Besteuerung der Risikolebensversicherung: Was Sie wissen müssen

Die Risikolebensversicherung ist ein wichtiger Baustein der finanziellen Absicherung. Doch wie steht es um die Besteuerung dieser Versicherung? Sind die ausgezahlten Summen steuerpflichtig oder gibt es Freibeträge? Dieser Artikel beleuchtet die Einkommensteuer und die Erbschaftsteuer im Kontext der Risikolebensversicherung und erklärt, wie Sie Steuern auf die Versicherungssumme vermeiden können. Zudem erfahren Sie, ob die Versicherungsbeiträge steuerlich absetzbar sind.

Die Risikolebensversicherung und ihre Besteuerung

Grundsätzlich ist die ausgezahlte Versicherungssumme einer Risikolebensversicherung für die begünstigte Person einkommensteuerfrei. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Versicherungssumme. Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch bei der Erbschaftsteuer: Die Versicherungssumme kann unter bestimmten Umständen erbschaftsteuerpflichtig sein, insbesondere wenn die gesetzlichen Freibeträge überschritten werden. Um diese potenziellen Steuern zu minimieren oder zu vermeiden, gibt es verschiedene Strategien, wie die Überkreuz-Versicherung. Die monatlichen Beiträge zur Risikolebensversicherung können zudem als Teil der Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung abgesetzt werden.

Einkommensteuer auf die Risikolebensversicherung

Die gute Nachricht vorweg: Die Versicherungssumme einer Risikolebensversicherung ist von der Einkommensteuer befreit. Das bedeutet, dass die ausgezahlte Summe nach dem Tod des Versicherten nicht versteuert werden muss, egal wie hoch sie ausfällt. Dies ist ein wesentlicher Vorteil dieser Versicherungsform, da sie den Hinterbliebenen finanzielle Sicherheit ohne zusätzliche steuerliche Belastung bietet.

Erbschaftsteuer bei der Risikolebensversicherung

Obwohl die Versicherungssumme einkommensteuerfrei ist, kann sie der Erbschaftsteuer unterliegen. Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt vom Verwandtschaftsverhältnis des Begünstigten zum Verstorbenen und von der Höhe der Versicherungssumme ab. Übersteigt die Versicherungssumme die gesetzlich festgelegten Freibeträge, wird der überschreitende Betrag besteuert.

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Gesetzliche Freibeträge für Erbschaften (Stand September 2024)

  • Ehepaare und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder: 400.000 €
  • Enkelkinder: 200.000 € (200.000 € wenn der überlebende Elternteil ebenfalls verstorben ist)
  • Eltern und Großeltern (beim Ersterben): 100.000 €
  • Unverheiratete Paare, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, geschiedene Ehepartner, getrennt lebende Lebenspartner und sonstige Erben: Jeweils 20.000 €

Diese Freibeträge sind entscheidend dafür, ob und wie viel Erbschaftsteuer zu zahlen ist. Es ist wichtig, die Gesamtsumme des Erbes zu betrachten, die neben der Versicherungssumme auch Bargeld, Immobilien, Wertpapiere und andere Vermögenswerte umfasst.

Steuerklassen und Steuersätze

Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach der Erbmasse und der jeweiligen Steuerklasse, die sich aus dem Verwandtschaftsgrad ergibt.

Erbmasse bis zuSteuerklasse I (z.B. Ehepartner, Kinder)Steuerklasse II (z.B. Geschwister, Enkel)Steuerklasse III (z.B. unverheiratete Partner)
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6 Mio. €19 %30 %30 %
13 Mio. €23 %35 %50 %
26 Mio. €27 %40 %50 %
Über 26 Mio. €30 %43 %50 %

Stand: September 2024

Um die tatsächliche Erbschaftsteuerlast zu ermitteln, müssen alle Vermögenswerte addiert und vom relevanten Freibetrag abgezogen werden.

Steuerfrei durch Überkreuz-Versicherung

Eine effektive Methode, um die Erbschaftsteuer auf die Versicherungssumme zu vermeiden, ist die Überkreuz-Risikolebensversicherung. Dieses Modell eignet sich besonders für unverheiratete Paare oder Personen, die befürchten, die Freibeträge zu überschreiten.

Bei der Überkreuz-Versicherung schließt jeder Partner eine Risikolebensversicherung auf das Leben des anderen ab und setzt sich selbst als Begünstigten ein. In diesem Szenario ist die versicherte Person nicht identisch mit dem Versicherungsnehmer (Beitragszahler) und dem Begünstigten. Folglich gehört die Versicherungssumme bei Tod nicht zur Erbmasse des ursprünglichen Versicherungsnehmers und unterliegt somit nicht der Erbschaftsteuer. Wichtig ist, dass die Beiträge für die jeweiligen Policen tatsächlich von den ursprünglichen Versicherungsnehmern gezahlt werden, idealerweise von getrennten Konten.

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Verbundene Risikolebensversicherung als Alternative

Eine weitere Option für Paare, um die Erbschaftsteuer zu optimieren, ist die verbundene Risikolebensversicherung. Hier schließen beide Partner gemeinsam eine Police ab. Beide sind als Versicherungsnehmer, versicherte Person und Begünstigte aufgeführt. Im Todesfall erhält der überlebende Partner die volle Versicherungssumme. Allerdings muss er oder sie nur für die Hälfte der Summe Erbschaftsteuer zahlen, da die andere Hälfte als bereits als eigener Anteil des überlebenden Partners gilt.

Sind die Beiträge zur Risikolebensversicherung steuerlich absetzbar?

Ja, die monatlichen oder jährlichen Beiträge für eine Risikolebensversicherung können in der deutschen Steuererklärung als “sonstige Vorsorgeaufwendungen” geltend gemacht werden. Dies erfolgt in der Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 50. Als Nachweis dient die jährliche Beitragsbescheinigung des Versicherers.

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Absetzbarkeit an Höchstbeträge gekoppelt ist und nur greift, wenn die Grenzen für Vorsorgeaufwendungen durch andere Versicherungen (wie gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungen) noch nicht ausgeschöpft sind.

Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen (Stand September 2024)

  • Arbeitnehmer und Beamte: 1.900 Euro pro Person
  • Selbstständige: 2.800 Euro pro Person

Für Ehe- und Lebenspartner, die gemeinsam veranlagt werden, können sich theoretisch höhere absetzbare Beträge ergeben (bis zu 3.800 Euro für Angestellte/Beamte, bis zu 5.600 Euro für Selbstständige). In der Praxis werden diese Höchstbeträge jedoch häufig bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erreicht oder überschritten, wodurch der Spielraum für die Absetzung von Beiträgen zur Risikolebensversicherung gering sein kann.

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Disclaimer: November gibt keine rechtsverbindliche Auskunft. Alle Angaben sind unverbindlich, stellen keine juristische Beratung dar und können nicht als abschließend verstanden werden. Es wird empfohlen, sich an einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zu wenden.