In Deutschland ist die Steuerklasse 6 speziell für Nebeneinkünfte konzipiert, wenn Sie mehr als eine Anstellung haben. Sobald Sie bereits in einem Hauptjob beschäftigt sind, der Sie einer der Steuerklassen 1 bis 5 zuordnet, wird jede weitere Tätigkeit automatisch in die Steuerklasse 6 eingestuft. Diese Klasse zeichnet sich durch hohe Steuerabzüge aus, da weder Freibeträge noch Pauschbeträge angerechnet werden, da diese bereits für Ihr Haupteinkommen berücksichtigt wurden. Konkret bedeutet dies, dass von einem zweiten oder weiteren Job höhere Steuern abgezogen werden als vom Hauptjob.
Diese Regelung ist entscheidend, wenn Sie die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in Erwägung ziehen, um unerwartete steuerliche Überraschungen zu vermeiden. Sie haben die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, welcher Ihrer Jobs welcher Steuerklasse zugeordnet werden soll. Es empfiehlt sich generell, den Job mit dem geringsten Einkommen der Steuerklasse 6 zuzuordnen, da das Einkommen hier voll versteuert wird. Auf diese Weise maximieren Sie Ihren Nettolohn.
Korrektur bei fehlerhafter Steuerklassenzuordnung
Sollten Sie fälschlicherweise der Steuerklasse 6 zugeordnet worden sein, können Sie beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Korrektur der Steuerklasse stellen. Eine Änderung, beispielsweise von Steuerklasse 6 zu einer anderen Klasse, ist nachträglich möglich. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn sich Ihre berufliche Situation ändert, etwa durch die Aufgabe einer Ihrer Beschäftigungen.
Abzüge in Lohnsteuerklasse 6
In der Steuerklasse 6 sind Sie verpflichtet, sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Wie bereits erwähnt, gibt es hier keine Freibeträge, was zu besonders hohen Abzügen führt. Folgende Freibeträge können Sie nicht geltend machen:
- Den Grundfreibetrag von 11.604 Euro (Stand 2024).
- Den Arbeitnehmerpauschbetrag.
- Den Sonderausgabenpauschbetrag.
- Den Kinderfreibetrag.
Somit entfallen in der Steuerklasse 6 alle Freibeträge, die üblicherweise zur Steuersenkung genutzt werden können, da diese bereits bei der Hauptbeschäftigung Anwendung finden.
Steuersatz in Lohnsteuerklasse 6
Der Steuersatz in dieser Klasse richtet sich nach Ihrem Einkommen und wird als Prozentsatz Ihres Bruttolohns berechnet. In der Regel bewegt sich die Steuerlast hier zwischen 50 und 60 Prozent des Bruttolohns. Es gibt keinen pauschalen Wert für diese Klasse.
Steuerklasse 6 für Rentner und Studenten
Rentner mit einem Nebenjob sollten besonders auf die Lohnsteuerklasse 6 achten. Sobald Sie neben Ihrer Altersrente einer Erwerbstätigkeit nachgehen, fällt Ihr Einkommen aus diesem Job unter die Lohnsteuerklasse 6. Ihre Rente wird als Haupteinkommen betrachtet und einer der ersten fünf Steuerklassen zugeordnet. Gleiches gilt für Studenten, wenn sie mehrere Jobs haben. Für Ihre Zweit- oder Drittjobs wird die Lohnsteuerklasse 6 angewendet, es sei denn, Ihr gesamtes monatliches Einkommen aus allen Tätigkeiten bleibt unter der Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro (Stand 2025).
Minijob als Alternative zur Steuerklasse 6
Um hohe Steuerlasten zu umgehen, können Sie anstelle eines Zweitjobs mit Steuerklasse 6 auch einen Minijob in Betracht ziehen. Dieser ist bis zu einem monatlichen Einkommen von 538 Euro (Stand 2025) steuerfrei. Übersteigt das Einkommen diesen Betrag, fällt die Nebentätigkeit in die Lohnsteuerklasse 6.
Gut zu wissen: Beim Minijob gibt es verschiedene Modelle – mit oder ohne Rentenversicherungsbeiträge. In unserem kostenlosen Minijob-Rechner können Sie Ihr Einkommen für beide Varianten einfach berechnen lassen.
Pflicht zur Steuererklärung in Lohnsteuerklasse 6
Wenn Sie Nebentätigkeiten ausüben, sind Sie verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung einzureichen. Hierbei besteht die Möglichkeit einer Steuerrückerstattung, da trotz fehlender Freibeträge Werbungskosten und Sonderausgaben absetzbar sind.
- Werbungskosten umfassen alle beruflich veranlassten Ausgaben, die steuerlich absetzbar sind, wie beispielsweise Kosten für Arbeitskleidung und Arbeitsmittel.
- Sonderausgaben sind private Ausgaben, die steuerlich gefördert werden und zu denen Vorsorgeaufwendungen oder Unterhaltszahlungen zählen können.
Unterschiede zwischen den Steuerklassen
Die Lohnsteuerklasse 6 wird zusätzlich zu einer der ersten fünf Steuerklassen angewendet und unterscheidet sich durch das Fehlen von Freibeträgen. Hier sind die wesentlichen Unterschiede zu den anderen Steuerklassen:
- Steuerklasse 1: Für Ledige.
- Steuerklasse 2: Für Alleinerziehende mit Anspruch auf Entlastungszuschlag.
- Steuerklasse 3: Für Verheiratete/Verpartnerte, wenn der Partner in Steuerklasse 5 eingestuft ist (höherer Nettolohn für den Besserverdienenden).
- Steuerklasse 4: Für Verheiratete/Verpartnerte, wenn beide Partner etwa gleich verdienen.
- Steuerklasse 5: Für Verheiratete/Verpartnerte, wenn der Partner in Steuerklasse 3 eingestuft ist (weniger Nettolohn für den Geringerverdienenden).
- Steuerklasse 6: Für jede weitere Beschäftigung über die erste hinaus.
Insgesamt bietet die Steuerklasse 6 keine Freibeträge und hat daher höhere Abzüge, während die Steuerklassen 1 bis 5 je nach persönlichen Umständen wie Familienstand und Kinderzahl unterschiedliche Vorteile und Abzüge bieten.
Fazit
Die Lohnsteuerklasse 6 spielt eine wichtige Rolle, wenn Sie mehrere Jobs ausüben. Hier werden Ihre Nebeneinkünfte ohne Freibeträge und mit höheren Abzügen besteuert, während Ihr Hauptjob einer der ersten fünf Steuerklassen angehört. Sie haben die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, welcher Job welcher Steuerklasse zugeordnet wird. Bei Fehlzuordnungen können Sie eine Korrektur beim Finanzamt beantragen. Als Alternative zu hohen Steuerlasten in Klasse 6 kann ein Minijob in Betracht gezogen werden. Außerdem sind Sie als Inhaber von Nebentätigkeiten verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben. Der Artikel beleuchtet die Unterschiede zwischen den Steuerklassen, um Ihnen bei der optimalen Entscheidung für Ihre finanzielle Situation zu helfen.
