Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung: So sichern Sie Ihre Rentenansprüche

Versicherungsverlauf zur Kontenklärung

Früher oder später ist es für jeden, der in das deutsche gesetzliche Rentensystem eingezahlt hat, soweit: Die Deutsche Rentenversicherung fordert zur Klärung der fehlenden Versicherungszeiten auf. Dieser Prozess, bekannt als Kontenklärung, ist entscheidend, um sicherzustellen, dass alle relevanten Zeiten in Ihrem Versicherungsverlauf korrekt erfasst sind und Ihre zukünftige Rente auf einer vollständigen Datengrundlage berechnet wird. In diesem umfassenden Leitfaden erfahren Sie, was sich hinter dem Begriff der Kontenklärung verbirgt, wann sie notwendig wird und worauf Sie dabei besonders achten sollten, um Ihre kontenklärung rentenversicherung erfolgreich durchzuführen.

Im Regelfall wird die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Sie im Alter von 43 Jahren zur Klärung Ihres Versicherungskontos auffordern. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass Ihre aktuelle Adresse der Rentenversicherung bekannt ist und bisher noch keine vollständige Kontenklärung stattgefunden hat. Sollten Sie sich vor dem 43. Lebensjahr scheiden lassen, ist eine Kontenklärung ebenfalls obligatorisch, da in diesem Fall ein Versorgungsausgleich vorgenommen wird. Unabhängig von diesen spezifischen Anlässen haben Sie jedoch jederzeit die Möglichkeit, sich proaktiv mit der Rentenversicherung in Verbindung zu setzen und die bisher ungeklärten Zeiten in Ihrem Versicherungsverlauf ergänzen zu lassen.

Die zentrale Frage, die sich hierbei stellt, lautet: „Welche Zeiten sind der Rentenversicherung bereits bekannt, und welche Zeiten muss ich der Rentenversicherung selbst mitteilen?“

Automatische Datenübermittlung: Was bereits erfasst ist

Die gute Nachricht ist, dass Sie sich heutzutage bei vielen für die Rentenversicherung relevanten Zeiten nicht aktiv darum kümmern müssen, dass diese in Ihrem Versicherungsverlauf gespeichert werden. Durch moderne elektronische Meldeverfahren werden zahlreiche Daten automatisch übermittelt:

  • Abhängige Beschäftigung: Arbeitgeber übermitteln die Jahresentgelthöhe automatisch an die Rentenversicherung.
  • Bezug von Arbeitslosengeld: Die Agentur für Arbeit meldet die entsprechenden Zeiten und Leistungen.
  • Krankengeldzahlungen: Ihre Krankenkasse leitet Informationen über den Bezug von rentenbeiträge bei krankengeld an die Rentenversicherung weiter.
  • Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV): Das Jobcenter übermittelt ebenfalls die relevanten Zeiten.

Versicherungsverlauf zur KontenklärungVersicherungsverlauf zur Kontenklärung

Ihre primäre Aufgabe besteht darin, zu kontrollieren, ob die automatisch übermittelten Zeiten korrekt in Ihrem Versicherungsverlauf vermerkt wurden. Dies beinhaltet die Überprüfung des Anfangs- und Enddatums sowie der gemeldeten Entgelthöhe. Auch wenn Meldungen elektronisch erfolgen, können Tippfehler oder Systemfehler zu falschen Einträgen führen.

Für diese Kontrolle nutzen Sie Ihre Lohnsteuerjahresabrechnungen oder die Meldebescheinigungen der jeweiligen Behörden und vergleichen diese sorgfältig mit den Angaben in Ihrem Versicherungsverlauf. Diesen erhalten Sie zusammen mit der Aufforderung zur Kontenklärung von der Rentenversicherung. Sollten Sie dabei auf Fehler stoßen, ist es ratsam, sich zeitnah mit der Rentenversicherung in Verbindung zu setzen. Dies können Sie beispielsweise mithilfe des Kontenklärungsantrags V0100 tun, auf den wir später noch genauer eingehen werden.

Nicht-automatische Datenübermittlung: Welche Zeiten Sie selbst beantragen müssen

Neben den automatisch übermittelten Zeiten gibt es verschiedene weitere Versicherungszeiten, die für Ihre Rentenberechnung von großer Bedeutung sind, aber nicht von selbst an die Rentenversicherung gemeldet werden. Diese Zeiten können nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie deren Anerkennung beantragen und entsprechende Nachweise vorlegen.

