Selbstständige und die gesetzliche Rentenversicherung: Wer muss zahlen?

Als Selbstständiger in Deutschland stellen sich viele Fragen zur Altersvorsorge. Eine zentrale Rolle spielt dabei die gesetzliche Rentenversicherung (GRV). Anders als bei Angestellten, wo der Arbeitgeber die Beiträge abführt, müssen Selbstständige ihre Situation oft eigenständig klären. Dieser Artikel beleuchtet, ob und unter welchen Umständen Selbstständige zur Zahlung von Beiträgen in die GRV verpflichtet sind.

Die Grundlagen: Freiheit oder Pflicht?

Grundsätzlich gilt für Selbstständige in Deutschland die Beitragsfreiheit zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber überlässt ihnen die Entscheidung, wie sie für das Alter vorsorgen möchten. Diese Freiheit findet jedoch ihre Grenzen, wenn bestimmte Personengruppen als besonders schutzbedürftig eingestuft werden. In diesen Fällen greift die Versicherungspflicht, ähnlich wie bei Arbeitnehmern.

Wer ist als Selbstständiger versicherungspflichtig?

Die Liste der Selbstständigen, die zwingend Beiträge zur GRV zahlen müssen, ist abschließend in § 2 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) geregelt. Wer zu diesen Gruppen gehört, hat keine Wahlmöglichkeit und ist genauso versicherungspflichtig wie ein Angestellter.

Besonders schutzbedürftige Selbstständige

Zu den versicherungspflichtigen Gruppen zählen beispielsweise Hebammen, Entbindungspfleger und selbstständige Pflegepersonen. Ebenso sind selbstständige Lehrer und Erzieher in die Pflichtversicherung eingeschlossen. Dies betrifft jede Form von Unterrichtstätigkeit, sei es im sportlichen, sprachlichen oder unternehmerischen Bereich.

Handwerker

Im Handwerk sind vor allem jene von der Versicherungspflicht betroffen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben. Dies sind Handwerke, für deren selbstständige Ausübung ein Meistertitel erforderlich ist. Beispiele hierfür sind Maurer, Dachdecker, Maler und Lackierer sowie Bäcker und Friseure. Handwerke, die zulassungsfrei sind oder nur handwerksähnliche Tätigkeiten umfassen (aufgeführt in Anlage B der Handwerksordnung), ziehen in der Regel keine Versicherungspflicht nach sich.

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Künstler und Publizisten

Für selbstständige Künstler und Publizisten gelten die Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Sie sind versicherungspflichtig, wenn ihre künstlerische Tätigkeit mehr als nur vorübergehend und erwerbsmäßig ausgeübt wird. Dies berücksichtigt die besonderen Einkommensverhältnisse und die Natur künstlerischer Arbeit.

Selbstständige mit nur einem Auftraggeber

Eine weitere wichtige Gruppe sind Selbstständige, die im Wesentlichen und dauerhaft für nur einen Auftraggeber tätig sind oder den Großteil ihres Einkommens von einer Quelle beziehen. “Im Wesentlichen” bedeutet hier, dass mindestens fünf Sechstel der Betriebseinnahmen von einem Auftraggeber stammen. Die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit ist zwar schwieriger abzugrenzen, aber wiederkehrende oder sich aneinanderreihende Projekte bei demselben Auftraggeber können als Dauerhaftigkeit gewertet werden.

Unsicherheit bei der Einstufung?

Die Beurteilung der eigenen Situation kann komplex sein. Bei Zweifeln empfiehlt es sich, direkt Kontakt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger aufzunehmen. Offizielle Prüfungen können durch das Ausfüllen spezifischer Formulare (z.B. V0023 oder V0010 für Handwerker) eingeleitet werden. Bei Unklarheiten bezüglich des Status als Selbstständiger oder Arbeitnehmer hilft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung mit einem verbindlichen Statusfeststellungsverfahren (Formular V0027).

Möglichkeiten zur Umgehung der Versicherungspflicht

Obwohl die Versicherungspflicht für bestimmte Gruppen besteht, gibt es Konstellationen, unter denen diese umgangen werden kann:

1. Geringes Einkommen (bis 450 € Gewinn/Monat)

Liegt der monatliche Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit bei maximal 450 €, besteht Versicherungsfreiheit in der GRV – unabhängig von der Art der Tätigkeit. Künstler und Publizisten haben hier eine andere Grenze: Sie sind nicht versicherungspflichtig, wenn ihr jährliches Arbeitseinkommen 3.900 € nicht übersteigt.

2. Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers

Bestimmte Selbstständige (Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Personen, die überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind) können die Versicherungspflicht umgehen, wenn sie mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der mehr als 450 € monatlich verdient. Für Handwerker und Hebammen gilt diese Regelung nicht. Künstler und Publizisten benötigen mindestens zwei solche Arbeitnehmer. Die Beschäftigung mehrerer Minijobber, deren Gesamtentgelt 450 € übersteigt, kann ebenfalls zur Befreiung führen.

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3. Befreiung nach 18 Beitragsjahren (nur für Handwerker)

Handwerker haben die Möglichkeit, sich nach 18 Jahren (216 Monaten) gezahlter Pflichtbeiträge zur GRV – unabhängig davon, ob aus selbstständiger oder abhängiger Beschäftigung – vollständig von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Diese Entscheidung sollte gut überlegt sein, da sie die spätere Rentenhöhe beeinflusst.

4. Befristete Befreiung für Existenzgründer

Selbstständige, die im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind, können sich für die ersten drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen (befristete Befreiung für Existenzgründer, Formular V0050). Auch hierbei erwerben sie während der Befreiungszeit keine Rentenpunkte und sollten die Konsequenzen bedenken.

Meldepflichten und Konsequenzen

Wer einer Versicherungspflicht unterliegt, hat bestimmte Meldepflichten gegenüber der Rentenversicherung. Selbstständige Lehrer, Pflegepersonen, Hebammen und solche, die für einen Auftraggeber tätig sind, müssen ihre Tätigkeit innerhalb von drei Monaten melden (ggf. Formular V0020). Bei Handwerkern erfolgt die Meldung oft indirekt über die Gewerbeanmeldung.

Ein Verstoß gegen diese Meldepflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 € geahndet werden. Darüber hinaus müssen nicht gemeldete Beiträge nachgezahlt werden, was erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen kann. Daher ist es ratsam, die Aufnahme einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit zeitnah der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen.

Dieser erste Teil der Reihe gibt einen Überblick über die Versicherungspflicht von Selbstständigen. In den folgenden Beiträgen werden Themen wie die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung und die Berechnung der Beitragshöhe behandelt.