Wartezeiten in der Deutschen Rentenversicherung: Ihr Weg zu Leistungen und Absicherung

Die Deutsche Rentenversicherung ist ein Eckpfeiler der sozialen Absicherung in Deutschland. Doch bevor man Leistungen wie eine Altersrente, eine Erwerbsminderungsrente oder Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann, müssen bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein – die sogenannten Wartezeiten. Diese Wartezeiten sind von entscheidender Bedeutung für Ihre finanzielle Zukunft und variieren je nach Art der Leistung. Ein tiefgreifendes Verständnis der verschiedenen Wartezeiten und der Zeiten, die auf sie angerechnet werden, ist daher unerlässlich für jeden, der sich mit seiner Vorsorgeplanung beschäftigt. Ihre Lebensversicherung LV 1871 kann eine wichtige Ergänzung zu Ihrer gesetzlichen Absicherung sein.

Im Folgenden erklären wir Ihnen detailliert, welche Wartezeiten es gibt, was zu ihnen zählt und welche Besonderheiten Sie beachten sollten, um Ihre Ansprüche bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern.

1. Die Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren

Die sogenannte allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre und ist eine grundlegende Voraussetzung für eine Vielzahl von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören:

  • Regelaltersrente: Die Standardrente, die Sie beim Erreichen des regulären Rentenalters erhalten.
  • Erwerbsminderungsrente: Eine Rente für Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können.
  • Rente für Bergleute: Spezielle Rentenleistungen für langjährig unter Tage tätige Bergleute.
  • Witwen- und Witwerrente: Eine Rente für hinterbliebene Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner.
  • Waisenrente: Eine Rente für hinterbliebene Kinder.
  • Erziehungsrente: Eine Rente für Geschiedene, die Kinder erzogen haben und deren Ex-Partner verstorben ist.
  • Medizinische Rehabilitation: Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit.
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Reha): Unterstützung, um wieder ins Arbeitsleben integriert zu werden.

Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist eine der Möglichkeiten, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation von der Rentenversicherung zu erfüllen, insbesondere für Menschen mit (absehbar) verminderter Erwerbsfähigkeit.

Was zählt zur allgemeinen Wartezeit?

Zur allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren zählen ausschließlich Monate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten.

Beitragszeiten

Beitragszeiten sind:

  • Zeiten, in denen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeiträge gezahlt wurden (z.B. als Arbeitnehmer oder Selbstständiger).
  • Zeiten, in denen freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt wurden (z.B. um Rentenlücken zu schließen oder die Wartezeit zu erfüllen).
  • Zeiten mit Kindererziehung.
  • Zeiten mit häuslicher Pflege.
  • Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld), für die Beiträge gezahlt wurden.

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten sind spezielle Zeiträume vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherte ab dem 14. Geburtstag aus bestimmten Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten. Beispiele hierfür sind Kriegsgefangenschaft, Verfolgung während der NS-Zeit oder politische Haft in der DDR. Diese Zeiten werden aufgrund ihrer historischen Bedeutung für die Rentenberechnung berücksichtigt und betreffen heute immer weniger Menschen.

Weiterlesen >>  Deutschland erkunden: Eine unvergessliche Reise durch Kultur, Geschichte und Natur

Besondere Regeln zur allgemeinen Wartezeit

In einigen speziellen Fällen gilt die allgemeine Wartezeit automatisch als erfüllt oder ist vorzeitig erfüllt:

  • Automatisch erfüllt:
    • Wenn bereits eine Rente bezogen wurde.
    • Für Hinterbliebene, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte oder bereits Rente bezog.
  • Vorzeitig erfüllt:
    • Tod oder Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit.
    • Volle Erwerbsminderung oder Tod vor Ablauf von 6 Jahren nach dem Ende einer Ausbildung, und in den letzten 2 Jahren vor dem Ereignis (ggf. verlängert um bis zu 7 Jahre für einen Schulbesuch nach dem 17. Geburtstag) mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden waren.

Praxistipp: Die allgemeine Wartezeit durch einen Minijob erfüllen

Sie können die allgemeine Wartezeit auch durch einen Minijob (geringfügige Beschäftigung) erfüllen. Dies ist eine attraktive Option, zum Beispiel während eines Hochschulstudiums, um wertvolle Beitragszeiten für die Rentenversicherung zu sammeln. Dabei gibt es jedoch einige wichtige Punkte zu beachten:

  • Geringfügige Minijobs vs. kurzfristige Minijobs: Nur geringfügige Minijobs (mit einem Verdienst bis aktuell 538 Euro monatlich, Stand 2024) sind rentenversicherungspflichtig. Kurzfristige Minijobs (zeitlich begrenzt, ohne Verdienstgrenze) sind es nicht.
  • Verzicht auf Befreiung: Bei geringfügigen Minijobs ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich. Um Beitragszeiten für die Wartezeit zu sammeln, müssen Sie auf diese Befreiung verzichten.
  • Mindestbeitrag: Selbst wenn Sie in einem geringfügigen Minijob wenig verdienen, wird der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung fällig (aktuell 32,55 € pro Monat, Stand 2024). Auch wenn dadurch Ihr Verdienst geringer ausfällt oder Sie unter Umständen sogar etwas zuzahlen müssen, kann sich dies finanziell lohnen, da Sie dadurch später Zugang zu wichtigen Leistungen der Rentenversicherung erhalten. Wer sich zudem mit Themen wie der Delta Direkt Risikolebensversicherung auseinandersetzt, sorgt zusätzlich vor.

