Lebensversicherung im Erbfall: Wann gehört sie zum Nachlass?

Die Frage, ob eine Lebensversicherung Teil der Erbmasse wird, ist komplex und lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie hängt entscheidend davon ab, wie der Versicherungsvertrag gestaltet wurde, insbesondere ob ein Bezugsberechtigter für die Versicherungssumme benannt ist. Für Erblasser und zukünftige Erben ist es von größter Bedeutung, diese Nuancen zu verstehen, um Überraschungen zu vermeiden und eine klare Nachlassplanung zu gewährleisten. In Deutschland regelt das Erbrecht in Kombination mit dem Versicherungsrecht diese Sachverhalte.

Die Bedeutung der Bezugsberechtigung im Versicherungsvertrag

Ein zentrales Element bei der Klärung, ob eine Lebensversicherung in den Nachlass fällt, ist die sogenannte Bezugsberechtigung. Diese Vereinbarung im Versicherungsvertrag legt fest, wer die Versicherungssumme im Todesfall des Versicherten erhalten soll.

Was ist eine Bezugsberechtigung?

Die Bezugsberechtigung ist die vertragliche Festlegung einer oder mehrerer Personen, die im Leistungsfall die Versicherungssumme erhalten. Sie ist ein rechtliches Instrument, das es dem Versicherungsnehmer ermöglicht, die Auszahlung des Kapitals direkt an eine gewünschte Person zu lenken, unabhängig von den gesetzlichen Erbregeln. Dies geschieht in der Regel in der Form eines sogenannten “Vertrags zugunsten Dritter” (§ 330 BGB), der eine Schenkung auf den Todesfall darstellt.

Auswirkungen auf die Erbmasse bei benannter Person

Hat der Versicherungsnehmer eine konkrete Person (oder mehrere Personen) als Bezugsberechtigten benannt, erwirbt diese Person den Auszahlungsbetrag nicht über das Erbrecht. Die aktuelle Renteninformation bietet zwar Einblicke in die Altersvorsorge, die Lebensversicherung hingegen dient oft der Absicherung von Hinterbliebenen direkt und außerhalb des Nachlasses. Die Leistung aus der Lebensversicherung zählt somit nicht zur Erbmasse des Verstorbenen. Dieser Erwerb ist vollständig vom übrigen Nachlass und dessen rechtlichem Schicksal getrennt. Der Bezugsberechtigte erhält die Summe direkt von der Versicherung, ohne dass sie erst Teil des Nachlassvermögens wird, welches eventuell durch Schulden belastet sein könnte.

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Die Bezugsberechtigung kann dabei widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet sein. Bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung kann der Versicherungsnehmer die Bestimmung jederzeit ändern. Eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung hingegen ist bindend und erfordert die Zustimmung des Bezugsberechtigten für eine Änderung.

Wenn keine Bezugsberechtigung vorliegt

Wurde im Versicherungsvertrag kein spezifischer Bezugsberechtigter benannt, ändert sich die Situation grundlegend. In diesem Fall fällt die Lebensversicherungssumme beim Tod des Versicherten direkt in die Erbmasse. Sie wird somit zu einem Bestandteil des Nachlasses und unterliegt den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften. Sämtliche gesetzliche oder testamentarische Erben teilen sich die Versicherungssumme entsprechend ihrer jeweiligen Erbteile auf. Dies bedeutet, dass die Auszahlung nicht direkt erfolgt, sondern erst nach Klärung der Erbfolge und gegebenenfalls der Erbschaftsverwaltung.

Der Sonderfall: “Die Erben” als Bezugsberechtigte (§ 167 Abs. 2 VVG)

Eine besonders raffinierte Gestaltungsmöglichkeit bietet sich, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung explizit “die Erben” als Bezugsberechtigte bestimmt. Hier greift § 167 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Obwohl die Bezeichnung “die Erben” lautet, bedeutet dies interessanterweise nicht, dass die Lebensversicherungssumme tatsächlich zur Erbmasse gehört.

