Die Verfügbarkeit von Rohstoffen, Halbfertigwaren und Bauteilen in ausreichender Qualität und Menge ist für die Produktion in der Europäischen Union von entscheidender Bedeutung. Wenn diese essenziellen Materialien im Inland nicht erhältlich sind, müssen sie importiert werden. Um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen zu stärken und Engpässe zu vermeiden, bietet das deutsche Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Möglichkeit, eine Zollbefreiung zu beantragen. Dieser Leitfaden erklärt, wie Unternehmen von Zollaussetzungen und Zollkontingenten profitieren können.
Was sind Zollaussetzungen und Zollkontingente?
Zollaussetzungen bzw. Zollkontingente sind Befreiungen von Zöllen auf bestimmte Waren, die in die EU importiert werden. Sie werden gewährt, wenn die betreffenden Rohstoffe, Halbfertigwaren oder Bauteile innerhalb der EU nicht oder nicht in der benötigten Qualität oder Menge hergestellt werden können. Ziel ist es, die Produktionskosten zu senken und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Die Grundlage hierfür bildet die Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten.
Wer kann eine Zollbefreiung beantragen?
Unternehmen, die in ihren Produktionsprozessen auf importierte Waren angewiesen sind, können eine Zollbefreiung beantragen. Die Hauptvoraussetzungen sind:
- Nichtverfügbarkeit in der EU: Die importierte Ware muss innerhalb der EU überhaupt nicht oder nicht in der erforderlichen Menge oder Qualität erhältlich sein.
- Wirtschaftliche Relevanz: Der entgangene Zoll muss EU-weit jährlich mindestens 15.000 Euro betragen. Diese Schwelle stellt sicher, dass nur Anträge von signifikanter wirtschaftlicher Bedeutung bearbeitet werden.
Der Antragsprozess im Detail
Anträge auf Zollaussetzungen oder Zollkontingente müssen beim Bundesministerium für Finanzen eingereicht werden. Das BMF stellt hierfür ein Antragsformular zur Verfügung, das ausgefüllt an die Abteilung I/3 (Zollaussetzung@bmf.gv.at) gesendet werden kann. Das Ministerium bietet Unterstützung bei der Antragstellung an und steht für Rückfragen unter der Telefonnummer +43/1/51 433-504231 zur Verfügung.
Nach der Einreichung leitet das BMF den Antrag an die Europäische Kommission in Brüssel weiter. Dort wird der Antrag im Kreise der Mitgliedstaaten diskutiert. Das BMF informiert die Antragsteller über den Fortschritt der Verhandlungen.
Bei positivem Ausgang der Verhandlungen schlägt die Europäische Kommission dem Europäischen Rat die Schaffung der gewünschten Zollbefreiung vor.
Wichtige Fristen für Antragsteller
Die Europäische Kommission akzeptiert Anträge nur zweimal jährlich: am 15. März und am 15. September. Um eine Weiterleitung durch das BMF zu gewährleisten, müssen die Anträge dem Ministerium mindestens zwei Monate vor diesen Stichtagen vorliegen.
- Anträge, die bis zum 15. März eingereicht werden, können frühestens ab dem 1. Januar des Folgejahres wirksam werden.
- Anträge, die bis zum 15. September eingereicht werden, können frühestens ab dem 1. Juli des Folgejahres zu einer Zollbefreiung führen.
Diese Fristen sind entscheidend, um sicherzustellen, dass die Anträge rechtzeitig bearbeitet und die Zollbefreiungen termingerecht umgesetzt werden können.
Einspruch gegen bestehende Zollbefreiungen
Hersteller innerhalb der EU, die von bestehenden Zollaussetzungen oder Zollkontingenten betroffen sind, haben die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Dies ist insbesondere relevant, wenn ein importiertes Produkt in direkter Konkurrenz zu einem im Inland produzierten Gut steht. Ein formloser schriftlicher Einspruch oder eine E-Mail an das BMF (Abteilung I/3, Zollaussetzung@bmf.gv.at) genügt.
Ein erfolgreicher Einspruch kann dazu führen, dass der Zollsatz für das betreffende Produkt auf das nach internationalen Abkommen maximal zulässige Niveau angehoben wird. Dies schützt heimische Produzenten vor unfairem Wettbewerb durch zollbegünstigte Importe.
Verlängerung von Zollaussetzungen
Zollaussetzungen sind nicht unbegrenzt gültig und müssen regelmäßig überprüft und verlängert werden. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 ist eine erneute Beantragung bei der Europäischen Kommission erforderlich, um die Fortgeltung zu sichern.
Anträge auf Verlängerung müssen spätestens Ende Januar vor dem jeweiligen Enddatum der bestehenden Aussetzung beim Bundesministerium für Finanzen eingereicht werden. Hierfür ist ein spezielles Formular zu verwenden.
Die Europäische Kommission berücksichtigt Verlängerungsanträge nur, wenn der EU-weite Zollentgang mindestens 15.000 Euro pro Jahr beträgt.
Sollte der eigene Import zu einem Zollentgang von unter 15.000 Euro führen, ist es ratsam, das BMF über die eigenen Importmengen und das Ursprungsland der Ware zu informieren. Das Ministerium kann in solchen Fällen versuchen, EU-weite Importdaten zu sammeln und, sofern die Gesamteinfuhren den Schwellenwert erreichen, die Verlängerung der Zollaussetzung zu beantragen.
Aktuelle Informationen und Dokumente
Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht regelmäßig aktuelle Listen der Zollaussetzungen und Zollkontingente. Diese Dokumente, oft im PDF-Format verfügbar, enthalten detaillierte Informationen über die spezifischen Waren und die jeweiligen Gültigkeitszeiträume.
- Aktuelle Zollaussetzungen:
- Aktuelle Zollkontingente:
Diese Dokumente sind essenziell für Unternehmen, die prüfen möchten, ob für ihre importierten Waren eine Zollbefreiung besteht oder beantragt werden kann.
Die Nutzung von Zollaussetzungen und Zollkontingenten ist ein wichtiges Instrument zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher und europäischer Unternehmen. Durch das Verständnis und die richtige Anwendung dieser Regelungen können Produktionskosten gesenkt und die Versorgung mit essenziellen Gütern gesichert werden. Informieren Sie sich proaktiv über bestehende Möglichkeiten und beantragen Sie diese, wo es sinnvoll ist, um Ihre Produktionsprozesse zu optimieren.
