst Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren, sowie Publizisten wie Schriftsteller, Autoren, Journalisten und Lehrende in der Publizistik.

Die Versicherungspflicht in der KSK tritt ein, wenn das voraussichtliche Jahreseinkommen 3.900 Euro übersteigt. Für Berufsanfänger gibt es hier Besonderheiten. Die Künstlersozialkasse berät hierzu und entscheidet über die Versicherungspflicht, die in der Regel mit dem Tag der Meldung bei der KSK beginnt.

Meldepflicht: Die Anmeldung bei der Künstlersozialkasse ist obligatorisch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechende Vordrucke sind auf der Internetseite der Künstlersozialkasse zu finden.

Beitragshöhe: Selbstständige Künstler und Publizisten zahlen einkommensgerechte Beiträge. Die Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge basiert auf einer Schätzung des Arbeitseinkommens für das kommende Jahr. Bemerkenswert ist, dass die Hälfte der Beiträge durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert wird, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Seelotsen, Küstenschiffer und -fischer

Auch Seelotsen (außer Binnenlotsen, Travelotsen und Lotsen der Flensburger Förde) sowie Küstenschiffer und -fischer, die zur Besatzung eines Schiffes gehören oder ohne Fahrzeug fischen, sind versicherungspflichtig. Voraussetzung ist, dass sie regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.

Seelotsen

Als freiberuflicher Seelotse, der im öffentlichen Auftrag tätig ist, besteht eine Pflichtversicherung. Diese Regelung gilt spezifisch für Seelotsen und nicht für bestimmte Ausnahmen.

Küstenschiffer und -fischer

Für selbstständig tätige Küstenschiffer und -fischer gilt die Versicherungspflicht unter der Bedingung, dass sie regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.

Meldepflicht: Im Gegensatz zu anderen Gruppen müssen Seelotsen, Küstenschiffer und -fischer nicht selbst aktiv werden. Die Meldung erfolgt automatisch durch die Lotsenbrüderschaften, Gewerbeämter (für Küstenschiffer) oder Fischereiämter (für Küstenfischer). Zuständiger Rentenversicherungsträger ist hier die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Beitragshöhe: Für diese Berufsgruppen gibt es keine Wahlmöglichkeit bei der Beitragshöhe; sie zahlen stets einen einkommensgerechten Beitrag. Die Berechnung basiert bei Seelotsen auf dem Arbeitseinkommen und bei Küstenschiffern und -fischern auf dem Arbeitseinkommen, das auch der Beitragsberechnung in der Unfallversicherung zugrunde liegt.

Mehrere selbstständige Tätigkeiten

Übt jemand mehrere selbstständige Tätigkeiten aus, kann dies zu einer Mehrfachversicherungspflicht führen. Ein gewerbetreibender Handwerker, der zusätzlich als selbstständiger Tennislehrer arbeitet, wäre in beiden Tätigkeiten versicherungspflichtig. Auch die Kombination aus einem Beschäftigungsverhältnis und einer Selbstständigkeit kann eine Mehrfachversicherung nach sich ziehen. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich aus jeder einzelnen Versicherungspflicht zu entrichten, wobei die Summe der Beiträge die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen darf.

Pflichtversichert – und was nun? Beitragsgestaltung

Wenn Sie festgestellt haben, dass Sie als Selbstständiger pflichtversichert sind, ist die Einhaltung der Meldepflichten von größter Bedeutung. Als Pflichtversicherter müssen Sie sich binnen drei Monaten nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung melden. Bestimmte Berufsgruppen wie Seelotsen, Küstenschiffer, Handwerker und Hausgewerbetreibende werden automatisch gemeldet. Das Versäumen dieser Frist kann die Nachforderung von Beiträgen und im Einzelfall sogar Bußgelder nach sich ziehen.

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Ihr Beitragssatz basiert auf dem aktuellen Beitragssatz (derzeit 18,6 Prozent) und der jährlich neu festgelegten Bezugsgröße für West und Ost. Künstler und Publizisten erhalten zudem eine hälftige Finanzierung ihres Beitrags durch die Künstlersozialkasse.

Bei der Pflichtversicherung haben Sie grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Beitragszahlung:

1. Halber Regelbeitrag für Einsteiger

Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit können Sie sich für den halben Regelbeitrag entscheiden. Dieser beträgt im aktuellen Jahr 348,29 Euro monatlich.

2. Regelbeitrag

Alternativ können Sie den vollen Regelbeitrag zahlen, unabhängig von Ihrem tatsächlichen Arbeitseinkommen. Dieser beträgt aktuell monatlich 696,57 Euro.

