Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine der schwierigsten Erfahrungen im Leben. Neben der emotionalen Belastung kommen oft auch finanzielle Sorgen hinzu. In Deutschland bietet die gesetzliche Rentenversicherung hierbei Unterstützung in Form der Hinterbliebenenrente. Diese soll dazu beitragen, die finanzielle Lebensgrundlage der Hinterbliebenen nach dem Tod des Ehe- oder Lebenspartners bzw. eines Elternteils zu sichern. Es gibt verschiedene Arten von Hinterbliebenenrenten, darunter die Witwen- und Witwerrente, die Erziehungsrente und die Waisenrente. Dieser Artikel bietet Ihnen einen detaillierten Überblick über die jeweiligen Voraussetzungen, Leistungen und den Antragsprozess, damit Sie in dieser schwierigen Zeit gut informiert sind und wissen, welche Unterstützung Ihnen zusteht. rentenversicherung minijob 2022
Witwen- und Witwerrente: Grundlagen und Voraussetzungen
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehe- oder Lebenspartners verheiratet waren oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestand, und diese mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Ausnahme bildet der Tod durch einen Unfall; in solchen Fällen besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.
Weitere essenzielle Voraussetzungen sind:
- Ihr verstorbener Partner hat die Mindestversicherungszeit, die sogenannte Wartezeit von fünf Jahren, erfüllt. Hierzu zählen beispielsweise Monate, in denen Beiträge aus einer Beschäftigung gezahlt wurden. Diese Wartezeit entfällt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall eintrat oder der Partner bereits eine Rente bezog.
- Sie haben nicht erneut geheiratet oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.
Die Witwen- oder Witwerrente wird entweder als kleine oder als große Rente ausgezahlt.
Die kleine Witwen- oder Witwerrente
Die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie jünger als 47 Jahre sind und weder erwerbsgemindert noch ein Kind erziehen. Sie beträgt in der Regel 25 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente, die Ihr verstorbener Partner zum Todeszeitpunkt bezogen hat oder hätte beziehen können.
Diese Rentenart wird höchstens zwei Jahre nach dem Tod des Partners gezahlt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie nach dieser Übergangszeit Ihren Lebensunterhalt wieder selbst bestreiten können. Für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden, und falls ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt das “alte Recht”. In diesem Fall erhalten Sie die kleine Witwen- oder Witwerrente unbegrenzt.
Die große Witwen- oder Witwerrente
Die große Witwen- oder Witwerrente wird Ihnen gewährt, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben das Mindestalter gemäß der nachstehenden Tabelle erreicht.
- Sie sind erwerbsgemindert.
- Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das noch keine 18 Jahre alt ist.
| Todesjahr | Mindestalter Jahr | Mindestalter Monat |
|---|---|---|
| 2025 | 46 | 4 |
| 2026 | 46 | 6 |
| 2027 | 46 | 8 |
| 2028 | 46 | 10 |
| ab 2029 | 47 | 0 |
Ist das Kind aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, erhalten Sie die große Witwen- oder Witwerrente unabhängig vom Alter des Kindes. Verstirbt Ihr Ehe- oder Lebenspartner vor dem 1. Januar 2029, beginnt die große Witwenrente bereits früher; bei einem Todesfall im Jahr 2023 zum Beispiel ab 46 Jahren.
Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die Ihr verstorbener Partner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Auch hier gilt für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, das “alte Recht”: Ihre große Witwen- oder Witwerrente beträgt dann 60 statt 55 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente Ihres verstorbenen Partners.
Zeitpunkt des Rentenbeginns
Der Beginn Ihrer Witwen- oder Witwerrente hängt davon ab, ob Ihr verstorbener Partner bereits eine eigene Rente bezogen hat. Falls ja, beginnt Ihre Hinterbliebenenrente frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbemonat folgt. Für den Sterbemonat selbst wird die volle Rente des Verstorbenen noch ausgezahlt. Hatte Ihr Partner noch keine eigene Rente bezogen, beginnt Ihre Witwen- oder Witwerrente bereits am Todestag.
Das Sterbevierteljahr
Das sogenannte “Sterbevierteljahr” umfasst die drei Monate, die unmittelbar auf den Sterbemonat folgen. In diesem Zeitraum erhalten Sie die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe des Rentenanspruchs Ihres verstorbenen Partners. Ein großer Vorteil in dieser Phase ist, dass Ihr eigenes Einkommen nicht auf die Rente angerechnet wird. Diese Leistung soll Ihnen helfen, sich nach dem Verlust auf die veränderten Lebensverhältnisse einzustellen und die erste schwere Zeit finanziell zu überbrücken.
Wann endet die Witwen- oder Witwerrente?
Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente endet in bestimmten Fällen:
- Bei erneuter Heirat: Sowohl die kleine als auch die große Witwen- oder Witwerrente endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie erneut heiraten.
- Bei Rentensplitting: Wenn Sie sich für ein Rentensplitting entscheiden, erlischt ebenfalls Ihr Anspruch auf Hinterbliebenenrente. minijob rentenversicherung beitrag
Die Rentenabfindung bei erneuter Heirat
Heiraten Sie erneut, können Sie eine einmalige Rentenabfindung als “Starthilfe” erhalten. Diese beantragen Sie formlos unter Angabe der Versicherungsnummer Ihres verstorbenen Partners und Vorlage der neuen Eheurkunde. Die Abfindung beträgt grundsätzlich zwei Jahresbeträge der Witwen- oder Witwerrente. Bei der kleinen Witwen- oder Witwerrente wird der noch nicht verbrauchte Restbetrag bis zum Ende der regulären Laufzeit ausgezahlt. Beachten Sie, dass Sie keine Abfindung erhalten, wenn Sie eine Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder eine Erziehungsrente beziehen.
Witwen- oder Witwerrente für Geschiedene
Nach einer Scheidung besteht in der Regel kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Es gibt jedoch Ausnahmen, unter denen Sie trotz Scheidung eine Rente erhalten können:
- Ihre Ehe wurde vor dem 1. Juli 1977 geschieden.
- Sie haben nach der Scheidung zu Lebzeiten Ihres früheren Partners nicht erneut geheiratet.
- Sie haben im letzten Jahr vor dem Tod des früheren Partners Unterhalt von ihm erhalten oder hatten einen Anspruch darauf.
- Ihr früherer Partner hat bis zu seinem Tod die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt, ist beispielsweise durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen oder hat bereits eine Rente bezogen.
Wichtig: Sie können auch Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente von Ihrem früheren Partner haben, wenn Sie nach dessen Tod wieder geheiratet haben und diese neue Ehe nun aufgehoben oder aufgelöst wird – beispielsweise durch den Tod des neuen Ehepartners. Ob Sie die kleine oder große Witwen- oder Witwerrente beantragen können, hängt von den spezifischen Voraussetzungen ab, die Sie erfüllen. Es empfiehlt sich, in solchen komplexen Fällen eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.
Die Erziehungsrente: Unterstützung für Alleinerziehende
Wenn Sie geschieden sind und ein Kind erziehen, können Sie nach dem Tod Ihres geschiedenen Ehepartners eine sogenannte Erziehungsrente erhalten. Diese Rente dient als Unterhaltsersatz und soll Ihnen ermöglichen, sich verstärkt der Erziehung des Kindes zu widmen.
Unter den gleichen Voraussetzungen wie geschiedene Eheleute können auch frühere Lebenspartner, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde, eine Erziehungsrente erhalten.
Im Gegensatz zur Witwen- oder Witwerrente ist die Erziehungsrente nicht an das Rentenkonto Ihres geschiedenen Partners geknüpft. Sie wird aus Ihrem eigenen Rentenkonto berechnet. Daher müssen Sie selbst vor dem Tod des geschiedenen Partners die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen müssen Sie zusätzlich erfüllen:
- Ihre Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben (oder vor dem 1. Juli 1977 nach DDR-Recht).
- Ihr geschiedener Ehepartner ist verstorben.
- Sie sind unverheiratet geblieben und sind keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen.
- Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners (dazu zählen auch Stief-, Pflege-, Enkel- oder Geschwisterkinder), das noch keine 18 Jahre alt ist. Dies gilt auch für ein behindertes eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners, unabhängig vom Alter des Kindes.
Bitte beachten Sie: Auch verwitwete Ehepartner oder überlebende Lebenspartner können unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Erziehungsrente haben, selbst ohne Scheidung oder aufgehobene Partnerschaft. Dies ist der Fall, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde, und sie die gleichen Voraussetzungen wie Geschiedene erfüllen.
Wie hoch ist die Erziehungsrente?
Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie kann somit einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts leisten. Sollten Sie für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten haben, wird Ihnen stets die höchste Rente ausgezahlt.
Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten
Haben Sie neben Ihrer Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente weitere Einkünfte, werden diese oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent auf Ihre Rente angerechnet. Eine Ausnahme bildet hierbei das “Sterbevierteljahr”, in dem keine Einkommensanrechnung erfolgt.
Zu den Einkommen, die generell auf Ihre Hinterbliebenenrente angerechnet werden, gehören:
- Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit.
- Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen sowie Miet- und Pachteinnahmen.
- Betriebsrenten.
- Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen.
- Elterngeld.
- Vergleichbare ausländische Einkommen.
Diese Einkommen – mit Ausnahme von Erwerbs- und dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen – werden unter bestimmten Bedingungen nicht angerechnet:
- Wenn der versicherte Ehepartner vor 2002 verstorben ist.
