TeamViewer Preiserhöhung: Ein juristischer Fallstrick und Ihre Rechte als Kunde

Screenshot eines neu eröffneten Tickets bei TeamViewer

Unerwartete Preisanpassungen bei Software-Lizenzen können für Unternehmen und Privatpersonen gleichermaßen frustrierend sein. Besonders pikant wird es, wenn diese Erhöhungen auf fragwürdigen juristischen Grundlagen basieren. Der vorliegende Artikel beleuchtet den Fall einer TeamViewer Preiserhöhung, die weitreichende Fragen zum deutschen Vertragsrecht und den Rechten von Software-Nutzern aufwirft. Wir analysieren die Situation, die Kommunikation mit TeamViewer und die juristischen Argumente, die in solchen Fällen zum Tragen kommen. Dieser Erfahrungsbericht dient als wertvolle Orientierungshilfe für alle, die sich mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert sehen.

TeamViewer Preiserhöhungen: Die überraschende E-Mail und neue EULA-Klausel

Die Geschichte beginnt mit einer E-Mail von TeamViewer, die eine automatische Verlängerung der Business-Lizenz zu einem erhöhten Preis ankündigte. Begründet wurde die Preisanpassung mit der “aktuell herausfordernden makroökonomischen Lage”. Das Pikante daran: Die E-Mail verwies auf eine neue Klausel in den Endbenutzer-Lizenzvereinbarungen (EULA) von TeamViewer.

Diese Klausel, angeblich neu eingefügt, besagt: “Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders angegeben, kann TeamViewer den Kunden mindestens achtundzwanzig (28) Tage vor Ablauf der jeweiligen Abonnementlaufzeit über eine Erhöhung der Gebühren informieren (Abschnitt B.5.1). Wenn der Kunde nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der Mitteilung widerspricht, wird die Preiserhöhung mit Beginn der Verlängerungslaufzeit wirksam. Wenn der Kunde der Erhöhung widerspricht, endet der Vertrag zum Ende der jeweiligen Abonnementlaufzeit. TeamViewer wird den Kunden in seiner Mitteilung auf diese Wirkung des Nichtwiderspruchs hinweisen.” Diese Formulierung legt die Beweislast und die Notwendigkeit des aktiven Handelns klar auf die Seite des Kunden.

Juristische Bewertung: EULA ist nicht gleich AGB

Der Kern des Problems liegt in der juristischen Einordnung dieser Klausel. Grundsätzlich sind Endbenutzer-Lizenzvereinbarungen (EULA) nicht identisch mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im engeren Sinne. Obwohl viele Unternehmen versuchen, AGB-ähnliche Klauseln in ihre EULAs aufzunehmen, gelten dafür strenge rechtliche Anforderungen.

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Eine entscheidende Rolle spielt hierbei das deutsche Vertragsrecht. Überraschende Klauseln in AGB sind unwirksam (§ 305c Abs. 1 BGB). Eine einseitige Änderung von AGB – und dazu zählen auch wesentliche Vertragsbestandteile wie der Preis – erfordert die ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners. Ein bloßes Schweigen oder die Untätigkeit des Kunden kann und darf grundsätzlich nicht als Zustimmung gewertet werden (vgl. BGH NJW 1996, 919 (921)). Für TeamViewer bedeutet dies, dass ihnen im Grunde nur die Möglichkeit bleibt, den Vertrag zum Ende der Laufzeit zu kündigen oder ihn zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen fortzusetzen, sofern keine wirksame vertragliche Grundlage für die Preiserhöhung besteht. Diese Einschätzung lässt erhebliche Zweifel an der Sorgfalt aufkommen, mit der TeamViewer seine rechtlichen Grundlagen prüft.

Der Kampf um den Vertrag: Kommunikation mit TeamViewer

Nach Erhalt der E-Mail sendete der betroffene Kunde eine klare Nachricht an TeamViewer, in der er die Preiserhöhung mangels vertraglicher Grundlage als wirkungslos erklärte und betonte, dass fehlende Zustimmung nicht als Zustimmung gewertet werden kann.

