Nach einem langen Winter voller Einschränkungen läutet Niedersachsen eine neue Phase im Kampf gegen das Coronavirus ein. Ab dem 24. Februar 2022 und in weiteren Schritten bis zum 19. März 2022 werden zahlreiche Corona-Regeln gelockert. Dieser Dreischritt, der auf Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz basiert, soll schrittweise zur Normalität zurückführen, sofern sich die Infektions- und Krankenhauszahlen positiv entwickeln. Die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen legt diesen Fahrplan fest und tritt zum 19. März 2022 außer Kraft.
Die aktuelle Lage in Niedersachsen
Die Infektionszahlen in Niedersachsen zeigen eine langsame, aber kontinuierliche Abnahme. Nach einem Höchstwert von 1220,5 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen am 11. Februar 2022, sank dieser Wert zuletzt. Auch der Hospitalisierungswert, der am 12. Februar 2022 bei 11,9 lag, ist rückläufig. Die Zahl der COVID-19-Patienten auf den niedersächsischen Intensivstationen verbleibt seit Wochen auf einem niedrigen Niveau.
Trotz dieser positiven Entwicklung infizieren sich weiterhin täglich mehrere Tausend Menschen mit der Omikron-Variante. Glücklicherweise führen nur wenige dieser Infektionen zu schweren Krankheitsverläufen, die eine Krankenhausbehandlung erfordern. Die Niedersächsische Landesregierung rechnet mit einem leichten Wiederanstieg der Infektionszahlen infolge der Lockerungen, hegt aber die begründete Hoffnung, dass das Gesundheitssystem in Niedersachsen nicht übermäßig belastet wird.
Abschied von den Warnstufen: Ein neues Kapitel
Mit der neuen Corona-Verordnung wird das bisherige System der Warnstufen aufgegeben. Angesichts der Erwartung, dass die Infektions- und Krankenhauszahlen in den kommenden Wochen trotz der Lockerungen nicht stark ansteigen werden, erscheinen die schrittweisen Öffnungsschritte in achttägigen Intervallen vertretbar.
Ministerpräsident Stephan Weil erklärte dazu im Landtag: „Morgen beginnt für Niedersachsen ein neues Kapitel in der Pandemiebekämpfung. Nach einem schwierigen Winter nehmen wir Kurs auf Lockerungen. Bis zum 20. März 2022 werden in drei Stufen, mit Ausnahme der Maske, alle coronabedingten Einschränkungen abgeschafft. Oder etwas anders formuliert: Auf die Winterruhe folgt das Frühlingserwachen.“
Detaillierte Änderungen ab dem 24. Februar 2022
Die folgenden Regelungen treten ab dem 24. Februar 2022 in Kraft:
Grundlegende Regelungen
Die Pflichten zum Abstandhalten, zur Hygiene und zum Lüften (§ 2) sowie die Maskenpflicht (§ 4) bleiben unverändert bestehen. Ausnahmen von der FFP2-Maskenpflicht für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre bleiben ebenfalls erhalten.
Hotspot-Regelung
Eine modifizierte Hotspot-Regelung (§ 3) ermöglicht es Landkreisen oder kreisfreien Städten, bei einem starken Anstieg von Neuinfektionen und Krankenhausaufnahmen, der eine konkrete Gefährdung der Gesundheitsversorgung befürchten lässt, auf die Instrumente der bisherigen Corona-Verordnung zurückzugreifen.
Hygienekonzept
Von der Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzeptes (§ 5) sind zukünftig Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmern ausgenommen.
Kontaktdatenerhebung
Die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung entfällt (§ 6). Stattdessen müssen Veranstalter und Betreiber QR-Codes für eine freiwillige Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKI bereitstellen.
Kontaktbeschränkungen
Die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich für vollständig geimpfte oder genesene Personen entfallen vollständig (§ 7a). Weiterhin gelten strenge Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte oder nicht genesene Personen: ein Haushalt plus zwei Personen eines weiteren Haushalts. Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre bleiben bestehen. Kleinere Veranstaltungen unter 50 Personen sind weiterhin Geimpften und Genesenen vorbehalten.
