Risikolebensversicherung steuerpflichtig: Was Sie zur Absetzbarkeit und Versteuerung wissen müssen

Musterformular einer Erbschaftsteuererklärung, relevant für die Versteuerung von Leistungen aus einer Risikolebensversicherung

Die Risikolebensversicherung (RLV) ist ein wichtiger Baustein der finanziellen Absicherung für Familien und Kreditnehmer. Sie gewährleistet, dass im Todesfall der versicherten Person die Hinterbliebenen oder Kreditgläubiger finanziell abgesichert sind. Doch wie verhält es sich mit der steuerlichen Behandlung dieser Beiträge? Ist eine Risikolebensversicherung Steuerpflichtig oder können die Beiträge abgesetzt werden? Diese Fragen sind komplex und ihre Beantwortung hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Grundsätzlich können die Beiträge zu einer Risikolebensversicherung theoretisch bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Sie fallen unter die sogenannten “sonstigen Vorsorgeaufwendungen” und sind in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ des Steuerformulars anzugeben. Die praktische Auswirkung auf die zu zahlende Einkommensteuer ist jedoch in den meisten Fällen gering oder nicht existent.

Risikolebensversicherung in der Steuererklärung: Grundsätze der Absetzbarkeit

Die deutsche Steuergesetzgebung ermöglicht es Steuerzahlern, bestimmte Ausgaben, die der Vorsorge dienen, von der Steuer abzusetzen. Diese werden als Vorsorgeaufwendungen bezeichnet.

Beiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen

Die Beiträge, die Sie monatlich oder jährlich für Ihre Risikolebensversicherung zahlen, zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Dazu gehören auch Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, bestimmten Haftpflichtversicherungen oder Unfallversicherungen. Das Ziel ist es, finanzielle Vorsorgeleistungen steuerlich zu begünstigen.

Die Höchstgrenzen für Vorsorgeaufwendungen

Der Gesetzgeber hat für sonstige Vorsorgeaufwendungen jedoch Höchstgrenzen festgelegt, bis zu denen das Finanzamt die Ausgaben berücksichtigt. Diese betragen:

  • 1.900 Euro jährlich für Arbeitnehmer und Rentner
  • 2.800 Euro jährlich für Selbstständige

Das Problem für die steuerliche Absetzbarkeit der Risikolebensversicherung liegt darin, dass diese Höchstgrenzen in der Regel bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sind.

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Bei der Krankenversicherung akzeptiert das Finanzamt die Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung. Bei gesetzlich Versicherten werden von den Kassenbeiträgen pauschal vier Prozent abgezogen, da der Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld nicht zur Basisabsicherung zählt. Bei privat Versicherten weist die Versicherung aus, welcher Anteil der Beiträge als Basisversorgung gilt. Da die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oft schon sehr hoch sind und die Existenzgrundlage sichern, werden sie vorrangig bei der Berechnung der Höchstgrenzen berücksichtigt. Dadurch bleibt für andere Vorsorgeaufwendungen, wie die Risikolebensversicherung, oft kein Spielraum mehr.

Keine Absetzbarkeit als Werbungskosten

Ein verbreiteter Irrglaube ist, dass Beiträge zur Risikolebensversicherung als Werbungskosten abgesetzt werden könnten, insbesondere wenn die Versicherung zur Absicherung eines Darlehens für eine vermietete Immobilie dient. Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Gericht für Steuerfragen, hat diese Auffassung in einem Urteil aus dem Jahr 2015 (Az. IX R 29/14) jedoch klargestellt: Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind auch in einem solchen Fall keine Werbungskosten. Sie dienen primär der Absicherung der Familie im Todesfall und nicht direkt der Einkommenserzielung.

Praktische Auswirkungen: Warum RLV-Beiträge selten steuerlich wirken

In der Praxis bedeutet das für die meisten Steuerzahler: Es werden in der Regel nur die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Die Beiträge zur Risikolebensversicherung wirken sich bei der Steuererklärung nicht mehr aus, da die Höchstgrenze für sonstige Vorsorgeaufwendungen bereits erreicht ist.

Beispiel: Vorsorgeaufwendungen bei einem Arbeitnehmer (Stand: 2024)

Angenommen, ein Arbeitnehmer hat ein Brutto-Einkommen von 3.000 Euro pro Monat.
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (Basisbeitrag 14,6% + 1,7% Zusatzbeitrag) sowie zur Pflegeversicherung (3,4% + 0,6% für Kinderlose) belaufen sich auf:

Brutto-Einkommen3.000 Euro (pro Monat)
Krankenversicherungca. 270 Euro (Arbeitnehmeranteil)
Pflegeversicherungca. 69 Euro (Arbeitnehmeranteil)
Summe monatliche Beiträge339 Euro
Summe jährliche Beiträge4.068 Euro (pro Jahr)
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Das Finanzamt berücksichtigt von diesen Beträgen rund 3.938 Euro (unter Berücksichtigung des 4%-Abzugs für das Krankengeld bei der GKV). Der Höchstbetrag von 1.900 Euro für Arbeitnehmer ist damit bereits weit überschritten. Egal wie hoch die Beiträge zur Risikolebensversicherung sind, sie können keine zusätzliche Steuerersparnis mehr bewirken.