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„Welche Zeiten müssen in der Regel nachträglich beantragt werden?“

In einem durchschnittlichen Versicherungsleben sind es meist zwei bis vier Arten von Versicherungszeiten, die der Rentenversicherung nicht bekannt sind und daher aktiv von Ihnen beantragt werden müssen:

1. Zeiten des Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs ab dem 17. Lebensjahr

Zeiten, in denen Sie ab Ihrem 17. Geburtstag eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht haben, werden im Rentenrecht als sogenannte Anrechnungszeiten berücksichtigt. Obwohl sich diese Zeiten oft nur geringfügig oder gar nicht auf die Rentenhöhe auswirken, sind sie äußerst wichtig für die Erfüllung der 35-jährigen Mindestversicherungszeit. Diese Mindestversicherungszeit ist eine Voraussetzung, um die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen zu können, die einen früheren Rentenbeginn ermöglichen.

Als Nachweis für den Schulbesuch dient das Abschlusszeugnis, aus dem das Ende Ihrer Schulausbildung hervorgeht. Wenn Sie nach der allgemeinbildenden Schule eine Fachschule oder Hochschule besucht haben, empfiehlt es sich, sowohl den Beginn als auch das Ende dieser Ausbildung nachzuweisen, um etwaige Zweifel bei der Rentenversicherung über den Zeitraum zu vermeiden.

Wichtige Hinweise:

  • Schulzeiten vor dem 17. Lebensjahr werden nicht berücksichtigt.
  • Es gibt eine Höchstgrenze für die Anrechnung von Schul- und Studienzeiten von insgesamt 8 Jahren. Haben Sie, gerechnet ab dem 17. Lebensjahr, länger als 8 Jahre eine Schule oder Universität besucht, besteht für die darüberhinausgehenden Zeiten die Option, Beiträge nachzuzahlen. Diese Nachzahlung muss jedoch spätestens bis zum 45. Lebensjahr erfolgen.

2. Zeiten der beruflichen Ausbildung (mit Ausbildungsvergütung)

Wenn Sie eine berufliche Ausbildung absolviert haben und Ihren Versicherungsverlauf prüfen, wundern Sie sich vielleicht, warum dieser Punkt hier aufgeführt wird, da die Zeit Ihrer Berufsausbildung wahrscheinlich bereits als Pflichtbeitragszeit vermerkt ist.

Während einer beruflichen Ausbildung wurde in der Regel ein unterdurchschnittliches Entgelt erzielt. Damit sich dieser unterdurchschnittliche Verdienst nicht zu stark auf Ihre spätere Rentenhöhe auswirkt, hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen: Für Zeiten der beruflichen Ausbildung werden zusätzliche Rentenpunkte gutgeschrieben, und zwar für maximal drei Jahre.

Die Berechnung dieser zusätzlichen Rentenpunkte kann jedoch nur erfolgen, wenn der Rentenversicherungsträger weiß, dass es sich um eine berufliche Ausbildung handelte. Steht in Ihrem Versicherungsverlauf für den Zeitraum der Berufsausbildung der Vermerk „Pflichtbeitragszeit für Berufsausbildung“, müssen Sie nicht weiter aktiv werden. Andernfalls sollten Sie Ihren Ausbildungsvertrag oder Ihren Gesellen-/Gehilfenbrief bei der Rentenversicherung einreichen, damit der entsprechende Vermerk ergänzt werden kann.

3. Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes (in Deutschland)

Wer in Deutschland Kinder erzieht, dem werden hierfür zwei verschiedene Arten von Zeiten im Versicherungsverlauf gutgeschrieben:

  • Kindererziehungszeiten: Für einen Zeitraum von 36 Monaten (oder 24 Monaten, wenn das Kind vor dem 01.01.1992 geboren wurde) nach dem Geburtsmonat des Kindes erhält ein Elternteil die sogenannte Kindererziehungszeit. Durch diese Zeit wird der Elternteil rententechnisch so gestellt, als hätte er für zweieinhalb bzw. drei Jahre Beiträge zur Rentenversicherung wie ein Durchschnittsverdiener entrichtet.
  • Kinderberücksichtigungszeiten: Bis zum 10. Lebensjahr des Kindes gibt es zusätzlich die Kinderberücksichtigungszeit. Diese ist zum einen für die Erfüllung der 35-jährigen und 45-jährigen Mindestversicherungszeit relevant und kann sich zum anderen positiv auf die Rentenhöhe auswirken. Positive Effekte auf die Rentenhöhe können eintreten, wenn neben der Kinderberücksichtigungszeit eine Erwerbstätigkeit mit unterdurchschnittlichem Verdienst ausgeübt wird oder wenn sich die Kinderberücksichtigungszeiten von zwei Kindern überlagern.

Sowohl die Kindererziehungszeit als auch die Kinderberücksichtigungszeit wird nur im Versicherungsverlauf eines Elternteils vermerkt. Laut Gesetzgeber sollen die Zeiten dem Elternteil zugerechnet werden, welches das Kind überwiegend erzogen hat. Bei gleichem Umfang der Erziehung wird die Zeit der Kindesmutter gutgeschrieben. Um die Kindererziehungszeiten anzuerkennen, benötigt der Rentenversicherungsträger eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde des Kindes.

