Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ein wichtiger Baustein für die finanzielle Absicherung im Alter in Deutschland. Innerhalb der bAV nimmt die Direktversicherung eine bedeutende Stellung ein. Doch was passiert, wenn eine vorzeitige Auflösung einer solchen Direktversicherung im Raum steht, insbesondere während eines laufenden Arbeitsverhältnisses? Dieser Artikel beleuchtet die komplexen Aspekte und potenziellen Fallstricke.
Die Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung einer bAV Direktversicherung
Grundsätzlich ist eine vorzeitige Auflösung einer bAV Direktversicherung während eines aktiven Arbeitsverhältnisses nicht vorgesehen. Dennoch kann eine einvernehmliche Abfindungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) und Arbeitnehmer (begünstigte versicherte Person) eine solche Auflösung ermöglichen. Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass die häufig gehegte Erwartung, das ausgewiesene Vertragsguthaben stünde vollständig zur Verfügung, ein Trugschluss ist. Die betriebliche Altersvorsorge ist ein gefördertes Produkt, das durch steuerliche und sozialabgabenrechtliche Vorteile gekennzeichnet ist.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Abfindungsverbote
Das deutsche Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt die Unverfallbarkeit von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung. Gemäß § 3 Abs. 1 BetrAVG ist eine Abfindung grundsätzlich nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersagt. Die Auslegung dieser Vorschrift ist jedoch weit zu fassen: Das Abfindungsverbot greift bereits dann, wenn die Abfindung in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht. Dies bedeutet, dass eine einvernehmliche Auflösung während des laufenden Arbeitsverhältnisses einer genauen Prüfung bedarf, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Besteuerung der Abfindung
Die Besteuerung einer Abfindung aus einer Direktversicherung ist komplex und richtet sich nach der Art der Beitragsfinanzierung. Rückkaufswerte, die als Abfindung gewährt werden, sind grundsätzlich als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern.
Steuerfreie Beiträge vs. Pauschalversteuerung
Es muss unterschieden werden, ob die Beiträge zur Finanzierung der Direktversicherung steuerfrei gemäß § 3 Nr. 63 EStG geleistet wurden oder ob eine pauschale Versteuerung gemäß § 40b EStG in der Fassung vom 31.12.2004 erfolgte. Waren die Beiträge steuerfrei, unterliegt der gesamte Rückkaufswert der Besteuerung. Wurden die Beiträge hingegen pauschal versteuert, ist grundsätzlich nur der Ertragsanteil steuerpflichtig.
Ausnahmen bei langer Laufzeit und Beitragszahlung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Rückkaufswert einer Direktversicherung gemäß § 40b EStG in der Fassung vom 31.12.2004 vollständig steuerfrei sein. Dies gilt, wenn die Direktversicherung mindestens 12 Jahre bestanden hat und eine mindestens 5-jährige Beitragszahlungsdauer vereinbart war (§ 52 XXVIII Satz 5 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der Fassung vom 31.12.2004).
Für den Fall, dass eine Besteuerung anfällt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die entsprechenden Angaben in seiner eigenen Steuererklärung zu machen. Die Versicherungsgesellschaft hat ihm gemäß § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG eine Bescheinigung über die zu versteuernden Beträge auszuhändigen. Wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die auf den Rückkaufswert zu zahlenden Steuern einzubehalten und abzuführen.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Die Frage der Beitragspflicht in der Sozialversicherung bei Abfindungen von bAV-Leistungen war lange Zeit Gegenstand von Diskussionen und unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Trotz entgegenstehender Entscheidungen des Bundessozialgerichts vertraten die Sozialversicherungsträger lange die Ansicht, dass Abfindungen grundsätzlich als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) gelten und somit in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig sind.
Entwicklung der Rechtsprechung
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.03.2015 (Az. 11 R 1130/14) markierte einen Wendepunkt. Das Gericht entschied, dass die Abfindung einer betrieblichen Altersversorgung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV darstellt. Folglich sind keine Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zu leisten. Allerdings wurde die Abfindung weiterhin als kranken- und pflegeversicherungspflichtiger Versorgungsbezug im Sinne von § 229 SGB V eingestuft, unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers.
Aktuelle Handhabung der Sozialversicherungsträger
Gemäß einer Niederschrift der “Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs” vom 20.04.2016 orientieren sich die Sozialversicherungsträger nunmehr an einer gefestigten Rechtsprechung bezüglich der beitragsrechtlichen Behandlung von Abfindungszahlungen. Diese ständige Rechtsprechung soll spätestens bei Abfindungen, die nach dem 30.06.2016 ausgezahlt werden, angewendet werden.
Fazit und Empfehlungen
Eine pauschale Aussage darüber, welcher Betrag nach einer vorzeitigen Auflösung einer Direktversicherung tatsächlich beim Arbeitnehmer verbleibt, ist schwierig zu treffen, insbesondere wenn der Arbeitgeber einer solchen Abfindung zustimmt. Die rechtliche Gestaltung einer solchen Vereinbarung sollte daher stets im Rahmen einer professionellen Rechtsberatung erfolgen, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Häufig spricht man in diesem Zusammenhang von einer “schädlichen Verwendung”, da die betriebliche Altersvorsorge nicht ihrem ursprünglichen Zweck – der langfristigen Alterssicherung – dient. Für Arbeitgeber ist es unerlässlich, sich über die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen im Klaren zu sein und die Abfindungsvereinbarung sorgfältig auszugestalten.
