Die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sind ein wichtiger Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland. Um diesen Prozess weiter zu beschleunigen und bürokratische Hürden abzubauen, hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 bedeutende steuerliche Erleichterungen eingeführt. Diese Neuregelungen betreffen sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer und treten teilweise bereits rückwirkend in Kraft. Ziel ist es, den Betrieb von Solaranlagen für Bürger und Unternehmen attraktiver und unkomplizierter zu gestalten.
Hintergrund: Bisherige Besteuerung von Photovoltaikanlagen
Bislang wurden Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrachtet. Dies erforderte eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR), was gerade bei kleineren Anlagen mit geringen Einspeisevergütungen und hohen Investitionskosten oft zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand führte. Um diesen Aufwand zu reduzieren, gab es die Möglichkeit, den Betrieb als steuerliche Liebhaberei zu deklarieren, sofern kein Totalgewinn erzielt wurde.
Bei der Umsatzsteuer waren viele Betreiber von Photovoltaikanlagen als Kleinunternehmer eingestuft. Jedoch entschieden sich einige für die Option zur Regelbesteuerung, um den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten geltend machen zu können. Nach fünf Jahren war ein Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung möglich. Dieser Aufwand an bürokratischen Pflichten und steuerlichen Überlegungen wird nun durch die Neuregelungen deutlich reduziert.
Wesentliche Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2022
Das Jahressteuergesetz 2022 bringt umfassende Erleichterungen für kleinere Photovoltaikanlagen. Diese treten gestaffelt in Kraft: die Änderungen bei der Einkommensteuer gelten bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022, während die Neuregelungen zur Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2023 greifen.
Einkommensteuerliche Entlastung ab 2022
Eine bedeutende Neuerung ist die vollständige Steuerfreiheit für kleinere Photovoltaikanlagen bereits ab dem 1. Januar 2022. Diese Befreiung erfolgt nun zwangsweise und muss nicht mehr gesondert beantragt werden.
- Anwendungsbereich: Die Steuerbefreiung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) auf oder an Einfamilienhäusern (einschließlich Garagen und Nebengebäuden) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden. Für Photovoltaikanlagen auf oder an sonstigen Gebäuden (z. B. bei sogenannten “Mischgebäuden”) gilt eine Obergrenze von 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Die Gesamtgrenze pro Steuerpflichtigem liegt bei 100 kW (peak).
- Unabhängigkeit von der Stromverwendung: Die Steuerbefreiung greift unabhängig davon, ob der erzeugte Strom ins öffentliche Netz eingespeist, zum Laden eines Elektroautos verwendet oder von Mietern genutzt wird.
- Folgen für die Gewinnermittlung: Werden ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, entfällt die Notwendigkeit einer Gewinnermittlung und der Abgabe einer Anlage EÜR.
- Ausgaben: Ausgaben, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, sind nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies betrifft auch die AfA (Absetzung für Abnutzung).
- Gewerbliche Infektion: Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt der Betrieb solcher Anlagen nicht mehr zur gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
- Vereinfachung: Die Problematik eines steuerlichen Totalgewinns oder der Liebhaberei wird ab 2023 hinfällig.
Diese Regelungen gelten auch für ältere Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden. Für sie gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch bis einschließlich 2021 fort, bevor sie ab 2022 von der Einkommensteuer befreit werden.
Umsatzsteuerliche Neuregelungen ab 2023
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde für die Lieferung, den Import und die Installation von Photovoltaikanlagen, einschließlich Stromspeichern, ein Umsatzsteuersatz von 0 % eingeführt.
- Nullsteuersatz: Dies bedeutet, dass der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entspricht. Sowohl die Solarmodule und wesentliche Komponenten als auch die Installation unterliegen diesem Nullsteuersatz.
- Vereinfachung für Kleinunternehmer: Durch den Nullsteuersatz können Betreiber von Photovoltaikanlagen die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile in Anspruch nehmen, da der bisher motivierende Vorsteuerabzug entfällt.
- Anwendungsbereich: Begünstigt sind Anlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30 kW (peak), die auf oder in der Nähe von Wohnungen sowie auf oder an öffentlichen Gebäuden für gemeinwohldienende Tätigkeiten installiert sind.
Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder montiert wurden, gelten weiterhin die bisherigen umsatzsteuerlichen Regelungen. Eine Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers ist nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG (fünf Jahre) ohne steuerliche Nachteile möglich.
Fazit und Ausblick
Die steuerlichen Erleichterungen für kleinere Photovoltaikanlagen stellen eine bedeutende Vereinfachung und finanzielle Entlastung dar. Sie tragen maßgeblich dazu bei, die Attraktivität der Investition in erneuerbare Energien zu steigern und den Ausbau der Photovoltaik in Deutschland weiter voranzutreiben. Diese Neuregelungen vereinfachen nicht nur den Prozess für Betreiber, sondern reduzieren auch den bürokratischen Aufwand für Finanzämter und Steuerberater. Für alle, die den Bau einer Photovoltaikanlage planen oder bereits eine besitzen, bieten sich somit erhebliche Vorteile.