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Es ist wichtig zu verstehen, dass pro Kalendermonat die Zeit nur einem Elternteil zugerechnet werden kann. Es ist jedoch durchaus möglich, die Kindererziehungszeiten in unterschiedlichen Monaten zwischen den Eltern aufzuteilen.

Beispiel: Die ersten zwölf Monate nach der Geburt wird das Kind von der Mutter erzogen, die somit die Kindererziehungszeit erhält. Danach übernimmt der Vater für zwei Jahre den überwiegenden Teil der Erziehung und erhält entsprechend die Kindererziehungszeit. Erziehen die beiden Elternteile nach diesen drei Jahren zu gleichen Anteilen, ist die Kinderberücksichtigungszeit wieder der Mutter zuzuerkennen.

Wenn Kinder im Ausland erzogen wurden, sind weder die Voraussetzungen für eine Kindererziehungszeit noch für eine Kinderberücksichtigungszeit erfüllt. Frauen, die im Ausland ein Kind bekommen haben, sollten der Rentenversicherung dennoch die Geburt durch eine entsprechende Urkunde nachweisen. Für im Ausland geborene Kinder wird zumindest im Zeitraum der gesetzlichen Schwangerschafts- und Mutterschutzfristen eine Anrechnungszeit gutgeschrieben, die sich sogar rentensteigernd auswirkt. Diese Anrechnungszeit erhalten natürlich auch Mütter, die ihr Kind in Deutschland bekommen haben. War die Mutter bei Geburt des Kindes älter als 25, wird die Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft und Mutterschutz nur dann berücksichtigt, wenn unmittelbar vor den Schutzfristen eine für die Rentenversicherung relevante Zeit lag.

4. Versicherungszeiten aus EU-Ländern oder Staaten mit Sozialversicherungsabkommen (Auslandszeiten)

Sie fragen sich vielleicht: „Warum benötigt die deutsche Rentenversicherung Angaben zu im Ausland zurückgelegten Zeiten?“

Zwischen Deutschland und vielen anderen Staaten bestehen sogenannte Sozialversicherungsabkommen. Diese Abkommen stellen sicher, dass auch Ihre ausländischen Versicherungszeiten bei der Berechnung der verschiedenen Mindestversicherungszeiten in Deutschland berücksichtigt werden. Darüber hinaus können sie sich gegebenenfalls über Durchschnittsberechnungen positiv auf Ihre spätere Rentenhöhe auswirken.

Die Rentenzahlungen im Alter werden jedoch trotz Sozialversicherungsabkommen von jedem Land eigenständig erbracht. Wer also beispielsweise in Deutschland und Frankreich gearbeitet hat, erhält im Alter separate Rentenzahlungen aus beiden Ländern. Ein großer Vorteil eines Sozialversicherungsabkommens bei der Rentenantragstellung ist, dass durch den Rentenantrag in einem Land automatisch die Rente im anderen Land beantragt wird. Dies reduziert den Antragsaufwand für Sie erheblich.

Mit welchen Ländern besteht ein Sozialversicherungsabkommen?

  • Alle EU-Länder sowie Norwegen, Schweiz, Island und Liechtenstein.
  • Darüber hinaus besteht ein Sozialversicherungsabkommen mit Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Kosovo, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Südkorea, Serbien, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA.

Haben Sie in anderen als den aufgeführten Ländern gearbeitet, sind diese Zeiten für die deutsche Rentenversicherung nicht von Bedeutung.

So machen Sie die Zeiten bei der Rentenversicherung geltend: Der Kontenklärungsantrag V0100

Um die oben aufgeführten Zeiten in Ihrem Versicherungsverlauf ergänzen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen.

Der zentrale Antrag für eine Kontenklärung ist der Hauptantrag rentenversicherung v0100. Abhängig davon, welche spezifischen Zeiten Sie geltend machen möchten, müssen Sie diesen Antrag um weitere Formulare ergänzen.

Betrachten Sie die folgenden Fragen des V0100 genauer:

  • Frage 3.1: Beitragszeiten
    Fehlen in Ihrem Versicherungsverlauf Zeiten, in denen Sie aufgrund einer Beschäftigung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder für die Beiträge gezahlt wurden (z.B. Wehr- und Zivildienstzeiten)? Hier sind diese anzugeben. Im Idealfall verfügen Sie noch über Nachweise, dass in diesen Zeiten tatsächlich Beiträge von Ihrem Gehalt abgezogen wurden. Auch unvollständige, fehlerhafte oder falsch datierte Meldungen geben Sie hier an.