Wann eine Risikolebensversicherung steuerpflichtig werden könnte: Die Auszahlung

Während die Beiträge zur Risikolebensversicherung in der Regel nicht steuerlich absetzbar sind, kann die Auszahlung der Versicherungssumme an die Begünstigten im Todesfall unter bestimmten Umständen der Erbschaftsteuer unterliegen. Hier wird die Frage “Risikolebensversicherung steuerpflichtig” relevant, jedoch bezogen auf die Leistung und nicht auf die Prämie.

Die Leistung aus einer Risikolebensversicherung zählt zum steuerpflichtigen Erwerb, wenn die versicherte Person und der Begünstigte nicht identisch sind und die Versicherung nicht “über Kreuz” abgeschlossen wurde. Das bedeutet: Wenn Sie die Versicherung abschließen und die Prämien zahlen, aber eine andere Person als Begünstigten einsetzen, fällt die Auszahlung in den Nachlass und kann der Erbschaftsteuer unterliegen, sofern die Freibeträge überschritten werden.

Die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer sind jedoch großzügig bemessen:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro pro Kind
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern: 100.000 Euro
  • Andere Personen: 20.000 Euro

Wenn die Versicherungssumme diese Freibeträge überschreitet, muss der übersteigende Betrag versteuert werden.

Musterformular einer Erbschaftsteuererklärung, relevant für die Versteuerung von Leistungen aus einer RisikolebensversicherungMusterformular einer Erbschaftsteuererklärung, relevant für die Versteuerung von Leistungen aus einer Risikolebensversicherung

Strategien zur Vermeidung der Erbschaftsteuer: Die über Kreuz-Risikolebensversicherung

Um die Erbschaftsteuer auf die Auszahlung einer Risikolebensversicherung zu vermeiden, besonders bei hohen Versicherungssummen oder bei Begünstigten mit geringeren Freibeträgen (z.B. unverheiratete Partner), kann eine sogenannte über Kreuz-Risikolebensversicherung sinnvoll sein.

Bei dieser Gestaltung sind die Versicherungsnehmer und die versicherten Personen jeweils vertauscht: Partner A versichert das Leben von Partner B und umgekehrt. Jeder Partner zahlt die Beiträge für die auf den jeweils anderen abgeschlossene Versicherung. Im Todesfall erhält der überlebende Partner die Leistung aus seiner eigenen Versicherung und nicht aus dem Nachlass des Verstorbenen. Dadurch fällt keine Erbschaftsteuer an, da kein Erwerb durch Erbschaft vorliegt.

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Es ist wichtig, diese Gestaltung sorgfältig zu planen und sich gegebenenfalls von einem Experten beraten zu lassen, um alle steuerlichen und rechtlichen Aspekte korrekt zu berücksichtigen.

Im Gegensatz zur Risikolebensversicherung gibt es auch andere Vorsorgeprodukte wie die Kapitallebensversicherung, deren steuerliche Behandlung sich in Bezug auf Beiträge und Auszahlungen unterscheidet. Eine Kapitallebensversicherung kombiniert den Todesfallschutz mit einem Sparanteil. Ob sich eine Kapitallebensversicherung lohnt, hängt von den individuellen Zielen und der aktuellen Zinsentwicklung ab. Weitere Informationen zur Kapitallebensversicherung finden Sie hier: lohnt sich eine kapitallebensversicherung

Fazit: Die steuerliche Realität der Risikolebensversicherung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beiträge zur Risikolebensversicherung zwar grundsätzlich als sonstige Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung angegeben werden können, in der Praxis aber nur selten eine Steuerersparnis bewirken. Dies liegt an den niedrigen Höchstgrenzen für Vorsorgeaufwendungen, die meist schon durch die obligatorischen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sind. Als Werbungskosten können die Beiträge ebenfalls nicht geltend gemacht werden.

Die Frage, ob eine Risikolebensversicherung steuerpflichtig ist, verlagert sich daher eher auf die Auszahlung der Versicherungssumme im Leistungsfall. Hier kann die Erbschaftsteuer greifen, wenn die Freibeträge der Begünstigten überschritten werden. Durch vorausschauende Gestaltung, wie eine über Kreuz-Risikolebensversicherung, lassen sich diese Steuerlasten jedoch oft vermeiden.

Es ist ratsam, sich bei komplexen steuerlichen Fragen oder bei der Planung einer Risikolebensversicherung immer von einem Steuerberater oder einem unabhängigen Finanzexperten beraten zu lassen, um die optimale Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden.