Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen: Ihr Weg zu günstiger Solarenergie in Deutschland

Seit dem 1. Januar 2023 ist der Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Diese wegweisende Änderung, bekannt als “Nullsteuersatz”, soll den Ausbau erneuerbarer Energien massiv fördern und Eigenheimbesitzern, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen den Umstieg auf Solarstrom erleichtern. Doch welche Anlagen und Leistungen sind konkret betroffen, und welche Vorteile ergeben sich daraus für Betreiber? Dieser Artikel beleuchtet umfassend die Details des Nullsteuersatzes und gibt Ihnen einen klaren Überblick über die neuen Regelungen.

Was fällt unter den Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen?

Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, Einfamilienhäusern sowie öffentlichen und gemeinnützigen Gebäuden installiert werden. Eine wichtige Vereinfachungsregel besagt, dass diese Voraussetzung als erfüllt gilt, wenn die im Marktstammdatenregister registrierte Anlage eine installierte Leistung von 30 Kilowatt (peak) nicht überschreitet. Die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Anlage ist für den Nullsteuersatz an sich nicht ausschlaggebend, kann aber bei höheren Einnahmen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ausschließen.

Welche Leistungen sind vom Nullsteuersatz betroffen?

Nicht nur die Photovoltaikanlage selbst, sondern auch dazugehörige Nebenleistungen, die im Rahmen einer einheitlichen Lieferung erbracht werden, profitieren vom Nullsteuersatz. Nebenleistungen sind jene, die vom Lieferanten der Anlage erbracht werden, keinen eigenen Zweck verfolgen und dazu dienen, die Hauptleistung optimal nutzen zu können.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister.
  • Die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung.
  • Die Montage der Solarmodule und Kabelinstallationen.
  • Die Lieferung und der Anschluss von Wechselrichtern oder Zweirichtungszählern.
  • Die Lieferung von Montagematerial wie Schrauben und Stromkabeln.
  • Die Herstellung des AC-Anschlusses und die Bereitstellung von Gerüsten.
  • Die Erneuerung oder Ertüchtigung der Dachunterkonstruktion für Aufdach-PV-Anlagen (z. B. Verbreiterung von Sparren).
  • Die Lieferung und Installation eines Taubenschutzes.
  • Leistungen von Subunternehmern (z.B. Zimmerer), die im Rahmen einer „Paketlösung“ von einem Dachdeckerbetrieb abgerechnet werden.
  • Die Erneuerung des Zählerschranks, sofern dies vom Netzbetreiber verlangt oder aus technischen Gründen für den Betrieb der Anlage erforderlich ist.

Bei gebäudeintegrierten Photovoltaikanlagen im Rahmen einer Dachsanierung sind nur die spezifischen Kosten der PV-Anlage begünstigt, nicht aber die allgemeinen Kosten der Dachkonstruktion. Einige Leistungen sind jedoch auch im Rahmen einer „Paketlösung“ nicht begünstigt, da sie eigenständige Leistungen darstellen, wie die Demontage asbesthaltiger Dachplatten und die Anpassung einer Blitzschutzanlage.

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Nullsteuersatz bei Bauträgern – Was gilt hier?

Auch Bauträger können Photovoltaikanlagen zum Nullsteuersatz liefern. Dies gilt selbst dann, wenn der Bauträger gleichzeitig das Grundstück mit dem Gebäude verkauft. Die Lieferung der Photovoltaikanlage wird in diesem Kontext umsatzsteuerrechtlich als eigenständige Leistung betrachtet und nicht als unselbstständige Nebenleistung zum Grundstücksverkauf. Diese Regelung findet sowohl bei Aufdach- als auch bei gebäudeintegrierten Photovoltaikanlagen Anwendung.