Die erste Reaktion und TeamViewers “Kündigungsbestätigung”

Die Reaktion von TeamViewer war überraschend: Der Kunde erhielt eine E-Mail, die eine “Kündigungsbestätigung” aussprach, obwohl der Kunde selbst keine Kündigung eingereicht hatte. In dieser Bestätigung wurde auch die Kontaktaufnahme eines “Retention-Managers” innerhalb von fünf Werktagen angekündigt. Der Kunde wies daraufhin umgehend darauf hin, dass es sich bei seiner vorherigen E-Mail nicht um eine Kündigung gehandelt hatte. Dennoch erhielt er erneut die Information, dass sich ein Retention-Manager melden würde. Eine Kontaktaufnahme erfolgte jedoch nicht.

Die Kündigungsfrist für den Vertrag betrug 28 Tage und erforderte die Schriftform. Da der Vertrag des Kunden jeweils am 1. April begann, hatte TeamViewer die Kündigungsfrist aus rechtlicher Sicht verpasst. Die Bestätigung einer nicht vom Kunden ausgesprochenen Kündigung konnte zudem nicht als Kündigung durch TeamViewer selbst ausgelegt werden. Dies führte zu einer vertragsrechtlich sehr unklaren Situation.

Individuell ausgehandelte Verträge und der dauerhafte Migrationsnachlass

Einige Kunden, die in der Vergangenheit ein Angebot zur Migration auf die Abo-Version von TeamViewer erhalten hatten, konnten sich möglicherweise auf einen individuell ausgehandelten Vertrag berufen. Im konkreten Fall des Kunden wurden die AGB/EULA laut dem angenommenen Angebot nicht zum Vertragsbestandteil. Des Weiteren wurde im Angebot festgehalten, dass ein gewährter “Migrationsnachlass dauerhaft gültig” sei und der Kunde bei einer Kündigung die “zuletzt erworbene Version weiterhin nutzen” könne. Dies bot dem Kunden eine zusätzliche Argumentationsgrundlage gegen die einseitige Preiserhöhung.

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Der Retention-Manager tritt auf den Plan: Angebot und erneute juristische Klarstellung

Schließlich meldete sich der angekündigte Retention-Manager. Er beharrte auf der Wirksamkeit der Preiserhöhungsklausel und argumentierte mit einem angeblichen 14-tägigen Sonderkündigungsrecht ab Erhalt des Schreibens. Gleichzeitig unterbreitete er ein “Angebot” zur Verlängerung der Lizenz zu einem reduzierten Preis für zwei Jahre.

TeamViewers Beharrlichkeit und das “Sonderkündigungsrecht”

Der Retention-Manager betonte erneut die in der EULA verankerte Klausel, die bei Nichtwiderspruch innerhalb von 14 Tagen die Preiserhöhung wirksam werden lässt. Er argumentierte, dass TeamViewer nicht verpflichtet sei, den Vertrag zu den alten Konditionen fortzuführen. Dies war ein direkter Widerspruch zur Rechtsauffassung des Kunden, der sich auf die Unwirksamkeit der Klausel und das Fehlen einer Zustimmung berief.

Die Replik: Warum die Preiserhöhung unwirksam ist

Der Kunde konterte mit einer detaillierten juristischen Argumentation:

  1. Individuell ausgehandelter Vertrag: Der Vertrag basierte auf einem individuellen Angebot, das nicht die AGB/EULA in ihrer späteren Form zum Vertragsbestandteil machte.
  2. EULA vs. AGB: Eine EULA betrifft primär Lizenz- und Nutzungsrechte, nicht jedoch Preiserhöhungsklauseln, die eine AGB-Qualität aufweisen.
  3. Fehlende Zustimmung zu Änderungen: Die EULA wurde von TeamViewer mehrfach geändert, diesen Änderungen hatte der Kunde nie zugestimmt. Ohne Zustimmung kann eine Klausel nicht wirksam werden.
  4. Schweigen ist keine Zustimmung: Es gibt keinen Handelsbrauch, der dem Schweigen auf Anträge zur Änderung von Vertragsbeziehungen eine Zustimmungswirkung beilegt (vgl. BGH NJW 1996, 919 (921)).
  5. Überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB): Die Klausel zur Preiserhöhung ist als überraschende Klausel anzusehen, da sie in einer Lizenzvereinbarung nicht zu erwarten war. Auch im unternehmerischen Verkehr findet § 305c Abs. 1 BGB Anwendung. Eine Klausel kann überraschend sein, wenn sie ungewöhnlich zugeschnitten ist oder an ungewöhnlicher Stelle erscheint (vgl. MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305c Rn. 27, 28).