Versammlungen unter freiem Himmel
Die Regelungen zu Versammlungen unter freiem Himmel (§ 7b) bleiben unverändert.
Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen (50-2000 Personen)
Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit 50 bis 2.000 Teilnehmern sowie für Innenräume von Theatern, Kinos, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks gilt in den kommenden acht Tagen drinnen und draußen die 2G-Regel (§ 8). Ungeimpfte Personen haben keinen Zutritt. Eine FFP2-Maske muss drinnen und draußen getragen werden. Abstände müssen nur noch drinnen eingehalten werden; bei Schachbrettbelegung reduziert sich der Abstand auf 1 Meter. Bei Veranstaltungen ohne Interaktion kann er entfallen, wenn am Platz Maske getragen wird.
Körpernahe Dienstleistungen
Die 3G-Zugangsbeschränkung für körpernahe Dienstleistungen wird aufgehoben (§ 8a). Im Innenbereich muss jedoch sowohl von den Dienstleistenden als auch von den Kunden eine FFP2-Maske getragen werden, sofern keine Behandlungen im Gesicht stattfinden.
Beherbergungsstätten
Für die Nutzung von Beherbergungsstätten (§ 8b) gilt weiterhin eine verpflichtende 2G-Regelung. In öffentlich zugänglichen Innenräumen muss – außer im Sitzen – eine FFP2-Maske getragen werden. Eine Ausnahmeregelung erlaubt die Nutzung auch durch negativ getestete Personen, die sich auf einer beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder einer beruflichen Reise befinden.
Sportanlagen
Auf Sportanlagen (§ 8c) gilt drinnen wie draußen eine 3G-Regelung. Im Innenbereich muss außerhalb der Sportausübung eine FFP2-Maske getragen werden.
Gastronomie
In der Gastronomie gilt in den nächsten acht Tagen die 2G-Regel (statt bisher 2Gplus) sowie eine FFP2-Maskenpflicht in den Innenbereichen, außer im Sitzen (§ 9).
Einzelhandel
Die Pflicht, im Einzelhandel eine FFP2-Maske zu tragen, bleibt unverändert bestehen (§ 9a).
Großveranstaltungen (über 2000 Personen) – Innenräume
Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 2.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmern sind zulässig, benötigen jedoch weiterhin eine Genehmigung der zuständigen Behörden (§ 10). Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 60 Prozent der Personenkapazität der Einrichtung, höchstens jedoch 6.000 Personen, begrenzt. Ein Hygienekonzept ist erforderlich. Für diese Veranstaltungen gilt drinnen wie draußen die 2Gplus-Regel.
Großveranstaltungen (über 2000 Personen) – Außenbereiche
Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmern unter freiem Himmel (§ 11) gelten ähnliche Zugangsregelungen und Beschränkungen wie bei Innenveranstaltungen. Eine Zulassung darf hier jedoch bis zu 75 Prozent der Personenkapazität erfolgen, mit einer Obergrenze von 25.000 Personen. Die Pflicht zur Ausstellung personalisierter Tickets entfällt.
Messen
Messen sind ohne weitere Begrenzung der Besucherzahl zulässig (§ 11a). Besucher unterliegen generell der 3G-Regelung. Im Innenbereich gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht beim Stehen und Gehen.
Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars
Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen (§ 12), da die aktuelle Infektionsentwicklung eine Öffnung noch nicht zulässt.
Beschäftigung in bestimmten Betrieben
Die bisherigen Regelungen für die Beschäftigung von Personen in Schlacht- und Zerlegebetrieben sowie für Unternehmen mit Sammelunterkünften bleiben unverändert (§ 13).
Kindertagespflege, Jugendfreizeiten
Die Datenerhebungs- und Dokumentationspflichten der Kindertagespflegeperson entfallen (§ 14). Die bisherige Beschränkung der Teilnehmerzahl (50 Personen) wird ebenfalls aufgehoben.
