Wartezeiten in der Deutschen Rentenversicherung: Ein umfassender Leitfaden

Wer Leistungen von der Deutschen Rentenversicherung, sei es eine Reha-Maßnahme oder eine Rente, in Anspruch nehmen möchte, muss zuvor bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Eine der zentralen Bedingungen hierfür ist die sogenannte Wartezeit. Diese variiert je nach beantragter Leistung erheblich und ist entscheidend für den Leistungsanspruch. Das Verständnis dieser unterschiedlichen Wartezeiten ist fundamental für jeden, der seine Ansprüche auf Rentenleistungen oder Rehabilitation beurteilen möchte.

Die Dauer der Wartezeit hängt stark von der Art der Leistung ab. Für eine Erwerbsminderungsrente oder eine reguläre Altersrente beträgt die allgemeine Wartezeit in der Regel fünf Jahre. Bei vorgezogenen Altersrenten können es hingegen 35 oder sogar 45 Jahre sein. Es ist wichtig zu wissen, dass zur Wartezeit nicht nur Zeiten zählen, in denen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Auch andere Zeiträume, wie Zeiten der Kindererziehung oder sogenannte Anrechnungszeiten für ein Hochschulstudium, können angerechnet werden und sind somit für den Erwerb eines Anspruchs relevant.

Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren

Die sogenannte allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre und stellt die Grundvoraussetzung für zahlreiche Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Zu diesen Leistungen zählen:

  • Regelaltersrente
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Erwerbsminderungsrente
  • Witwenrente, Witwerrente und Waisenrente
  • Erziehungsrente
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist eine der Möglichkeiten, um als Person mit (absehbar) verminderter Erwerbsfähigkeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation durch die Rentenversicherung zu erfüllen. Weitere Informationen zu den anderen Möglichkeiten finden Sie unter dem Thema Medizinische Rehabilitation.

Welche Zeiten werden zur allgemeinen Wartezeit gezählt?

Zur allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren zählen ausschließlich Monate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten. In bestimmten Fällen, etwa bei Fragen zur regionalen Zuständigkeit oder spezifischen Anforderungen, kann Ihnen die Bayerische Rentenversicherung oder Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger weiterhelfen.

Beitragszeiten

Beitragszeiten sind Perioden, in denen Versicherte und/oder Arbeitgeber Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Dazu gehören unter anderem:

  • Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit
  • Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Arbeitslosengeld
  • Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung
  • Kindererziehungszeiten für die ersten drei Lebensjahre eines Kindes

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten sind spezielle Zeiträume vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherte ab ihrem 14. Geburtstag aus bestimmten Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten. Beispiele hierfür sind Zeiten der Kriegsgefangenschaft, der NS-Verfolgung oder politischer Haft in der ehemaligen DDR. Da diese Zeiten immer weiter zurückliegen, betreffen sie heute nur noch wenige Personen.

Besondere Regeln zur allgemeinen Wartezeit

In bestimmten Ausnahmesituationen gilt die allgemeine Wartezeit automatisch als erfüllt:

  • Wenn eine Altersrente bereits aufgrund einer vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Invalidität oder Berufsunfähigkeit gezahlt wurde.
  • Bei der Umwandlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in eine Regelaltersrente.
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Darüber hinaus kann die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sein, zum Beispiel in folgenden Fällen:

  • Tod oder Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
  • Volle Erwerbsminderung oder Tod vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ende einer Ausbildung, wenn in den letzten zwei Jahren vor dem Ereignis (verlängert um bis zu sieben Jahre für einen Schulbesuch nach dem 17. Geburtstag) mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet wurden.

Praxistipp: Die allgemeine Wartezeit mit einem Minijob erfüllen

Sie können die allgemeine Wartezeit auch durch einen Minijob erfüllen. Dies kann eine nützliche Möglichkeit sein, beispielsweise während eines Hochschulstudiums, Beitragszeiten für die Rentenversicherung zu sammeln. Achten Sie dabei auf folgende Punkte:

  • Nur geringfügige Minijobs (bis 538 € monatlich seit 2024) sind rentenversicherungspflichtig. Kurzfristige Minijobs, die zeitlich begrenzt sind und keine Verdienstgrenze haben, sind es nicht.
  • Bei geringfügigen Minijobs besteht die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Nur wenn Sie auf diese Befreiung verzichten, sammeln Sie mit dem Minijob Beitragszeiten für die allgemeine Wartezeit.
  • Der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei einem geringfügigen Minijob beträgt seit 2024 monatlich 32,55 €, auch wenn Ihr tatsächlicher Verdienst darunterliegt. Auch wenn Ihnen dadurch möglicherweise kein Verdienst verbleibt oder Sie sogar noch zuzahlen müssen, kann sich dies langfristig finanziell lohnen, da Sie dadurch spätere Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch nehmen können. In bestimmten Fällen kann auch eine Beitragserstattung der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge in Frage kommen, dies ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Wartezeit von 15 Jahren

