Die Investition in eine Photovoltaikanlage ist dank des Jahressteuergesetzes 2022 so attraktiv wie nie zuvor. Dieses Gesetz markiert eine Zäsur in der Photovoltaik Steuer und bringt weitreichende Erleichterungen für Betreiber kleinerer Anlagen. Sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer wurden grundlegend reformiert, was zu einer erheblichen Reduzierung des bürokratischen Aufwands führt und den Ausbau erneuerbarer Energien massiv fördert. Für viele Anlagenbetreiber bedeutet dies das Ende komplexer Steuererklärungen und den Beginn einer unkomplizierten, rentablen Energiegewinnung.
Die Revolution bei der Einkommensteuer (gültig ab 2022)
Die wohl größte Sensation ist die rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft getretene Steuerbefreiung für die Einnahmen aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen, verankert in § 3 Nr. 72 EStG. Diese Regelung ist keine Option, sondern eine zwingende Vorschrift, die für Klarheit und Vereinfachung sorgt.
Welche Anlagen sind befreit? Die neuen Grenzwerte
Die Steuerfreiheit ist an klare Leistungsgrenzen geknüpft, um gezielt private Haushalte und kleinere Gewerbebetriebe zu entlasten:
- Bis zu 30 kW (peak): Diese Grenze gilt für Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern sowie auf Nebengebäuden wie Garagen oder Carports. Sie erfasst auch Anlagen auf Gebäuden, die keinen Wohnzwecken dienen (z. B. Gewerbeimmobilien).
- Bis zu 15 kW (peak) pro Einheit: Bei Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden gilt eine anteilige Leistungsgrenze von 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Dies ist eine erhebliche Erleichterung für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften.
- Gesamtgrenze von 100 kW (peak): Ein einzelner Steuerpflichtiger oder eine Mitunternehmerschaft kann mehrere steuerfreie Anlagen betreiben, solange deren Gesamtleistung die Obergrenze von 100 kWp nicht überschreitet.
Die Befreiung gilt dabei unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird – ob er vollständig eingespeist, selbst verbraucht, zum Laden eines E-Autos genutzt oder an Mieter weitergegeben wird.
Was bedeutet die Steuerbefreiung in der Praxis?
Die praktischen Auswirkungen sind enorm. Wer ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus einer begünstigten PV-Anlage erzielt, muss keinen Gewinn mehr ermitteln. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR (Einnahmen-Überschussrechnung) entfällt vollständig. Dies vereinfacht die jährliche Steuererklärung erheblich, ähnlich wie eine gut organisierte rürup rente steuererklärung.
Im Gegenzug können gemäß § 3c EStG keine Ausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen in Verbindung stehen, als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Das betrifft alle Kosten, einschließlich der Abschreibung (AfA). Die ewige und oft streitige Frage nach der Gewinnerzielungsabsicht (“Liebhaberei”) gehört damit für diese Anlagen der Vergangenheit an.
Der Nullsteuersatz: Die große Änderung bei der Umsatzsteuer (ab 2023)
Seit dem 1. Januar 2023 gilt eine weitere bahnbrechende Neuerung im Umsatzsteuergesetz (§ 12 Abs. 3 UStG): die Einführung eines Nullsteuersatzes.
Was genau fällt unter den Nullsteuersatz?
Der Umsatzsteuersatz von 0 % gilt für die Lieferung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen sowie von Stromspeichern. Dies bedeutet, dass der Netto-Rechnungsbetrag dem Bruttobetrag entspricht – die Umsatzsteuer entfällt komplett. Das macht die Anfangsinvestition deutlich günstiger und planbarer als manch ein finanzen net zero sparplan. Die Regelung gilt für alle wesentlichen Komponenten, die für den Betrieb der Anlage notwendig sind.
Kleinunternehmerregelung wird zum Standard
Durch den Nullsteuersatz entfällt der entscheidende Grund, warum viele Anlagenbetreiber bisher auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben: der Vorsteuerabzug. Da beim Kauf keine Umsatzsteuer mehr anfällt, gibt es auch keine Vorsteuer, die man sich vom Finanzamt zurückholen könnte.
Somit können Betreiber neuer Anlagen ohne finanzielle Nachteile die Kleinunternehmerregelung anwenden. Das erspart ihnen die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen. Ein weiterer wichtiger Schritt zur Entbürokratisierung. Wer vor 2023 zur Regelbesteuerung optiert hat, bleibt an diese Entscheidung für fünf Jahre gebunden, kann aber nach Ablauf dieses Zeitraums unkompliziert zur Kleinunternehmerregelung wechseln.
Wichtige Fragen und Antworten (FAQ)
Was ist mit Altanlagen, die vor 2022/2023 installiert wurden?
Für die Einkommensteuer gilt: Auch Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betrieb waren, fallen ab dem Veranlagungszeitraum 2022 unter die Steuerbefreiung, sofern sie die Leistungsgrenzen einhalten. Dies ist besonders vorteilhaft für ältere Anlagen mit hohen Einspeisevergütungen. Bei der Umsatzsteuer bleibt für Lieferungen und Montagen vor dem 1. Januar 2023 alles beim Alten; der Nullsteuersatz gilt nur für Leistungen ab diesem Stichtag.
Gilt die Befreiung auch bei Volleinspeisung?
Ja. Die steuerlichen Erleichterungen sind bewusst anlagenbezogen und nicht von der Nutzungsart des Stroms abhängig. Die Einnahmen sind in jedem Fall steuerfrei, egal ob Sie den Strom selbst nutzen, an Mieter verkaufen oder komplett in das öffentliche Netz einspeisen. Die steuerlichen Verfahren sind nun klar definiert, anders als bei komplexeren Regelungen wie dem halbeinkünfteverfahren rentenversicherung.
Fazit: Jetzt in die Zukunft investieren
Die gesetzlichen Neuregelungen haben die steuerlichen Rahmenbedingungen für Photovoltaikanlagen in Deutschland revolutioniert. Gewinne sind steuerfrei, die Anschaffung ist frei von Umsatzsteuer, und der bürokratische Aufwand ist auf ein Minimum reduziert. Nie war der Zeitpunkt günstiger, in eine eigene Solaranlage zu investieren, um nicht nur die Stromrechnung zu senken, sondern auch einen aktiven Beitrag zur Energiewende zu leisten. Prüfen Sie jetzt Ihre Möglichkeiten und nutzen Sie die einmaligen steuerlichen Vorteile.