Kindertagesbetreuung
Nach § 15 Absatz 2 gilt weiterhin eine Testpflicht für Kinder ab drei Jahren, die sich dreimal wöchentlich vor dem Besuch der Einrichtung zu Hause testen (lassen) müssen. Erziehungsberechtigte, die ein Kind nur kurz bringen oder abholen, benötigen keinen Testnachweis mehr.
Schulen
Bis zum 4. März 2022 müssen sich alle Schüler gemäß § 16 Absatz 3 Satz 3 weiterhin täglich zu Hause testen (ausgenommen „Geboosterte“). Ab dem 7. März 2022 wird dann nur noch dreimal wöchentlich getestet. Bei Verdachtsfällen in Lerngruppen kommt das ABIT-Verfahren (anlassbezogenes intensiviertes Testen) zum Einsatz. Die Maskenpflicht im Unterricht am Platz bleibt zunächst bestehen.
Heime und unterstützende Wohnformen
Die bisherige Regelungsstruktur für Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Tagespflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 17) bleibt. Allerdings sind Personen in geschlossenen Räumen verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen.
Werkstätten für behinderte Menschen
Die Regelungen für Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe (§ 18) bleiben unverändert.
Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
Ebenso bleiben die Regelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 19) unverändert.
Ausblick auf den 4. März und 19. März 2022
Zum 4. März 2022 wird es weitere Anpassungen der präventiven Maßnahmen geben. Diese detaillierten Erläuterungen folgen in der kommenden Woche. Der Dreischritt der Öffnungen soll bis zum kalendarischen Frühlingsbeginn am 20. März 2022 die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurücknehmen. Eine Neuanpassung der Verordnungslage bleibt jedoch bei einer sich deutlich verschärfenden Pandemielage jederzeit möglich, auch vor dem 19. März 2022.
Wichtige Hinweise und Empfehlungen
Der Expertenrat der Bundesregierung warnt in seiner 6. Stellungnahme vom 13. Februar 2022 davor, dass ungeimpfte und ältere Menschen mit einem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf im Rahmen von Öffnungsschritten verstärkt in das Infektionsgeschehen einbezogen werden können. Diese Gruppen tragen das höchste Risiko und müssen geschützt werden.
Die Niedersächsische Landesregierung appelliert daher weiterhin an alle Bürgerinnen und Bürger, umsichtig und eigenverantwortlich im Infektionsschutz zu handeln. Dazu gehören insbesondere das Tragen von FFP2-Masken, die schnelle und konsequente Selbstisolation bei Symptomen sowie anlasslose und anlassbezogene Testungen. Das effektivste Instrument zur Minimierung der Krankheitslast durch COVID-19 und zur schrittweisen Beendigung der Pandemie bleibt die mindestens dreifache Impfung. Eine möglichst lückenlose Immunität ist anzustreben, um in den kommenden Monaten, insbesondere im Herbst/Winter, einer erneuten, starken Krankheitswelle vorzubeugen.
Ministerpräsident Stephan Weil fasste in seiner Landtagsunterrichtung zusammen: „Wir sind in Niedersachsen gut durch einen weiteren schwierigen Corona-Winter gekommen. Wir haben uns dafür einmal mehr bei der überwältigenden Mehrheit unserer Bevölkerung zu bedanken, die durch ihre Vorsicht, durch ihre Umsicht dafür die Grundlage gelegt hat. Gerade für diese Bürgerinnen und Bürger freut es mich, wenn jetzt Schritt für Schritt wieder Normalität möglich werden wird. Wir haben die Chance, damit in einen entspannten Frühling und einen entspannten Sommer einzutreten. Aber, bitte, machen wir einen Fehler nicht: Das Virus ist nicht weg, wir können es nicht abhaken, nicht im Frühling und nicht im Sommer, erst recht nicht im Herbst. Wenn unsere Erfolge von Dauer sein sollen, müssen wir vorsichtig bleiben.“