2. Wartezeit von 15 Jahren

Eine erfüllte Wartezeit von 15 Jahren ist eine weitere Voraussetzung für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung:

  • Altersrente für langjährig Versicherte: Eine vorgezogene Altersrente, die unter bestimmten Voraussetzungen vor dem regulären Rentenalter in Anspruch genommen werden kann.
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Reha): Wie bei der allgemeinen Wartezeit können 15 Jahre Wartezeit als versicherungsrechtliche Voraussetzung dienen.

Zur Wartezeit von 15 Jahren zählen ebenfalls ausschließlich Beitragszeiten und Ersatzzeiten (siehe Abschnitt 1). Für Personen, die keine 15 Jahre Wartezeit erreichen, gibt es unter Umständen andere Möglichkeiten, die Voraussetzungen für medizinische und berufliche Rehabilitation zu erfüllen. Bei Fragen zur Verwaltung Ihrer Policen, kann Ihnen mein LV 1871 behilflich sein.

3. Wartezeit von 20 Jahren

Die Wartezeit von 20 Jahren ist eine spezielle Voraussetzung für die Erwerbsminderungsrente von Personen, die bereits in jungen Jahren eine volle Erwerbsminderung erlitten haben und daher die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für eine Erwerbsminderungsrente vor Beginn ihrer Erwerbsminderung nicht erfüllen konnten.

Weiterlesen >>  Entdecken Sie Deutschland: Ein Vergleich zwischen Bayern und Berlin

Dies betrifft beispielsweise Menschen, die mit einer Behinderung geboren wurden, früh im Leben schwer erkrankten oder einen schweren Unfall hatten.

Auch zur Wartezeit von 20 Jahren zählen ausschließlich Beitragszeiten und Ersatzzeiten. Hierbei werden sowohl Zeiten vor der vollen Erwerbsminderung als auch Zeiten während einer vollen Erwerbsminderung berücksichtigt. Ein Beispiel für Beitragszeiten während einer vollen Erwerbsminderung sind Beschäftigungszeiten in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).

4. Wartezeit von 25 Jahren

Die Wartezeit von 25 Jahren ist eine sehr spezifische Regelung, die ausschließlich Bergleute betrifft. Sie ist eine Voraussetzung für bestimmte Rentenleistungen für langjährig im Bergbau tätige Personen. Detaillierte Informationen über die Renten für Bergleute und die genauen Regeln zur 25-jährigen Wartezeit finden sich in der Broschüre „Bergleute und ihre Rente: So sind Sie gesichert“, die auf der Website der Deutschen Rentenversicherung zum Download bereitsteht.

5. Wartezeit von 35 Jahren

Die Wartezeit von 35 Jahren ist eine wichtige Voraussetzung für folgende Altersrenten:

  • Altersrente für langjährig Versicherte: Diese Rente ermöglicht einen früheren Rentenbeginn als die Regelaltersrente, oft verbunden mit Rentenabschlägen.
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Eine spezielle Altersrente für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung, die ebenfalls einen früheren Rentenbeginn erlaubt, unter Umständen abschlagsfrei.

Zur Wartezeit von 35 Jahren zählen deutlich mehr Zeitarten als bei der allgemeinen Wartezeit:

  • Beitragszeiten und Ersatzzeiten (siehe Abschnitt 1).
  • Anrechnungszeiten.
  • Zurechnungszeiten.
  • Berücksichtigungszeiten.

Jeder Monat wird dabei nur einmal gezählt, selbst wenn mehrere dieser Zeitarten gleichzeitig vorliegen sollten.

5.1. Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind Zeiten, für die zwar keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, die aber dennoch rentensteigernd wirken können und bei der Wartezeit von 35 Jahren mitgezählt werden. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Zeiten der Krankheit (z.B. Bezug von Krankengeld).
  • Zeiten der Rehabilitation.
  • Schwangerschafts- und Mutterschaftszeiten.
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug, z.B. bei Meldung als Arbeitssuchender).
  • Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung (ab dem 17. Lebensjahr, begrenzt auf maximal acht Jahre).
  • Zeiten der Ausbildungssuche.

Diese Zeiten zeigen, dass das System versucht, Unterbrechungen im Erwerbsleben abzufedern.