Nach dieser Vorschrift teilen sich die Erben die Versicherungssumme ebenfalls im Verhältnis ihrer Erbrechte. Der entscheidende Satz 2 des § 167 Abs. 2 VVG besagt jedoch: “Eine Ausschlagung der Erbschaft auf die Bezugsberechtigung hat keinen Einfluss.” Diese Formulierung eröffnet eine trickreiche Option: Erben können eine potenziell überschuldete Erbschaft ausschlagen, um sich von Verbindlichkeiten zu befreien, und trotzdem die Lebensversicherungssumme beanspruchen. Dies ermöglicht es ihnen, trotz eines verschuldeten Nachlasses mit einem positiven Ergebnis aus der Sache hervorzugehen. Hierzu bedarf es keiner komplexen Berechnung des Rentenbeginns, da es sich um eine direkte Auszahlung handelt.

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Ein anschauliches Beispiel

Stellen Sie sich vor, der Erblasser hinterlässt ein Unternehmen mit Schulden in Höhe von 500.000 €. Er hat jedoch eine Lebensversicherung abgeschlossen (die nicht als Kreditsicherheit verpfändet ist!) und darin “meine Erben” als Bezugsberechtigte eingesetzt. Die Ehefrau und die Kinder sind die Erben und erben somit auch die Schulden. Gleichzeitig sind sie aber auch als Bezugsberechtigte der Lebensversicherung benannt.

Die Erben könnten nun die Erbschaft ausschlagen. Dadurch entledigen sie sich zwar des Unternehmens, aber auch der damit verbundenen Schulden. Zugleich können sie aber die Lebensversicherungssumme beanspruchen und diese im Verhältnis ihrer Erbteile untereinander aufteilen. Trotz des überschuldeten Nachlasses des Verstorbenen erzielen sie so ein positives Ergebnis, was durch die spezielle Regelung des VVG ermöglicht wird. Eine Rentenberatungsstelle würde in solchen Fällen ebenfalls die Trennung von Vorsorge und Erbe betonen.

Steuerliche Aspekte der Lebensversicherung im Erbfall

Es ist wichtig zu beachten, dass auch Versicherungssummen, die nicht in den Nachlass fallen und direkt an Bezugsberechtigte gezahlt werden, unter das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz fallen können. Diese freigebigen Zuwendungen unterliegen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer, auch wenn sie zivilrechtlich nicht zum Nachlass gehören. Die Höhe der anfallenden Steuer hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Bezugsberechtigtem sowie von den jeweils gültigen Freibeträgen ab.

Für Ehepartner und Kinder gibt es vergleichsweise hohe Freibeträge (500.000 € bzw. 400.000 €). Überschreitet die erhaltene Summe diese Freibeträge, wird der übersteigende Betrag entsprechend der jeweiligen Steuerklasse besteuert. Daher ist es ratsam, sich auch über die steuerlichen Konsequenzen frühzeitig zu informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Man sollte sich nicht nur um einen Rentenrechner für langjährig Versicherte kümmern, sondern auch um die steuerliche Planung für Erbschaft und Schenkung.

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Ganzheitliche Vorsorge: Mehr als nur Lebensversicherung

Neben der Lebensversicherung, die primär der Absicherung von Hinterbliebenen dient, ist eine umfassende finanzielle Vorsorge für das Alter essenziell. Dazu gehören staatliche Renten, betriebliche Altersvorsorge und private Vorsorgeprodukte. Selbst ein Minijob und Rente für Versicherte kann einen Beitrag leisten. Eine frühzeitige und detaillierte Planung, die alle Aspekte der Finanz- und Nachlassplanung berücksichtigt, ist unerlässlich, um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein.

Fazit

Die Einordnung einer Lebensversicherung in die Erbmasse hängt maßgeblich von der im Versicherungsvertrag getroffenen Bezugsberechtigung ab. Während eine explizit benannte Person die Versicherungssumme direkt und außerhalb des Nachlasses erhält, fällt die Summe ohne Benennung in den Nachlass. Der Sonderfall der Benennung “der Erben” nach § 167 Abs. 2 VVG bietet eine strategische Möglichkeit, die Auszahlung zu erhalten, auch wenn die Erbschaft aufgrund von Schulden ausgeschlagen wird. Unabhängig davon unterliegen diese Zahlungen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Eine vorausschauende Planung und die Inanspruchnahme fachkundiger rechtlicher und steuerlicher Beratung sind daher unerlässlich, um sicherzustellen, dass Ihr Wille respektiert wird und Ihre Hinterbliebenen optimal abgesichert sind.