    Frage 3.1 im KontenklärungsantragFrage 3.1 im Kontenklärungsantrag

  • Frage 3.2: Zeiten in der ehemaligen DDR
    Wenn Sie in der ehemaligen DDR gearbeitet haben und diese Zeiten noch nicht in Ihrem Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst wurden, müssen Sie für diese Zeiten zusätzlich den Vordruck V0700 ausfüllen. Der Nachweis erfolgt, sofern vorhanden, über den Sozialversicherungsausweis der DDR.

  • Fragen 4.1 – 4.5.1: Auslandszeiten
    Haben Sie im Ausland gearbeitet (für die unter 4.3 aufgeführten Länder genügt sogar, dort gewohnt zu haben), müssen Sie hier entsprechende Angaben machen.

  • Frage 5.1: Anrechnungszeiten
    Bejahen Sie diese Frage, wenn Sie Anrechnungszeiten wie Schul- und Studienzeiten oder Zeiten des Mutterschutzes geltend machen wollen. Konkret werden diese Zeiten auf dem Vordruck V0410 vermerkt. Zeiten des Mutterschutzes sind unter Frage 3 des V0410 anzugeben, Schul- und Studienzeiten unter Frage 5.1. Hier können zudem Zeiten angegeben werden, in denen man arbeitslos oder ausbildungssuchend gemeldet war und keine Leistungen erhalten hat.

  • Frage 6.1: Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten
    Sofern Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt werden sollen, ist die Frage zu bejahen und der Vordruck rentenantrag v800 zu ergänzen. Auf diesem werden die Angaben zu den Kindern gemacht, inwieweit diese in Deutschland erzogen wurden und welches Elternteil die Kinder überwiegend erzogen hat. Erfolgt die überwiegende Erziehung durch den Vater oder teilweise alleine und teilweise mit dem anderen Elternteil, ist für jedes Kind zusätzlich der Vordruck V0805 zu ergänzen.

  • Frage 7.1: Zeiten der beruflichen Ausbildung
    Fehlt bei Ihnen bisher der Eintrag „Pflichtbeitragszeit für Berufsausbildung“, obwohl Sie eine betriebliche Ausbildung absolviert haben? Dann müssen Sie an dieser Stelle Angaben zu Ihrer Ausbildung machen.

    Frage 7.1 im KontenklärungsantragFrage 7.1 im Kontenklärungsantrag

Alle anderen Fragen des Vordrucks, auf die hier nicht näher eingegangen wurde, sind häufig nur in Einzelfällen relevant. Sie sollten diese dennoch mit Bedacht lesen und, sofern sie auf Sie zutreffen, wahrheitsgemäß beantworten.

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Online-Service und persönliche Beratung

Sie können die Antragsformulare entweder als PDF ausfüllen und postalisch an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger übersenden oder den Online-Service der Deutschen Rentenversicherung nutzen. Über diesen können Sie den Antrag vollständig online stellen und verschicken.

Den Online-Service der Rentenversicherung finden Sie auf deren Webseite. Nach Eingabe Ihrer Rentenversicherungsnummer wählen Sie am besten die „Unterstützung durch den Antragsassistenten“. Ihr Anliegen betrifft das Versicherungsverhältnis. Möchten Sie nur eine bestimmte Zeit (z.B. Kindererziehungszeit oder Schulzeit) ergänzen, wählen Sie den entsprechenden Punkt. Eine vollständige Kontenklärung wird durchgeführt, wenn Sie „Mein Versicherungskonto soll geklärt werden“ auswählen. Ab hier beantworten Sie nach und nach alle gestellten Fragen und übersenden den ausgefüllten Antrag elektronisch an die Rentenversicherung.

Wem das Ausfüllen der Antragsformulare trotz dieser Anmerkungen zu kompliziert ist oder wer individuelle Besonderheiten hat, kann den Antrag auch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung stellen. Mitarbeiter der Rentenversicherung unterstützen Sie dort kostenlos bei der Antragsstellung und beantworten Ihre Fragen.

Fazit: Sichern Sie Ihre Rentenansprüche durch eine sorgfältige Kontenklärung

Die Kontenklärung ist ein unverzichtbarer Schritt, um Ihre zukünftigen Rentenansprüche umfassend zu sichern. Indem Sie proaktiv Ihre Versicherungszeiten prüfen und gegebenenfalls fehlende oder fehlerhafte Einträge korrigieren und beantragen, stellen Sie sicher, dass Ihre Rente auf einer lückenlosen Grundlage berechnet wird. Nehmen Sie sich die Zeit, diesen wichtigen Prozess sorgfältig durchzuführen, sei es eigenständig mit den Online-Formularen oder mithilfe der kostenlosen Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung. Eine vollständige und korrekte Kontenklärung ist der Schlüssel zu einer wohlverdienten und finanziell gesicherten Rente im Alter. Zögern Sie nicht, Ihre Kontenklärung jetzt anzugehen!