Photovoltaik-Steuerreform 2022/2023: Umfangreiche Entlastung für PV-Anlagenbetreiber in Deutschland

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden weitreichende steuerliche Erleichterungen für kleinere Photovoltaikanlagen in Deutschland beschlossen, die sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer betreffen. Diese Änderungen stellen eine signifikante Vereinfachung dar und entlasten Anlagenbetreiber von bürokratischen Pflichten. Das übergeordnete Ziel ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und die Installation sowie den Betrieb von Photovoltaikanlagen durch die Beseitigung steuerlicher und bürokratischer Hürden zu fördern. Diese Reform ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer nachhaltigeren Energiezukunft und bietet zahlreiche finanzielle Aspekte, die es zu beachten gilt.

Es ist bemerkenswert, dass die Änderungen bei der Einkommensteuer nicht erst ab dem Jahr 2023, sondern bereits rückwirkend für das Besteuerungsjahr 2022 in Kraft treten. Dies ist das Ergebnis der Beratungen im Finanzausschuss des Bundestags vom 30. November 2022. Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurde am 2. Dezember 2022 vom Bundestag in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet und erhielt am 16. Dezember 2022 die Zustimmung des Bundesrates. Die Verkündung des Gesetzes erfolgte am 20. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt.

Bisherige Besteuerung: Einkommensteuer und Liebhabereiregelung

Bislang galten Betreiber einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als Gewerbetreibende, deren Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage steuerpflichtig waren. Dies erforderte eine jährliche Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR). Angesichts der oft nur geringen Einspeisevergütungen führte dies bei neueren Anlagen häufig zu kleinen Gewinnen. Insbesondere bei Investitionen in Batteriespeicher war es oft eine Herausforderung, einen sogenannten Totalgewinn zu erzielen, was die Anerkennung der Gewinnerzielungsabsicht erschwerte.

Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands und der Streitigkeiten, die diese Regelungen verursachten, hatte die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung eingeführt. Diese ermöglichte es, den Betrieb einer Photovoltaikanlage als steuerliche Liebhaberei zu deklarieren, wodurch die Einkünfte steuerlich irrelevant wurden.

Bisherige Besteuerung: Umsatzsteuer und Option zur Regelbesteuerung

Die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen galten im Grunde als Kleinunternehmer. Jedoch entschieden sich viele Anlagenbetreiber aus finanziellen Überlegungen dazu, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu optieren. Dies hatte zur Folge, dass zwar Stromlieferungen und der selbst verbrauchte Strom der Umsatzsteuer unterlagen, aber im Gegenzug der Vorsteuerabzug aus den oft erheblichen Investitionskosten geltend gemacht werden konnte. Dieser Vorsteuerabzug war eine wichtige Säule zur Finanzierung der Anlage. Nach Ablauf von fünf Jahren war es dann meist möglich, wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückzukehren.

Weiterlesen >>  Hannoversche Lebensversicherung: Ihr verlässlicher Partner für ein sorgenfreies Leben in Deutschland

Die Neuregelungen für Photovoltaikanlagen im Detail

Die komplizierten und aufwendigen Besteuerungsverfahren, die viele Betreiber nur mit professioneller Hilfe eines Steuerberaters bewältigen konnten, wurden nun durch echte Vereinfachungen abgelöst. Das Jahressteuergesetz 2022 bringt für die meisten Photovoltaikanlagen auf oder an Gebäuden erfreuliche Änderungen mit sich. Die Besteuerung wird weitgehend entfallen: bei der Einkommensteuer bereits ab dem 1. Januar 2022 und bei der Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2023.

Einkommensteuerliche Befreiung ab 2022

Durch eine Änderung in § 3 EStG „Steuerfreie Einnahmen“ im Artikel 1 des JStG 2022, die nach Artikel 30 des Gesetzes bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gilt, wurden die steuerlichen Regelungen für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen grundlegend vereinfacht. Ursprünglich war geplant, diese Änderungen erst ab 2023 einzuführen, doch der Finanzausschuss des Bundestags hat die Anwendung um ein Jahr vorgezogen.

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

  • Völlige Steuerfreiheit: Für kleine Photovoltaikanlagen besteht ab 2022 eine vollständige Steuerfreiheit. Diese Befreiung ist zwingend und erfordert keine gesonderte Antragstellung wie bei der früheren Liebhabereiregelung.
  • Leistungsgrenzen: Die Steuerbefreiung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) von bis zu 30 kW (peak) auf, an oder in Einfamilienhäusern (inklusive Dächern von Garagen, Carports und Nebengebäuden) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilien).
  • Weitere Gebäudearten: Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Anlagen an oder in sonstigen Gebäuden, wie etwa „Mischgebäuden“. Hierbei ist eine maximale Bruttoleistung von 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit zu beachten. Diese Regelung kommt insbesondere Privatvermietern, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften zugute.
  • Mehrere Anlagen: Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis zu einer Gesamtleistung von maximal 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
    • Beispiel: Herr A betreibt sieben PV-Anlagen: eine auf einem Einfamilienhaus mit 12 kWp, eine auf einer Scheune mit 17 kWp und fünf auf einem Mehrfamilienhaus mit jeweils 13 kWp. Die Summe der Anlagen auf Einfamilienhaus und Scheune (29 kWp) liegt unter der 30 kWp-Grenze. Die Gesamtleistung aller sieben Anlagen (12 + 17 + 5*13 = 94 kWp) liegt unter der 100 kWp-Grenze. Somit sind die Erträge aus allen sieben PV-Anlagen ab 2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreit.
  • Verwendungsunabhängigkeit: Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Sie gilt auch, wenn der Strom vollständig ins öffentliche Netz eingespeist, zum Laden eines E-Autos genutzt oder von Mietern verbraucht wird.
  • Wegfall der Gewinnermittlung: Werden in einem Betrieb ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, entfällt die Pflicht zur Gewinnermittlung und somit auch die Abgabe einer Anlage EÜR.
  • Kein Betriebsausgabenabzug: Gemäß § 3c EStG dürfen Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Betriebs- oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies betrifft alle Aufwendungen, einschließlich der Abschreibungen (AfA), für eine Photovoltaikanlage.
  • Keine gewerbliche Infektion: Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen innerhalb der begünstigten Anlagengrößen nicht mehr zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
  • Liebhabereifrage hinfällig: Die zuvor oft aufgeworfene Frage des Totalgewinns bzw. der steuerlichen Liebhaberei wird ab 2023 hinfällig.
Weiterlesen >>  US-Aktienmarkt: Ein umfassender Rückblick auf 2025 und der Ausblick für 2026

Für Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, galten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze bis einschließlich 2021. Ab dem 1. Januar 2022 fallen auch diese Anlagen unter die Einkommensteuerbefreiung, was insbesondere für ältere Anlagen mit noch hohen Einspeisevergütungen einen steuerlichen Vorteil darstellt.

Umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz ab 2023

Eine weitere entscheidende Änderung betrifft die Umsatzsteuer. Mit Artikel 9 des JStG 2022 wurde dem § 12 UStG ein neuer Absatz 3 hinzugefügt, der nach Artikel 30 Abs. 6 des JStG 2022 zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.

Die Neuerungen umfassen:

  • 0 % Umsatzsteuersatz: Für die Lieferung, Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Installation einer Photovoltaikanlage, einschließlich Stromspeicher, gilt nun ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Bisher galt hier der allgemeine Steuersatz von 19 %. Dies bedeutet, dass der Nettobetrag der Rechnung ab 2023 dem Bruttobetrag entspricht.
  • Bürokratieentlastung: Diese Regelung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen erheblich von Bürokratie. Da ein Vorsteuerabzug als Grund für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt, können Anlagenbetreiber nun die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden. Dies vereinfacht die finanzielle Planung erheblich.
  • Umfang der Änderung: Die Neuregelung betrifft die Lieferung von Solarmodulen sowie aller wesentlichen Komponenten für den Betrieb einer PV-Anlage, einschließlich Batteriespeichern. Auch die Installationsleistungen unterliegen dem Nullsteuersatz.
  • Anlagengröße: Die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz gelten per gesetzlicher Fiktion als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt und die Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden betrieben werden.

Für Photovoltaikanlagen oder deren Komponenten, die bereits vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder montiert wurden, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiterhin. Wer beispielsweise im Jahr 2022 zur Regelbesteuerung optiert hat, bleibt auch ab 2023 daran gebunden. In den meisten Fällen wird jedoch eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers ratsam sein, was ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG, also nach fünf Jahren, möglich ist, um die Wirtschaftlichkeit zu optimieren.

Weiterlesen >>  Rentenbesteuerung im Ausland: Was deutsche Rentner wissen müssen

Fazit: Eine Erleichterung für die Energiewende

Die umfassenden Steuerreformen für Photovoltaikanlagen in den Jahren 2022 und 2023 stellen eine wegweisende Veränderung dar, die den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland maßgeblich fördern soll. Durch die weitreichende Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer und die Einführung des Nullsteuersatzes bei der Umsatzsteuer werden Anlagenbetreiber von erheblichen bürokratischen Lasten und finanziellen Verpflichtungen befreit. Diese Maßnahmen erleichtern nicht nur die Installation und den Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen, sondern machen sie auch für private Haushalte und kleinere Unternehmen deutlich attraktiver. Es ist ein klarer Schritt, um die Energiewende in Deutschland voranzutreiben und jedem die Möglichkeit zu geben, einen Beitrag zu einer nachhaltigeren Zukunft zu leisten. Informieren Sie sich über die genauen Bestimmungen und nutzen Sie die neuen Vorteile, um Ihre eigene Photovoltaikanlage noch heute zu planen!