Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage sind innovative Finanzinstrumente, die im Rahmen einer kollektiven Mittelbeschaffung von einem Emittenten ausgegeben werden. Im Gegensatz zu traditionellen Beteiligungsrechten wie Aktien oder Obligationen begründen sie weder solche Rechte noch Anteile an kollektiven Kapitalanlagen. Vielmehr etabliert sich ein vertragliches Verhältnis zwischen Emittent und Investor, das keinen Rückzahlungsanspruch der ursprünglichen Investition vorsieht. Stattdessen erhält der Investor einen Anspruch auf eine Geldleistung, die sich proportional an bestimmten Kennzahlen des Emittenten – beispielsweise dem EBIT, Lizenzertrag oder Umsatz – oder einem festgelegten Gewinnverhältnis bemisst. Dieser Anspruch auf jährliche Zahlungen ist unabhängig von Dividendenausschüttungen an Aktionäre und unterliegt nicht den aktienrechtlichen Vorschriften bezüglich gesetzlicher Reserven oder Beschlüssen der Generalversammlung. Steuerlich werden diese Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage als derivative Finanzinstrumente sui generis, also eigener Art, eingestuft.
Steuerliche Behandlung auf Ebene des Emittenten
Die korrekte steuerliche Einordnung und Behandlung der Einnahmen und Ausgaben, die mit der Emission und den Zahlungen von Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage verbunden sind, ist für den Emittenten von entscheidender Bedeutung.
Gewinnsteuer für Emittenten
Die Mittel, die im Rahmen der kollektiven Mittelbeschaffung durch die Ausgabe von Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage eingenommen werden, qualifizieren steuerlich weder als Fremd- noch als Eigenkapital. Vielmehr stellen sie einen steuerbaren Ertrag dar und sind zum Zeitpunkt der Emission in der Erfolgsrechnung als solcher auszuweisen. Wenn eine vertragliche Verpflichtung zur Umsetzung eines spezifischen Projekts besteht, ist die Bildung einer aufwandswirksamen Rückstellung gerechtfertigt. Diese Verpflichtungen müssen jedoch mittels Whitepaper, Verträgen oder Businessplänen klar nachgewiesen werden. Verpflichtungen, die nicht nachweisbar sind, werden nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen anerkannt. Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind nach der Go-Live-Phase des Projekts erfolgswirksam aufzulösen.
Zahlungen, die der Emittent aufgrund des vertraglichen Anrechts der Investoren auf eine Geldleistung leistet – etwa basierend auf einem verhältnismässigen Anteil am EBIT, Lizenzertrag, Umsatz oder einem festgelegten Gewinnverhältnis – gelten grundsätzlich als geschäftsmässig begründeter und somit steuerlich abzugsfähiger Aufwand. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Ertragsfälligkeit zweifelsfrei identifiziert werden können. Werden zudem die nachfolgend unter Verrechnungssteuer genannten Schwellenwerte überschritten, behält sich die Steuerbehörde eine Umqualifikation der Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Alternativ zur oben beschriebenen Verbuchungsart wird in spezifischen Einzelfällen die nachfolgende Methode steuerlich akzeptiert: Die Einnahmen aus dem ICO (Initial Coin Offering) werden zunächst auf einem Konto für «Vorauszahlungen ohne Rückerstattungsverpflichtung» verbucht. Die laufenden Projektentwicklungskosten werden als Betriebsaufwand erfasst. Anschliessend werden diese Projektentwicklungskosten durch die Buchung «Selbst erarbeitete Aktiven an Aktivierte Eigenleistung (Erfolgsrechnung)» aktiviert, sofern die Aktivierungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, erfolgt eine direkte Sollbuchung über das Konto «Vorauszahlungen ohne Rückerstattungsverpflichtung». Im zweiten Schritt wird der Saldo des Kontos «selbst erarbeitete Aktiven» mit dem Saldo des Kontos «Vorauszahlungen ohne Rückerstattungsverpflichtung» verrechnet. Die geschäftsmässige Begründetheit des Kontos «Vorauszahlungen ohne Rückerstattungsverpflichtung» unterliegt analogen Nachweispflichten wie bei einer Rückstellung.
Verrechnungssteuerpflicht für Emittenten
Erträge aus Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage fallen nicht unter die Steuerobjekte gemäss Art. 4 Abs. 1 VStG. Daher sind die entsprechenden Zahlungen keine verrechnungssteuerpflichtigen Erträge wie Zinsen auf Obligationen, Dividenden, Ausschüttungen kollektiver Kapitalanlagen oder Zinsen auf Kundenguthaben. Ebenso stellen sie keine Gewinne aus Geldspielen, Lotterien oder Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung dar. Dennoch behält sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vor, die Verrechnungssteuer zu erheben, falls mindestens einer der folgenden zwei Schwellenwerte nicht eingehalten wird:
- Aktionärsanteil: Die Aktionäre und ihnen nahestehende Personen dürfen zum Zeitpunkt der jeweiligen Ertragsfälligkeiten gesamthaft maximal 50 % der ausgegebenen Token halten. Diese Einschränkung soll verhindern, dass der Grossteil der Gewinne verrechnungssteuerfrei an Token-Halter fliesst, die gleichzeitig Aktionäre des Emittenten sind.
- Gewinnbeteiligungsquote: Die definierte Gewinnbeteiligungsquote darf im Ergebnis dazu führen, dass die Zahlungen an die Token-Halter 50 % des EBIT nicht übersteigen. Hiermit wird sichergestellt, dass das unternehmerische Risiko der Eigenkapitalgeber nach Zuweisung der Gewinnbeteiligungsquote an die Token-Halter noch angemessen entschädigt wird.
