Haustiere in Mietwohnungen: Was Vermieter und Mieter wissen müssen

Haustiere in der Mietwohnung machen manchmal nicht nur Freude.

Haustiere sind für viele Menschen ein wichtiger Teil des Lebens, doch ihre Haltung in Mietwohnungen kann für Vermieter eine Herausforderung darstellen. Das deutsche Mietrecht regelt die Haltung von Tieren und vermeidet pauschale Verbote. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte, wann Vermieter die Haltung von Haustieren untersagen können und welche Rechte und Pflichten sowohl Mieter als auch Vermieter haben. Ein generelles Verbot von Haustieren im Mietvertrag ist unwirksam.

Können Sie als Vermieter die Haustiere in der Mietwohnung untersagen?

Die Frage nach der Zulässigkeit von Haustieren in Mietwohnungen beschäftigt viele. Eine allgemeine Klausel, die jegliche Tierhaltung verbietet, ist laut Bundesgerichtshof (BGH) seit den frühen 1990er Jahren nicht mehr zulässig (BGH VII ZR 10/92). Dennoch bedeutet dies kein Freifahrtticket für alle Tierarten. Die Haltung von Hunden und Katzen bedarf in der Regel der Zustimmung des Vermieters.

Wie ist die Haltung von Haustieren im Mietrecht geregelt?

Das Mietrecht differenziert zwischen verschiedenen Tierarten. Kleintiere wie Goldhamster, Meerschweinchen oder Fische dürfen üblicherweise ohne explizite Erlaubnis gehalten werden. Für Hunde und Katzen hingegen ist die Zustimmung des Vermieters notwendig, auch wenn ein generelles Verbot unwirksam ist (BGH, 2013, VIII ZR 168/12). Die Haltung von Tieren, die nicht zu den Kleintieren zählen, bedarf einer Einzelfallentscheidung. Vermieter müssen hierbei die Umstände abwägen.

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Welche Haustiere dürfen in Mietwohnungen gehalten werden?

Ohne vorherige Genehmigung dürfen Kleintiere in die Mietwohnung einziehen. Dazu gehören unter anderem:

  • Goldhamster
  • Meerschweinchen
  • Zwergkaninchen
  • Ziervögel
  • Zierfische
  • Wühlmäuse
  • Schildkröten

Ein Sonderfall sind Frettchen und Ratten, da von ihnen eine stärkere Geruchsentwicklung ausgehen kann. Hierfür ist eine Genehmigung erforderlich. Auch wenn Kleintiere theoretisch ohne Erlaubnis gehalten werden dürfen, ist es für Vermieter ratsam, sich zumindest informieren zu lassen, um potenziell genehmigungspflichtige Tiere von anderen zu unterscheiden.

Haustiere in der Mietwohnung machen manchmal nicht nur Freude.Haustiere in der Mietwohnung machen manchmal nicht nur Freude.Haustier in der Mietwohnung – niedlich aber nicht immer ohne Probleme

Sind Hunde und Katzen erlaubt?

Da Hunde und Katzen nicht zu den Kleintieren gezählt werden, ist für ihre Haltung die Zustimmung des Mieters erforderlich. Es gibt Ausnahmen: Manche Gerichte stufen sehr kleine und zurückhaltende Rassen wie den Yorkshire Terrier als Kleintiere ein, diese Auslegung ist jedoch umstritten. Grundsätzlich gilt, dass Mieter sich an den Mietvertrag und die Hausordnung halten müssen. Wenn dort eine Meldepflicht für Haustiere festgelegt ist, betrifft dies alle Tiere, die keine Kleintiere sind. Es ist jedoch empfehlenswert, dass Mieter jegliche Form von Haustierhaltung – auch die von Kleintieren – zumindest anzeigen.

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Blindenhunde oder Tiere, die im Rahmen einer Therapie gehalten werden. Mieter müssen hierfür jedoch entsprechende Nachweise erbringen.

Welche Kleintiere als Haustiere müssen angegeben werden?

Rein rechtlich müssen Kleintiere nicht gemeldet werden, da ihre Haltung zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache zählt. Dies ändert sich jedoch, wenn die Anzahl der Tiere das für die Wohnungsgröße vertretbare Maß überschreitet. Beispielsweise 20 Goldhamster in einer Einzimmerwohnung wären problematisch, zumal Goldhamster Einzelgänger sind und separat gehalten werden müssen.

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Folgende Haustiere sollten Vermietern gemeldet werden:

  • Frettchen
  • Ratten
  • Papageien
  • Schlangen
  • Vogelspinnen
  • Echsen

Terrarien sind in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt, jedoch müssen Vermieter die Haltung gefährlicher Tierarten nicht dulden. In solchen Fällen trifft der Vermieter eine Einzelfallentscheidung und kann die Haltung untersagen. Werden diese Entscheidungen nicht akzeptiert, kann es zu Rechtsstreitigkeiten kommen.

Wie viele Haustiere dürfen in der Mietwohnung gehalten werden?

Die Anzahl der Haustiere sollte einem ortsüblichen Rahmen entsprechen, was in der Regel zwei Tiere bedeutet. Die genaue Anzahl hängt jedoch von der Wohnungsgröße ab. In Einzimmerwohnungen muss oft nur ein Haustier geduldet werden. Gerichte haben entschieden, dass eine Zweizimmerwohnung für die Haltung einer Dogge zu klein sein kann, was wiederum eine Einzelfallprüfung erfordert.

Ist Haustierhaltung ein Kündigungsgrund?

Vermieter dürfen die Haltung von Haustieren nur aus triftigen Gründen ablehnen. Eine pauschale Verweigerung ist unzulässig. Vermieter können jedoch Auflagen machen, wie z. B. den Abschluss einer Tierhaftpflichtversicherung, um sich gegen mögliche Schäden abzusichern. Auch wenn die Haltung gestattet wurde, sind Mieter verpflichtet, bestimmte Regeln einzuhalten. Belästigungen durch Dreck, Geruch oder Lärm müssen Vermieter nicht hinnehmen. Bei Verstößen können sie Abmahnungen aussprechen und die Erlaubnis zur Tierhaltung widerrufen.

Gründe für den Widerruf der Erlaubnis können sein:

  • Störtes Bellen, das Nachbarn belästigt (LG Hamburg, 333 S 151/98)
  • Das Tier steht auf der Liste für Kampfhunde.
  • Das Tier hat Bewohner oder Besucher verletzt.
  • Das Tier verunreinigt Gemeinschaftsbereiche wie Hausflur oder Garten.
  • Eine Freigängerkatze plündert Vogelnester.

Der Einbau einer Katzenklappe ohne Erlaubnis kann zu Schäden am Eigentum führen, wofür der Vermieter Schadenersatz fordern kann. Die Haltung von Haustieren ist jedoch in der Regel kein Grund für die Kündigung des Mietvertrages.

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Fazit zur Haltung von Haustieren in der Mietwohnung

Ein generelles Verbot von Haustieren im Mietrecht ist unwirksam. Kleintiere dürfen meist ohne Erlaubnis gehalten werden, während bei Hunden und Katzen die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist. Vermieter können die Haltung im Einzelfall prüfen und Bedingungen festlegen, dürfen jedoch keine triftigen Gründe für ein Verbot anführen. Pauschale Verbote sind unwirksam. Konflikte können entstehen, wenn Tiere den Hausfrieden stören oder Schäden verursachen. In solchen Fällen kann die Erlaubnis widerrufen werden, doch meist ist die Haustierhaltung kein Kündigungsgrund.

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