Gesetzliche Rentenversicherung: Wer ist pflichtversichert und welche Optionen gibt es?

Die gesetzliche Rentenversicherung bildet das Fundament der sozialen Absicherung in Deutschland. Sie schützt nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch bestimmte Personengruppen, die nicht im klassischen Angestelltenverhältnis tätig sind. Doch wer genau ist versicherungspflichtig und welche Möglichkeiten zur freiwilligen Vorsorge gibt es? Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der deutschen Rentenversicherungspflicht und gibt Einblicke in freiwillige Beitragszahlungen.

Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich über eine breite Palette von Personen. Neben allen Arbeitnehmern sind insbesondere folgende Gruppen regelmäßig pflichtversichert:

  • Auszubildende
  • Mütter und Väter während der Kindererziehungszeiten
  • Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • Menschen mit Behinderungen
  • Personen im Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst
  • Bezieher von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld
  • Studenten, die nebenbei jobben (hier gibt es gesonderte Ausnahmeregelungen).

Darüber hinaus unterliegen auch bestimmte Selbstständige der Rentenversicherungspflicht. Dazu zählen insbesondere:

  • Handwerker und Hausgewerbetreibende
  • Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte
  • Künstler und Publizisten
  • Selbstständige, die überwiegend für einen einzigen Auftraggeber tätig sind
  • Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer.

Es ist ratsam, sich im Zweifelsfall bei seinem Rentenversicherungsträger zu erkundigen, ob man als Selbstständiger der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt.

Besonderheiten bei Rentenbezug und Flexi-Rente

Mit der Einführung der Flexi-Rente ergeben sich auch für Rentner neue Regelungen. Wer seit dem 1. Januar 2017 eine volle Altersrente bezieht, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, ist versicherungspflichtig, sofern er einer entsprechenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nachgeht. Eine Befreiung von dieser Pflicht ist (mit Ausnahme von Minijobs) nicht möglich. Übt man eine solche Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus, tritt grundsätzlich Rentenversicherungsfreiheit ein. Allerdings besteht die Möglichkeit, auf diese Freiheit zu verzichten und somit weitere rentensteigernde Anwartschaften zu erwerben. Dieser Verzicht muss schriftlich erklärt werden und gilt für die Zukunft, solange die Tätigkeit ausgeübt wird.

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Personen, die bereits am 31. Dezember 2016 aufgrund des Bezugs einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei beschäftigt oder selbstständig tätig waren, bleiben in dieser Tätigkeit weiterhin versicherungsfrei. Auch hier besteht die Option, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten.

Spezielle Regeln für Mini- und Midijobber

Für Minijobber (monatliche Einnahmen bis 603,00 Euro) und Midijobber (Einnahmen zwischen 603,01 Euro und 2.000,00 Euro) gelten besondere Regelungen im Hinblick auf die Rentenversicherung. Diese speziellen Bestimmungen sind darauf ausgerichtet, auch geringfügig Beschäftigten eine Teilhabe am System der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermöglichen.

Freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung

Wer nicht der Versicherungspflicht unterliegt, hat die Möglichkeit, durch freiwillige Beitragszahlungen für das Alter vorzusorgen. Mit freiwillig geleisteten Beiträgen können Rentenansprüche erworben und erhöht oder bestehende Anwartschaften gesichert werden. Dies ist besonders ratsam, wenn man die eigene Versorgung im Alter, bei Erwerbsminderung oder die Absicherung von Angehörigen im Todesfall gewährleisten möchte.

Freiwillige Beiträge lohnen sich insbesondere dann, wenn bisher nur wenige rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt wurden. Sind beispielsweise nach Einrechnung von Kindererziehungszeiten weniger als fünf Jahre Wartezeit erreicht, kann durch freiwillige Beiträge ein Anspruch auf die Regelaltersrente erworben werden. Mit fünf Versicherungsjahren wird zudem die Wartezeit für eine Hinterbliebenenrente erfüllt.

Tipp: Bevor Sie eine Entscheidung treffen, ist eine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung unerlässlich. Diese berät neutral und berücksichtigt Ihre persönliche Lebenssituation. Hier Beratung suchen & buchen.

Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung

Eine freiwillige Versicherung ist ab dem 16. Lebensjahr möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie wohnen oder halten sich normalerweise in Deutschland auf. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle.
  • Sie sind als Deutscher im Ausland aufhältig.
  • Auch Personen, die bereits eine vorgezogene Altersrente beziehen, können bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge leisten.
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Beitragsgestaltung und Zahlungszeitpunkte

Bei der freiwilligen Versicherung können Sie die Höhe der Beiträge flexibel wählen. Ausschlaggebend für die spätere Rentenhöhe sind die eingezahlten Beträge. Der aktuelle Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent. Innerhalb eines Kalenderjahres können bis zu zwölf Monatsbeiträge gezahlt werden, wobei der Betrag frei zwischen dem Mindestbeitrag (112,16 Euro monatlich) und dem Höchstbeitrag (1.571,70 Euro monatlich) gewählt werden kann. Ein einmal gezahlter Beitrag kann nachträglich nicht mehr geändert werden.

Für die Zahlung der freiwilligen Beiträge für ein Kalenderjahr gilt die Frist bis zum 31. März des Folgejahres. Um mögliche Nachteile durch Beitragssatzänderungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Beiträge im Jahr der Gültigkeit zu zahlen.

Zahlungsmodalitäten: Abbuchung oder Überweisung

Sie haben die Wahl, ob Sie die Beiträge per Lastschriftverfahren abbuchen lassen oder selbst überweisen möchten. Um sicherzustellen, dass Sie keine Zahlungsfristen versäumen und damit verbundene Nachteile, insbesondere für die Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung, vermeiden, wird die Erteilung einer Abbuchungsermächtigung empfohlen. Bei Änderung des Beitragssatzes werden die Beiträge automatisch angepasst. Die Abbuchungsermächtigung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Bei Überweisung (auch per Dauerauftrag) sind auf dem Überweisungsvordruck unbedingt Ihr vollständiger Name, Ihre Versicherungsnummer, der Beitragszeitraum und der Zusatz „freiwilliger Beitrag“ anzugeben.

Anmeldung zur freiwilligen Versicherung

Für den Beginn einer freiwilligen Versicherung ist eine Anmeldung beim zuständigen Versicherungsträger erforderlich. Hierfür steht ein Vordruck zur Verfügung, in dem Sie ab wann und in welcher Höhe Sie freiwillige Beiträge zahlen möchten, angeben. Ihre örtliche Rentenversicherung berät Sie auch hierzu gerne. Suchen Sie hier gleich die Beratungsstelle in Ihrer Nähe.