Die Prüfung des Vorliegens einer allfälligen Steuerumgehung bleibt dabei stets vorbehalten.
Stempelabgaben für Emittenten
Die Ausgabe von Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage unterliegt in der Schweiz nicht der Emissionsabgabe, da hierbei keine Beteiligungsrechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StG ausgegeben werden. Sofern dem von den Beteiligungsinhabern entrichteten Kaufpreis für die Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage eine entsprechende Gegenleistung entgegensteht, liegt zudem kein zuschusspflichtiger Tatbestand vor.
Steuerliche Behandlung auf Ebene des Investors
Für Investoren, die Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage halten, ergeben sich ebenfalls spezifische steuerliche Konsequenzen, die es zu beachten gilt.
Vermögenssteuer für Investoren
Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage gelten als bewegliches Kapitalvermögen und unterliegen der kantonalen Vermögenssteuer. Der Vermögenswert ist am Ende der Steuerperiode zum Verkehrswert zu deklarieren. Token, die im Rahmen des Gründungsprozesses abgegeben wurden, sind mindestens analog zu den während der Pre-Sale-Phasen an unabhängige Dritte ausgegebenen Token zu bewerten. Ist kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, ist der Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage zum ursprünglichen Kaufpreis, umgerechnet in Schweizer Franken, zu deklarieren.
Einkommensteuerliche Behandlung für Investoren
Im Zeitpunkt der Ausgabe der Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage liegt eine einkommensneutrale Vermögensumschichtung vor. Zahlungen, die aus diesen Token resultieren, qualifizieren jedoch vollumfänglich als Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen und unterliegen der Einkommenssteuer. Investoren haben keinen Anspruch auf eine steuerneutrale Rückzahlung des ursprünglich investierten Betrags, da im Liquidationsfall vertraglich keine Rückzahlungsverpflichtung des Emittenten besteht. Entsprechende Verluste stellen steuerlich nicht abzugsfähige Kapitalverluste dar.
Werden Lohnzahlungen oder Gehaltsnebenleistungen an Arbeitnehmer in Form von Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage ausgerichtet, handelt es sich um steuerbares Erwerbseinkommen. Dieses ist auf dem Lohnausweis (Ziffer 1 oder Ziffer 3) auszuweisen. Als Betrag aufzuführen ist der Wert im Zeitpunkt des Zuflusses (Vereinnahmung einer Leistung oder des Erwerbs eines festen Rechtsanspruchs auf eine Leistung), umgerechnet in Schweizer Franken.
Da der Leistungsaustausch bei Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage auf einem Vertragsverhältnis basiert und diese Token keine Beteiligungsrechte im eigentlichen Sinne darstellen, qualifizieren sie nicht als echte Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Artikel 17b Absatz 1 DBG. Ebenso handelt es sich bei einem Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage nicht um eine unechte Mitarbeiterbeteiligung, das heisst eine Anwartschaft auf eine blosse Bargeldabfindung im Sinne von Artikel 17a Abs. 2 DBG.
Die unentgeltliche Abgabe von Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage an Mitarbeitende stellt im Umfang der Differenz zum Marktwert einen übrigen geldwerten Vorteil im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBG dar.
Das Kaufen und Verkaufen von Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage ist steuerlich den Transaktionen mit herkömmlichen Wertschriften gleichzustellen. Die aus solchen Transaktionen resultierenden Gewinne und Verluste stellen bei natürlichen Personen im Privatvermögen grundsätzlich steuerfreie Kapitalgewinne oder nicht abzugsfähige Kapitalverluste dar. Je nach Art, Umfang und Finanzierung der Transaktionen kann jedoch eine private Vermögensverwaltung in eine selbstständige Erwerbstätigkeit übergehen. Im letzteren Fall gelten die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage als gewerbsmässig und unterliegen der Einkommenssteuer. Verluste sind in diesem Kontext grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, sofern sie ordnungsgemäss verbucht wurden.
Verrechnungssteuer für Investoren
Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage sind keine Steuerobjekte gemäss Art. 4 Abs. 1 VStG. Die aus diesen Token resultierenden Zahlungen stellen daher keine verrechnungssteuerpflichtigen Erträge wie Zinsen auf Obligationen, Dividenden, Ausschüttungen kollektiver Kapitalanlagen oder Zinsen auf Kundenguthaben dar. Auch stellen sie keine Gewinne aus Geldspielen, Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung dar. Folglich unterliegen die Zahlungen an Investoren nicht der Verrechnungssteuer.
Stempelabgaben für Investoren
Sofern Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage keinen Bezug zu steuerbaren Urkunden im Sinne des Stempelsteuergesetzes nehmen, unterliegen Sekundärmarkttransaktionen mit diesen Token nicht der Umsatzabgabe.
Die steuerliche Behandlung von Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage in der Schweiz ist komplex und erfordert aufgrund ihrer sui generis Natur eine genaue Betrachtung sowohl auf Emittenten- als auch auf Investorenseite. Von der Gewinnsteuer über die Verrechnungssteuer bis hin zur Vermögens- und Einkommensteuer müssen alle Aspekte sorgfältig analysiert werden, um Compliance sicherzustellen und unerwartete Steuerlasten zu vermeiden. Angesichts der spezifischen Bedingungen und potenziellen Umqualifikationen, insbesondere im Bereich der Verrechnungssteuer, ist es unerlässlich, sich bei der Emission oder dem Halten solcher Token frühzeitig von qualifizierten Steuerexperten beraten zu lassen.