Zeitliche Anwendung des Nullsteuersatzes

Der Zeitpunkt der Bestellung, der Vertragsabschluss oder die Rechnungsstellung sind für die Anwendung des Nullsteuersatzes nicht maßgeblich. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Abschluss der Installation der Photovoltaikanlage. Bei einer einheitlichen Werklieferung fällt dieser Zeitpunkt in der Regel mit der Abnahme und Inbetriebnahme zusammen, insbesondere dem (ordentlichen) Anschluss an das öffentliche Stromnetz.

Das bedeutet: Eine Rechnung, die nach dem 31. Dezember 2022 für eine vor dem 1. Januar 2023 gelieferte oder installierte Anlage ausgestellt wurde, berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Nullsteuersatzes. Der Nullsteuersatz gilt ausschließlich für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert oder installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf frühere Lieferungen oder Installationen ist ausgeschlossen.

Auswirkungen auf Preise und Betreiber von Photovoltaikanlagen

Die Absenkung der Umsatzsteuer soll dazu führen, dass Photovoltaikanlagen für Kundinnen und Kunden günstiger werden, da Händler und Handwerker die niedrigere Steuer weitergeben. Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung für die Unternehmen, dies zu tun.

Für die Betreiberin oder den Betreiber der Photovoltaikanlage hat der Nullsteuersatz erhebliche Vorteile: Da der Preis ab dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr enthält, ist die gesonderte Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs gegenüber dem Finanzamt nicht mehr notwendig. Wirtschaftlich ist der Betreiber damit so gestellt, als hätte er den Vorsteuerabzug bereits erfolgreich geltend gemacht. Dies vereinfacht die steuerliche Handhabung erheblich.

Umfang der Begünstigung: Speicher, Energiemanagementsysteme und mehr

Die Regelung erfasst nicht nur die Solarmodule, sondern auch die Lieferung und Montage von Batteriespeichern sowie alle für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten. Dazu zählen auch die notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks und die Lieferung sowie der Einbau eines Energiemanagementsystems.

Mobile Batteriespeicher sind ebenfalls vom Nullsteuersatz umfasst, wenn sie im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Dies wird angenommen, wenn der Speicher eine nutzbare Kapazität von mindestens 5 kWh aufweist. Kleinere mobile Speicher können ebenfalls begünstigt sein, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass sie ausschließlich für die Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen verwendet werden. Ein isolierter Umbau einer Photovoltaikanlage von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch (z.B. durch Änderungen im Schaltschrank ohne wesentlichen Komponentenaustausch) unterliegt hingegen nicht dem Nullsteuersatz.

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Entnahme von Photovoltaikanlagen aus dem Betriebsvermögen

Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft und dem Unternehmen zugeordnet wurden, besteht die Möglichkeit der Entnahme aus dem Unternehmensvermögen. Dies ist dann sinnvoll, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 Prozent des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Eine Entnahme kann aus Vereinfachungsgründen insbesondere angenommen werden, wenn ein Teil des erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird oder eine Wirtschaftlichkeitsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 Prozent nahelegt. Hierbei spielt die Art der Batterie oder die Ursache des hohen Eigenverbrauchs (z.B. eine nichtunternehmerisch genutzte Wärmepumpe) keine Rolle.

Nach der Entnahme ist ein Vorsteuerabzug aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen für die Photovoltaikanlage (z.B. Reparaturen) nur noch anteilig möglich, basierend auf dem tatsächlichen Anteil der unternehmerischen Nutzung. Direkt der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnende Aufwendungen (z.B. Steuerberatungskosten für die Umsatzsteuererklärung) bleiben jedoch voll abzugsfähig.

Die Entnahme muss anhand der Fakten geprüft werden und kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt erfolgen. Es handelt sich um ein Wahlrecht des Unternehmers, das in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden muss. Eine explizite Mitteilung an das Finanzamt zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts ist in der Regel nicht erforderlich. Achtung: Eine Aktualisierung nach dem BMF-Schreiben vom 30.11.2023 ermöglichte in Ausnahmefällen eine rückwirkende Entnahme zum 1. Januar 2023 durch eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt bis zum 11. Januar 2024.