3. Einkommensgerechter Beitrag

Es besteht auch die Möglichkeit, niedrigere oder höhere Beiträge als den Regelbeitrag zu entrichten, indem Sie ein abweichendes Arbeitseinkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nachweisen. Für einige Berufsgruppen, wie Künstler und Publizisten, Seelotsen, Hausgewerbetreibende sowie Küstenschiffer und -fischer, ist die Zahlung einkommensgerechter Beiträge die einzige Option.

Freiwillige Versicherung: Eine sinnvolle Option

Wenn Sie nicht gesetzlich pflichtversichert sind, kann eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine sehr sinnvolle Option darstellen. Sie ermöglicht es Ihnen, Rentenansprüche zu erwerben oder zu erhöhen und bestehende Anwartschaften sowie Ansprüche abzusichern. Dies ist besonders relevant für die Absicherung im Alter, bei Erwerbsminderung und für Hinterbliebenenrenten.

Besonders lohnenswert sind freiwillige Beiträge, wenn Sie – beispielsweise aufgrund von Kindererziehungszeiten – nur kurz berufstätig waren und noch wenige Beiträge eingezahlt haben. Mit freiwilligen Beiträgen können Sie die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren für einen Anspruch auf die Regelaltersrente sowie die Hinterbliebenenrente erfüllen.

Für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung sind in der Regel drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erforderlich. Alternativ kann dieser Anspruch auch bestehen, wenn die Wartezeit von fünf Jahren bereits vor 1984 erfüllt wurde und jeder Monat zwischen 1984 und dem Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten (z.B. freiwilligen Beiträgen) belegt ist.

Bevor Sie eine Entscheidung treffen, ist eine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung dringend zu empfehlen.

Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung

Sie können sich ab dem 16. Lebensjahr freiwillig versichern, wenn:

  • Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Staatsangehörigkeit irrelevant).
  • Sie als Deutscher im Ausland leben.
  • Sie bereits eine vorgezogene Altersrente beziehen, können bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge gezahlt werden.

Freie Wahl bei der Beitragshöhe und dem optimalen Zeitpunkt

Die Anzahl der Beiträge ist entscheidend, wenn Sie bestimmte Versicherungszeiten für einen Rentenanspruch benötigen. Für die spätere Rentenhöhe ist die jeweilige Beitragshöhe ausschlaggebend. Der Mindestbeitrag beträgt im aktuellen Jahr monatlich 112,16 Euro, der Höchstbeitrag 1.571,70 Euro.

Als freiwillig Versicherter bestimmen Sie Anzahl und Höhe Ihrer Beiträge selbst. Pro Kalenderjahr können bis zu zwölf Monatsbeiträge gezahlt werden, wobei jeder Betrag zwischen dem Mindest- und Höchstbeitrag frei wählbar ist. Ein einmal gezahlter Beitrag kann nachträglich nicht mehr geändert werden.

Die freiwilligen Beiträge für ein Kalenderjahr können bis zum 31. März des Folgejahres entrichtet werden. Es wird jedoch empfohlen, die Beiträge in dem Jahr zu zahlen, für das sie gelten sollen, da sich Mindest- und Höchstbeiträge bei späteren Zahlungen erhöhen können, falls der Beitragssatz angehoben wird.

Abbuchung oder Überweisung?

Beide Zahlungswege sind möglich. Eine Abbuchungsermächtigung an die Rentenversicherung stellt sicher, dass die Beiträge pünktlich gezahlt werden (am ersten Tag des vereinbarten Abbuchungsmonats). Dies vermeidet Nachteile, insbesondere für die Erhaltung von Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrente. Bei einer Änderung des Beitragssatzes werden die Beiträge automatisch angepasst. Die Ermächtigung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Bei Überweisung oder Dauerauftrag ist es wichtig, Namen, Versicherungsnummer, den bestimmten Zeitraum und den Zusatz „freiwilliger Beitrag“ anzugeben.

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Anmeldung zur freiwilligen Versicherung

Für den Beginn einer freiwilligen Versicherung ist eine Anmeldung beim Versicherungsträger erforderlich. Hierfür steht ein spezieller Vordruck zur Verfügung, in dem Sie angeben, ab wann und in welcher Höhe Sie freiwillige Beiträge zahlen möchten. Die Rentenversicherung vor Ort bietet hierzu ebenfalls umfassende Beratung an.