- Wenn der versicherte Ehepartner zwar nach dem 31. Dezember 2001 verstorben ist, die Ehe jedoch vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Waisenrenten: Finanzielle Hilfe für Kinder
Wenn Vater, Mutter oder beide Elternteile versterben, unterstützt die Rentenversicherung Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Waisenrenten. Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein Elternteil lebt, während eine Vollwaisenrente bei Tod beider Elternteile geleistet wird. Voraussetzung ist, dass der verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt hat, beispielsweise durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist oder bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
Wer hat Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente?
Anspruch auf eine Waisenrente haben:
- Leibliche oder adoptierte Kinder des Verstorbenen.
- Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten.
- Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
Der Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn die Waise adoptiert wird oder heiratet.
Dauer und Höhe der Waisenrente
Waisenrenten werden regulär bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Die Waise kann diese Rente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten, wenn sie:
- Sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
- Einen Freiwilligendienst leistet (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst).
- Behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann.
- Sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen oder zwischen einem Freiwilligendienst und dem Ausbildungsbeginn.
Überprüfung der Waisenrente
Zur Sicherstellung, dass die Voraussetzungen für die Waisenrente weiterhin vorliegen, erfolgt eine regelmäßige Überprüfung. Die Deutsche Rentenversicherung versendet hierzu im September sogenannte Nachprüfungsschreiben. Es ist wichtig, die angeforderten Nachweise umgehend einzureichen, um eine Fortzahlung der Rente zu gewährleisten.
Als Nachweise für eine weitere Schul- oder Berufsausbildung können beispielsweise Urkunden, Zeugnisse, Lehrverträge, Semesterbescheinigungen oder amtliche Bescheinigungen dienen. Diese Unterlagen können postalisch oder online über die entsprechenden Formulare wie R5462 oder das Kontaktformular S8003 eingereicht werden.
Häufige Fragen zur Waisenrenten-Überprüfung
- Was zählt als Ausbildung? Dazu gehören Schule, Studium, Berufsausbildung, der Besuch einer berufsbildenden Schule oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.
- Welche Nachweise kann ich einreichen? Eine Immatrikulationsbescheinigung oder ein Ausbildungsvertrag sind gängige Nachweise.
- Wie reiche ich meine Nachweise ein? Sie können Ihre Unterlagen schnell und direkt online über das Kontaktformular S8003 oder per Post einreichen.
- Welche Freiwilligendienste zählen? Ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr sowie der Bundesfreiwilligendienst werden anerkannt.
- Ich habe noch keinen Nachweis, was tun? Senden Sie eine Zwischennachricht über das Kontaktformular S8003, dass die Bescheinigung schnellstmöglich nachgereicht wird.
- Was passiert, wenn ich mich nicht melde? Ohne fristgerecht eingereichte Nachweise wird die Waisenrente nicht weitergezahlt.
- Gibt es eine Fortzahlung bei Ausbildungsende und Beginn einer neuen Ausbildung? Liegen nicht mehr als vier Kalendermonate zwischen zwei Ausbildungen, wird die Waisenrente auch in dieser Übergangszeit weitergezahlt. Bei längeren Unterbrechungen entfällt der Anspruch.
- Wird die Waisenrente bei Ausbildung im Ausland weitergezahlt? Ja, unter Vorlage der entsprechenden Nachweise.
- Wird Einkommen/Ausbildungsvergütung auf die Waisenrente angerechnet? Auf Ihre Waisenrente wird kein Einkommen angerechnet.
- Wie lange wird die Waisenrente maximal gezahlt? Anspruch auf Waisenrente kann bis zum Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres bestehen.
Hinterbliebenenrente beantragen
Hinterbliebenenrenten werden nicht automatisch ausgezahlt, sondern müssen beantragt werden. Es ist ratsam, sich hierzu frühzeitig zu informieren und beraten zu lassen.
Sie können einen Beratungstermin vereinbaren oder Ihren Antrag direkt online stellen. Zudem bieten die Versicherungsämter der Kommunal- oder Gemeindeverwaltungen umfassende Auskünfte zur Sozialversicherung und nehmen Anträge entgegen.
Fazit: Die Hinterbliebenenrente ist eine wichtige Säule der sozialen Sicherung in Deutschland, die Angehörigen in schweren Zeiten finanziell unter die Arme greift. Ob Witwen-, Witwer-, Erziehungs- oder Waisenrente – die Voraussetzungen und Bestimmungen können komplex sein. Es ist daher unerlässlich, sich bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem Versicherungsamt beraten zu lassen, um alle Ansprüche geltend zu machen und die notwendigen Schritte korrekt einzuleiten. Zögern Sie nicht, Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre finanzielle Zukunft nach einem Verlust zu sichern.