Erweiterung bestehender Anlagen und Mietmodelle

Wird eine bestehende Photovoltaikanlage nach dem 1. Januar 2023 erweitert, fällt beim Kauf der zusätzlichen Komponenten und deren Installation keine Umsatzsteuer an.

Die Anmietung von Photovoltaikanlagen stellt keine Lieferung dar und unterliegt daher weiterhin dem Regelsteuersatz. Leasing- oder Mietkaufverträge hingegen können je nach vertraglicher Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder sonstige Leistung eingestuft werden. Der Nullsteuersatz ist ausschließlich auf Lieferungen anwendbar. Ausschlaggebend sind hier die konkreten Vereinbarungen zur Laufzeit, Zahlungsbedingungen und einem möglichen Eigentumsübergang am Ende der Vertragslaufzeit. Liegt beispielsweise ein automatischer Eigentumsübergang vor oder ist ein Optionsrecht so gestaltet, dass wirtschaftlich keine andere Entscheidung als der Erwerb des Eigentums sinnvoll ist, handelt es sich um eine Lieferung.

Balkonkraftwerke und Reparaturen

Die gesetzliche Neuregelung begünstigt die Lieferung von Solarmodulen, unabhängig davon, ob sie Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Somit sind auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die meist über eine Steckdose angeschlossen werden, vom Nullsteuersatz erfasst.

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Was Reparaturen angeht, so ist der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage begünstigt. Reine Reparaturleistungen ohne die gleichzeitige Lieferung von wesentlichen Ersatzteilen fallen jedoch nicht unter den Nullsteuersatz.

Anzahlungen und die Kleinunternehmerregelung

Eine vor dem 1. Januar 2023 geleistete Anzahlung unterlag dem damaligen Regelsteuersatz von 19 Prozent. Bei Lieferung oder Abschluss der Installation nach dem 31. Dezember 2022 gilt der Nullsteuersatz für die gesamte Leistung, einschließlich der Anzahlung. Dies muss in der Abschlussrechnung entsprechend berücksichtigt werden.

Die Kleinunternehmerregelung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Einnahmen aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten nachhaltig 25.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Dies wird im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt angegeben. Vorteile sind, dass keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden müssen und Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Ein Nachteil ist, dass kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

Diese Regelung kann auch bei vor dem 1. Januar 2023 angeschafften Photovoltaikanlagen angewandt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist jedoch: Wurde bei der Anschaffung der Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist eine Rückkehr für fünf Jahre ausgeschlossen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist die Rückkehr möglich. Bei Aufdach-Photovoltaikanlagen führt dies nach fünf Jahren zu keiner Vorsteuerkorrektur. Bei Indach-Photovoltaikanlagen kann eine anteilige Rückzahlung der Vorsteuerbeträge durch eine vorherige Entnahme der Anlage nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist verhindert werden, bevor zur Kleinunternehmerregelung zurückgekehrt wird.

Für detailliertere Informationen wird auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz) hingewiesen.


Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen ist ein signifikanter Schritt zur Förderung der Energiewende in Deutschland. Er vereinfacht den Erwerb und Betrieb von Solaranlagen erheblich, indem er die anfänglichen Investitionskosten senkt und den bürokratischen Aufwand für Betreiber reduziert. Von der Anschaffung kleiner Balkonkraftwerke bis hin zur Installation komplexer Systeme auf Wohngebäuden und öffentlichen Einrichtungen – die neue Regelung schafft attraktive Anreize für eine nachhaltige Energieversorgung. Informieren Sie sich umfassend und nutzen Sie die Vorteile, die Ihnen diese Steuererleichterung bietet, um Ihren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und gleichzeitig von den finanziellen Vorteilen der Solarenergie zu profitieren. Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten, um die optimale Lösung für Ihre Bedürfnisse zu finden und die Möglichkeiten der risikolebensversicherung allianz für Ihre Zukunft zu prüfen.