Existenzgründer: Absicherung von Anfang an

Für Existenzgründer ist die Absicherung von Risiken und die Organisation der finanziellen Zukunft, insbesondere der Altersvorsorge, oft eine Herausforderung in einer ohnehin schon intensiven Gründungsphase. Dennoch ist es unerlässlich, dieses Thema von Beginn an ernst zu nehmen. Eine frühzeitige und umfassende Information ist dabei von höchster Bedeutung.

Tipp: Lassen Sie sich vor dem Start in die Selbstständigkeit beraten, um Ihre Versicherungspflicht und die damit verbundenen Beiträge zu klären.

Tipps zur zusätzlichen Altersvorsorge für Selbstständige

Unabhängig davon, ob eine Pflichtversicherung besteht oder nicht, ist eine zusätzliche Altersvorsorge für Selbstständige unerlässlich, um den Lebensstandard im Alter zu sichern. Die demografische Entwicklung mit immer weniger Erwerbstätigen und gleichzeitig zunehmender Lebenserwartung wird sich auf die Rentenhöhe auswirken. Eine private Haftpflichtversicherung ist zudem für die Existenz jedes Selbstständigen unverzichtbar.

Vorsorgetipps für pflichtversicherte Selbstständige

Selbst wenn Sie pflichtversichert sind und somit ein solides Fundament für Ihre Altersvorsorge haben, sollten Sie über weitere Bausteine nachdenken.

Riester-Rente

Die Riester-Rente ist eine attraktive Möglichkeit, staatlich gefördert vorzusorgen. Mit einer jährlichen Grundzulage von 175 Euro und weiteren Zulagen für Kinder sowie einem Berufseinsteigerbonus von 200 Euro (bis zum 25. Lebensjahr im ersten Sparjahr) bietet sie eine gute Rendite. Bereits ab 60 Euro Eigenbeitrag pro Jahr können Sie profitieren. Zudem ist sie steuerlich über den Sonderausgabenabzug begünstigt und sehr flexibel an familiäre Gegebenheiten anpassbar.

Private Rentenversicherungen

Der Markt bietet eine große Auswahl an privaten Rentenversicherungen. Achten Sie bei der Wahl auf Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit und Flexibilität, um sich an Ihre individuelle unternehmerische Situation anpassen zu können. In jungen Jahren kann ein höheres Risiko für bessere Renditechancen sinnvoll sein; mit zunehmendem Alter sollten Sie jedoch vermehrt in sichere Anlagen investieren.

Vorsorgetipps für nicht pflichtversicherte Selbstständige

Als nicht pflichtversicherter Selbstständiger liegt die gesamte Verantwortung für die Altersvorsorge bei Ihnen. Beginnen Sie so früh wie möglich mit der Planung, denn Zeit ist Ihr größter Vorteil, um auch mit kleinen Anlagen einen ordentlichen Ertrag zu erzielen.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Zuerst sollten Sie Ihre Erwerbsfähigkeit absichern. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist hier essenziell, um einen finanziellen und sozialen Absturz im Falle einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verhindern. Achten Sie darauf, dass das “Verweisungsrecht” ausgeschlossen ist, um sicherzustellen, dass Sie Leistungen erhalten, ohne jede andere zumutbare Tätigkeit annehmen zu müssen.

Riester-Rente auch für Ehepartner

Ist Ihr Partner pflichtversichert, kann die Riester-Rente auch für Sie als nicht pflichtversicherter Selbstständiger eine Option sein, um die staatliche Förderung zu nutzen.

Basis-Rente (Rürup-Rente)

Für eine besonders sichere Altersvorsorge bietet sich die Basis-Rente an. Sie gewährleistet eine lebenslange Leibrente und wird steuerlich gefördert. Nachteile wie die fehlende Vererbbarkeit oder die nicht mögliche einmalige Auszahlung der Beiträge werden durch die Förderung ausgeglichen. Bei Familienplanung ist unbedingt auf einen Hinterbliebenenschutz im Vertrag zu achten.

Private Rentenversicherungen

Auch hier gilt: Der Markt ist groß. Wählen Sie eine verständliche und flexible private Rentenversicherung, die sich an die Höhen und Tiefen Ihrer selbstständigen Tätigkeit anpassen lässt. Ein höheres Risiko in jungen Jahren kann sich lohnen, sollte jedoch mit zunehmendem Alter zugunsten sichererer Anlagen reduziert werden.

Diese Tipps geben einen ersten Überblick über die vielfältigen Vorsorgemöglichkeiten. Eine umfassende und individuelle Beratung ist jedoch unerlässlich. Die Deutsche Rentenversicherung steht Ihnen gerne zur Seite, um Sie neutral zu Ihrer persönlichen Situation zu beraten. Besuchen Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.