Die Energiewende schreitet voran, und immer mehr Menschen in Deutschland entscheiden sich für die Installation einer Photovoltaikanlage. Doch die steuerlichen Aspekte rund um den Betrieb einer PV-Anlage, insbesondere die Umsatzsteuer und die Kleinunternehmerregelung, werfen oft Fragen auf. Seit dem 1. Januar 2023 gab es hier maßgebliche Änderungen, die den Betrieb von kleinen PV-Anlagen erheblich vereinfachen und attraktiver machen. Dieser Artikel beleuchtet die aktuellen Regelungen und deren Auswirkungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen.
Die Kleinunternehmerregelung für PV-Betreiber im Detail
Grundsätzlich gelten Betreiber von Solaranlagen, die Strom dauerhaft ins öffentliche Netz einspeisen, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Dies bedeutet, dass für ihre Umsätze, also die Einnahmen aus der Stromeinspeisung und dem selbst verbrauchten Strom, grundsätzlich Umsatzsteuer anfallen würde. Hier kommt jedoch die Kleinunternehmerregelung ins Spiel, die eine Befreiung von der Umsatzsteuer ermöglicht.
Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung dürfen die Umsätze im Anschaffungsjahr der Anlage 25.000 Euro brutto und im Folgejahr 100.000 Euro brutto nicht übersteigen. Es handelt sich hierbei um eine Umsatzprognose für das folgende Jahr. Bleiben die tatsächlichen Umsätze unter dieser Grenze, bleibt der Betreiber Kleinunternehmer:in. Erst im darauffolgenden Jahr entfällt die Regelung, wenn die Grenze überschritten wurde. Ein entscheidender Vorteil: Wenn die Kleinunternehmerregelung greift, fällt auch 0 % Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung und den selbst verbrauchten Strom an. Dies vereinfacht die Buchhaltung erheblich. Weitere Informationen finden sich in den FAQ des Bundesfinanzministeriums zu “Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“.
Photovoltaikanlagen in Betrieb genommen vor dem 01.01.2023
Für Betreiber von PV-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, galten andere Regeln. Bis Ende 2022 hatten Betreiber die Wahl: Sie konnten sich freiwillig für die Regelbesteuerung entscheiden oder über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Kleinunternehmerregelung wählen.
In vielen Fällen war es damals ratsam, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und sich für die Regelbesteuerung zu entscheiden. Der Grund hierfür lag im sogenannten Vorsteuerabzug. Als Kleinunternehmer konnte man zwar keine Umsatzsteuer ausweisen, verlor aber gleichzeitig den Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage. Insbesondere bei teuren Anlagen konnte dies einen erheblichen finanziellen Nachteil bedeuten, da die Mehrwertsteuer auf die Investitionskosten nicht vom Finanzamt zurückgeholt werden konnte. Daher war die Registrierung als Kleinunternehmer:in im Anschaffungsjahr meist nicht vorteilhaft. Für die damals erworbenen pv anlagen steuerfrei ab wann gelten andere Voraussetzungen.
Wer damals auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist für fünf Jahre daran gebunden. Ein späterer Wechsel zur Kleinunternehmerregelung kann unter Umständen eine teilweise Rückzahlung der bei der Anschaffung in Anspruch genommenen Vorsteuer nach sich ziehen (§ 15a UStG). Dies ist besonders relevant bei einer unterjährigen Anschaffung, da der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung immer nur zum Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden kann. Unter diesen speziellen Umständen empfiehlt es sich, einen Wechsel erst nach sechs Jahren vorzunehmen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Photovoltaikanlagen in Betrieb genommen ab dem 01.01.2023
Mit der umfangreichen Neuregelung zum 1. Januar 2023 hat sich die Situation grundlegend geändert. Der Kauf von Photovoltaikanlagen ist seitdem mit 0 % Umsatzsteuer belegt. Dies bedeutet, dass beim Erwerb einer Anlage keine Mehrwertsteuer mehr anfällt und somit auch kein Vorsteuerabzug mehr notwendig ist. Diese Vereinfachung macht die Anwendung der Kleinunternehmerregelung deutlich vorteilhafter als zuvor. Besonders für solarmodule steuerfrei 2023 oder pv module steuerfrei 2023 ergeben sich hierdurch deutliche Vorteile.
Ein weiterer Praxistipp für alle, die nach dem 1. Januar 2023 eine kleine PV-Anlage in Betrieb genommen haben: Es ist nicht mehr zwingend erforderlich, dem Finanzamt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mitzuteilen. Auch das Ausfüllen des aufwendigen Fragebogens zur steuerlichen Erfassung kann in vielen Fällen entfallen. Dies reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich. Weitere detaillierte Informationen hierzu bietet ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Juni 2023: “Steuerliche Erfassung von Betreibern von Photovoltaikanlagen“. Diese Vereinfachung gilt auch für photovoltaik 30 kw steuerfrei Anlagen, sofern sie die Kriterien erfüllen. Die kleine solaranlage steuerfrei wird somit auch steuerlich entlastet.
Wichtige Überlegungen für PV-Anlagenbetreiber
Die Änderungen in der Umsatzsteuer und der Kleinunternehmerregelung ab 2023 stellen eine erhebliche Erleichterung für viele Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen dar. Während vor 2023 der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung oft ratsam war, um den Vorsteuerabzug zu nutzen, ist es heute für Neuanlagen meist die vorteilhaftere Option, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen, da der Erwerb der Anlage bereits von der Umsatzsteuer befreit ist.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass jede individuelle Situation einzigartig ist. Die Größe der Anlage, die voraussichtlichen Umsätze und weitere steuerliche Faktoren können eine Rolle spielen.
Fazit
Die Neuregelungen seit dem 1. Januar 2023 haben die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen in Deutschland deutlich vereinfacht und attraktiver gemacht. Insbesondere die 0 % Umsatzsteuer auf den Erwerb von PV-Anlagen und die damit einhergehenden Vorteile der Kleinunternehmerregelung reduzieren den bürokratischen Aufwand und die Kosten für private Betreiber. Informieren Sie sich umfassend über Ihre individuellen Möglichkeiten und stellen Sie sicher, dass Sie die für Sie optimale steuerliche Option wählen, um die Vorteile Ihrer Solaranlage voll auszuschöpfen.
