Das Gerücht hält sich hartnäckig: Eine Auszahlung aus der Lebensversicherung im Todesfall sei stets steuerfrei. Diese Annahme ist zwar grundsätzlich korrekt, jedoch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und in einer spezifischen Vertragskonstellation. Für viele Familien, die im guten Glauben vorgesorgt haben, kann dies bei fehlender Kenntnis zu einer unerwarteten Steuerlast führen. Eine Lebensversicherung erfüllt den wichtigen Zweck einer Lebensversicherung, finanzielle Sicherheit zu bieten, doch die steuerliche Komponente wird oft übersehen.
Die Grundlagen des Lebensversicherungsvertrags
Um die steuerlichen Fallstricke und Möglichkeiten zur Steuerbefreiung zu verstehen, ist es unerlässlich, die beteiligten Parteien eines Lebensversicherungsvertrags klar zu definieren:
- Der Versicherungsnehmer: Dies ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen abschließt und regelmäßig die Beiträge (Prämien) entrichtet. Der Versicherungsnehmer hat die Verfügungsgewalt über den Vertrag.
- Die versicherte Person: Hierbei handelt es sich um die Person, deren Todesfallrisiko versichert wird. Tritt der Versicherungsfall (der Tod der versicherten Person) ein, wird die vereinbarte Versicherungssumme fällig.
- Der oder die Bezugsberechtigte(n): Dies sind die Personen, die im Todesfall der versicherten Person die Versicherungssumme ausgezahlt bekommen. Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder unwiderruflich festgelegt werden.
Die korrekte Gestaltung dieser Rollen ist entscheidend für die steuerliche Behandlung der Auszahlung. Wer eine private Lebensversicherung kaufen möchte, sollte diese Konstellationen von Anfang an berücksichtigen.
Die häufige, aber steuerpflichtige Konstellation
In der Praxis sieht die gängige Vertragsgestaltung oft so aus: Ein Ehepartner (z.B. der Ehemann) schließt eine Lebensversicherung ab, um seine Familie abzusichern. Er ist der Versicherungsnehmer, zahlt die Beiträge und benennt seine Ehefrau oder die Kinder als Bezugsberechtigte für den Todesfall.
Was gut gemeint ist, kann jedoch steuerlich ungünstig sein: In dieser Konstellation fällt die ausgezahlte Versicherungssumme in den Nachlass des verstorbenen Versicherungsnehmers. Für die Ehefrau oder die Kinder bedeutet dies, dass die Versicherungssumme erbschaftssteuerpflichtig wird, sobald die persönlichen Freibeträge überschritten werden. Diese Freibeträge betragen aktuell 500.000 Euro für Ehepartner und 400.000 Euro für jedes Kind (jeweils ohne Versorgungsfreibetrag, der zusätzlich gewährt werden kann). Wird die Versicherungssumme diesen Betrag zum Nachlass hinzugerechnet und überschreitet dann den Freibetrag, fallen Erbschaftssteuern an, die eigentlich vermieden werden könnten.
Wenn der Erblasser sowohl Versicherungsnehmer war als auch die Prämien gezahlt hat, ergeben sich steuerlich folgende Fälle:
- Kein Bezugsberechtigter benannt: Die Versicherungssumme, inklusive eventueller Überschussbeteiligungen, wird Teil des Nachlasses und erhöht dessen Wert, was eine höhere Erbschaftssteuer für die Erben nach sich ziehen kann.
- Bezugsberechtigter benannt, der auch Erbe ist: Die Versicherungssumme wird dem Erbanteil des benannten Erben hinzugerechnet und erhöht somit dessen gesamte Erbschaft, was ebenfalls zu einer Überschreitung der Freibeträge führen kann.
Wie die Steuerpflicht vermieden werden kann: Die optimale Vertragsgestaltung
Die Steuerfreiheit der Auszahlung einer Lebensversicherung im Todesfall ist dann gegeben, wenn derjenige, der die Versicherungssumme erhält, auch der Versicherungsnehmer und Beitragszahler war. Um die Erbschaftssteuer zu umgehen, muss die Vertragsgestaltung angepasst werden:
Der Erbe als Versicherungsnehmer, Prämienzahler und Bezugsberechtigter.
Das bedeutet konkret: Wenn beispielsweise die Ehefrau ihren Ehemann absichern möchte, sollte nicht der Ehemann die Versicherung abschließen, sondern die Ehefrau. Sie wird die Versicherungsnehmerin, zahlt die Prämien, und die versicherte Person ist der Ehemann. Im Todesfall des Ehemanns erhält die Ehefrau als Bezugsberechtigte die Versicherungssumme. Da die Ehefrau sowohl Versicherungsnehmerin, Prämienzahlerin als auch Bezugsberechtigte ist, fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass des verstorbenen Ehemanns und wird ihr auch nicht als Erbschaft zugerechnet. Somit bleibt diese Auszahlung von der Erbschaftssteuer befreit.
Diese Konstruktion gilt analog für Kinder oder andere begünstigte Personen. Wichtig ist, dass die Person, die die Leistung erhalten soll, aktiv den Vertrag führt und die Beiträge entrichtet. Dies kann eine effektive Strategie sein, um die Freibeträge der Erbschaftssteuer optimal zu nutzen und die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen zu maximieren.
Warum eine korrekte Planung entscheidend ist
Die sorgfältige Planung und Gestaltung einer Lebensversicherung hat weitreichende Konsequenzen für die finanzielle Zukunft Ihrer Familie. Eine falsch konstruierte Police kann trotz guter Absichten zu erheblichen Steuerlasten führen, die den eigentlich gedachten finanziellen Schutz schmälern. Durch eine steueroptimierte Vertragsgestaltung stellen Sie sicher, dass die volle Leistung der Lebensversicherung Ihren Lieben zugutekommt, ohne dass ein Teil davon als Erbschaftssteuer abgeführt werden muss.
Es ist ratsam, bestehende Lebensversicherungsverträge regelmäßig überprüfen zu lassen, insbesondere bei Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation oder der Gesetzeslage. Viele Menschen überlegen auch, eine Lebensversicherung jetzt kündigen zu wollen, wenn die ursprüngliche Konstellation nicht mehr passt. Doch bevor man eine solche Entscheidung trifft, sollte man die Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer genau prüfen und professionellen Rat einholen. Die Frage, wann die Auszahlung einer Lebensversicherung bei Kündigung erfolgt, ist dabei nur eine von vielen Aspekten, die es zu bedenken gilt.
Fazit
Die Annahme, dass eine Auszahlung aus der Lebensversicherung im Todesfall immer steuerfrei ist, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Die Erbschaftssteuer kann hier schnell zu einer unerwarteten Belastung werden. Nur durch eine präzise Vertragsgestaltung, bei der der Erbe selbst als Versicherungsnehmer, Prämienzahler und Bezugsberechtigter auftritt, lässt sich die Steuerfreiheit tatsächlich gewährleisten. Angesichts der komplexen Materie und der hohen Freibeträge, die bei einer falschen Handhabung schnell überschritten werden können, ist eine individuelle Beratung durch einen erfahrenen Experten unerlässlich. Überprüfen Sie Ihre bestehenden Verträge und lassen Sie sich zu einer optimalen Gestaltung beraten, damit Ihre Familie im Erbfall auf der sicheren Seite ist und die finanzielle Absicherung vollumfänglich greift.