5.2. Zurechnungszeiten

Die Zurechnungszeit soll sicherstellen, dass Personen, die in jungen Jahren eine Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente benötigen, eine ausreichend hohe Rente erhalten. Die Rente wird so berechnet, als ob die Person während der Zurechnungszeit weiterhin gearbeitet und Beiträge gezahlt hätte.

Auch bei Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer- oder Waisenrente) wird eine Zurechnungszeit berücksichtigt, wenn die versicherte Person vor dem Erreichen des regulären Rentenalters verstorben ist. Dies soll die Hinterbliebenen besser absichern. Hat die verstorbene Person jedoch bereits eine Altersrente bezogen, wird keine Zurechnungszeit berücksichtigt.

Der Beginn der Zurechnungszeit variiert je nach Rentenart:

Art der RenteBeginn der Zurechnungszeit
Erwerbsminderungsrente nach 5 Jahren allgemeiner WartezeitEintritt der Erwerbsminderung
Rente wegen voller Erwerbsminderung nach 20 Jahren WartezeitBeginn der Erwerbsminderungsrente
Witwen-, Witwer- oder WaisenrenteTod der versicherten Person
ErziehungsrenteBeginn der Erziehungsrente

Die Zurechnungszeit endet spätestens am 67. Geburtstag der Person mit Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrente, oder wenn die verstorbene Person 67 Jahre alt geworden wäre. Für Renten, die vor 2031 beginnen, gelten jedoch noch frühere Endzeitpunkte für die Zurechnungszeit.

Weiterlesen >>  Arbeitslosengeld und Rentenbeitrag: Was Sie über Ihre Altersvorsorge wissen müssen

5.3. Berücksichtigungszeiten

Berücksichtigungszeiten sind Zeiten, die zur Wartezeit von 35 Jahren zählen und vor allem die Erziehung von Kindern honorieren. Eine Berücksichtigungszeit beginnt am Tag der Geburt des Kindes und endet mit dessen 10. Geburtstag. Wichtig ist, dass die Berücksichtigungszeit jeweils nur bei einem Elternteil auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet wird.

Für eine Berücksichtigungszeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Dem Elternteil wird bei der Berechnung der Rentenhöhe eine Kindererziehungszeit für das Kind angerechnet. Eine Kindererziehungszeit ist der Zeitraum der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, für den Entgeltpunkte (= Rentenpunkte) angerechnet werden.
  • Während einer mehr als geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit müssen Pflichtbeiträge für die Selbstständigkeit gezahlt worden sein.

Diese Regelungen sind ein wichtiger Baustein für die Anerkennung der Erziehungsleistung in der Rentenversicherung. Wenn Sie sich um BU LV 1871 kümmern, haben Sie einen weiteren Teil Ihrer Vorsorge im Blick.

6. Wartezeit von 40 Jahren

Die Wartezeit von 40 Jahren ist relevant für bestimmte abschlagsfreie Rentenleistungen. Sie ist Voraussetzung für:

  • Eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente mit 63 Jahren. Normalerweise ist für diese Rentenart eine Altersgrenze von 65 Jahren vorgesehen; bei einem früheren Bezug werden dauerhafte Rentenkürzungen (Abschläge) vorgenommen. Die 40-jährige Wartezeit ermöglicht hier eine Ausnahme.
  • Eine abschlagsfreie Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- oder Waisenrente) beim Tod des Versicherten mit 63 Jahren.

Achtung: Diese Wartezeit gilt nicht für die Erziehungsrente. Eine Erziehungsrente kann erst ab 65 Jahren abschlagsfrei bezogen werden.

Zur Wartezeit von 40 Jahren zählen dieselben Zeiten wie bei der Wartezeit von 45 Jahren (siehe nächster Abschnitt).

7. Wartezeit von 45 Jahren

Die Wartezeit von 45 Jahren ist die Voraussetzung für die sogenannte “Altersrente für besonders langjährig Versicherte”, auch bekannt als “Rente mit 63” (obwohl das tatsächliche Eintrittsalter stufenweise angehoben wird). Diese Rente ermöglicht es Versicherten, nach einer sehr langen Versicherungsdauer abschlagsfrei in Rente zu gehen.

Zur Wartezeit von 45 Jahren zählen deutlich weniger Zeitarten als zur Wartezeit von 35 Jahren, da der Fokus auf einer durchgängigen Beitragsleistung liegt:

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.
  • Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung.
  • Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten, in denen Leistungen wie Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld I, Teilarbeitslosengeld oder Insolvenzgeld bezogen wurden.
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zählen nur, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen diese Zeiten nicht mit, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Hierzu gibt es spezifische Fallbeispiele, die die Komplexität dieser Regelung verdeutlichen. Ein Risikolebensversicherung Vergleich Stiftung Warentest kann ebenfalls zur langfristigen Absicherung beitragen