Trotz dieser fundierten juristischen Ausführungen beharrte TeamViewer erneut auf der Kündigung des Vertrages zum 1. April 2023. Der Kunde wies TeamViewer daraufhin auf die vertragliche Verpflichtung zur “Bereitstellung der zuletzt erworbenen Lizenz” hin.

Das Ende der Geschäftsbeziehung und der Umstieg auf Alternativen

TeamViewer ignorierte die letzte Anfrage bezüglich der Bereitstellung der zuletzt erworbenen Lizenz. Diese Ignoranz führte den Kunden letztendlich dazu, eine Konsequenz zu ziehen, die viele frustrierte Nutzer in ähnlichen Situationen ziehen: den Wechsel zu einem Konkurrenzprodukt. Im vorliegenden Fall wurde TeamViewer durch AnyDesk ersetzt.

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Der Kunde entschied sich, die Angelegenheit nicht ruhen zu lassen und eröffnete ein separates Ticket, um die vertraglichen Verpflichtungen von TeamViewer, insbesondere bezüglich der Lizenzbereitstellung, weiterhin einzufordern.

Screenshot eines neu eröffneten Tickets bei TeamViewerScreenshot eines neu eröffneten Tickets bei TeamViewer

Diese Eskalation zeigt, dass selbst bei klaren rechtlichen Argumenten der Weg zur Durchsetzung der eigenen Rechte lang und mühsam sein kann, insbesondere wenn Unternehmen auf ihrer ursprünglichen Position beharren.

Fazit: Ihre Rechte bei Software-Lizenzverträgen

Der Fall der TeamViewer Preiserhöhung verdeutlicht eindringlich, wie wichtig es ist, die eigenen Rechte als Kunde genau zu kennen und bei strittigen Punkten aktiv zu werden. Hier sind die wichtigsten Erkenntnisse und Ratschläge:

  • EULA ist nicht immer AGB: Prüfen Sie genau, welche Klauseln in Ihren Endbenutzer-Lizenzvereinbarungen enthalten sind und ob sie AGB-Charakter haben.
  • Schweigen ist keine Zustimmung: Eine fehlende Reaktion auf eine Vertragsänderung oder Preisanpassung sollte grundsätzlich nicht als Zustimmung gewertet werden. Unternehmen müssen eine aktive Zustimmung einholen.
  • Überraschende Klauseln sind unwirksam: Klauseln, die für den Vertragstyp oder die Stelle, an der sie erscheinen, ungewöhnlich sind, können nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein.
  • Kündigungsfristen und -formen beachten: Sowohl Kunden als auch Anbieter müssen sich an die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und -formen halten.
  • Individuelle Vereinbarungen: Speziell ausgehandelte Verträge oder Sonderkonditionen haben oft Vorrang vor allgemeinen AGBs oder EULAs. Bewahren Sie alle relevanten Dokumente auf.
  • Bleiben Sie hartnäckig: Wenn Sie von der Richtigkeit Ihrer Position überzeugt sind, scheuen Sie sich nicht, diese gegenüber dem Anbieter zu vertreten – gegebenenfalls auch mit juristischer Unterstützung.
  • Suchen Sie Alternativen: Falls eine Einigung nicht erzielt werden kann, ist der Wechsel zu einem anderen Anbieter oft die beste Lösung, um sich vor unfairen Praktiken zu schützen.

Dieser Erfahrungsbericht zeigt, dass Kunden nicht machtlos sind. Informieren Sie sich, handeln Sie besonnen und lassen Sie sich nicht von automatisierten Prozessen oder Standardantworten einschüchtern. Ihre Kenntnisse im deutschen Vertragsrecht sind ein starkes Werkzeug im Umgang mit Software-Lizenzanbietern.