Eine erfüllte Wartezeit von 15 Jahren ist eine der Möglichkeiten, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für folgende Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit)
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation)

Zur Wartezeit von 15 Jahren zählen ebenfalls ausschließlich Beitragszeiten und Ersatzzeiten (siehe oben). Für Personen, die keine 15 Jahre Wartezeit zusammenbringen, gibt es unter bestimmten Umständen andere Wege, die Voraussetzungen für medizinische oder berufliche Rehabilitation zu erfüllen.

Wartezeit von 20 Jahren

Die Wartezeit von 20 Jahren ist eine spezielle Voraussetzung für die Erwerbsminderungsrente für Menschen, die bereits sehr früh in ihrem Leben voll erwerbsgemindert waren und deshalb die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für eine Erwerbsminderungsrente vor Beginn ihrer Erwerbsminderung nicht erfüllen konnten.

Diese Regelung betrifft beispielsweise Personen, die mit Behinderungen geboren wurden oder schon in jungen Jahren schwer erkrankt sind oder einen gravierenden Unfall hatten. Zur Wartezeit von 20 Jahren zählen neben Beitragszeiten und Ersatzzeiten sowohl Zeiten vor als auch während der vollen Erwerbsminderung. Beitragszeiten während einer vollen Erwerbsminderung können zum Beispiel Zeiten einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen sein.

Wartezeit von 25 Jahren (für Bergleute)

Die Wartezeit von 25 Jahren ist eine spezifische Anforderung, die ausschließlich Bergleute betrifft. Informationen über die Rentenregelungen für Bergleute und die genauen Bestimmungen zur 25-jährigen Wartezeit sind in der Broschüre „Bergleute und ihre Rente: So sind Sie gesichert“ der Deutschen Rentenversicherung detailliert beschrieben. Diese kann auf der Website der Deutschen Rentenversicherung unter dem Suchbegriff „Bergleute Download“ heruntergeladen werden.

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Wartezeit von 35 Jahren

Die Wartezeit von 35 Jahren ist eine wesentliche Voraussetzung für den Bezug folgender Altersrenten:

  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Zur Wartezeit von 35 Jahren zählen deutlich mehr Zeitarten als zur allgemeinen Wartezeit oder der 15-jährigen Wartezeit:

  • Beitragszeiten und Ersatzzeiten (siehe oben)
  • Anrechnungszeiten
  • Zurechnungszeiten
  • Berücksichtigungszeiten

Jeder Monat wird dabei nur einmal gezählt.

Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind Zeiträume, für die zwar keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, die aber dennoch die spätere Rentenhöhe beeinflussen können und bei der Wartezeit von 35 Jahren mitgezählt werden. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten mit Krankheit, Bezug von Rehabilitationsleistungen, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Zeiten der Ausbildungssuche. Detaillierte Informationen finden Sie unter Anrechnungszeiten für die Rente.

Zurechnungszeiten

Die Zurechnungszeit ist eine fiktive Zeitspanne, die dazu dient, die Rentenansprüche von Personen zu sichern, die in jungen Jahren eine Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente in Anspruch nehmen müssen. Sie stellt sicher, dass diese Personen eine ausreichend hohe Rente erhalten, indem die Rente so berechnet wird, als hätten sie in der Zurechnungszeit weitergearbeitet und Beiträge gezahlt.

Bei Hinterbliebenenrenten (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente) wird eine Zurechnungszeit berücksichtigt, wenn die versicherte Person vor dem Bezug einer Altersrente verstorben ist. Auch hier wird die Rente so angesetzt, als hätte die verstorbene Person in der Zurechnungszeit weitergearbeitet. Wenn die verstorbene Person bereits eine Altersrente bezogen hat, wird keine Zurechnungszeit mehr berücksichtigt.

Der Beginn der Zurechnungszeit variiert je nach Rentenart:

Art der RenteBeginn der Zurechnungszeit
Erwerbsminderungsrente nach 5 Jahren WartezeitEintritt der Erwerbsminderung
Rente wegen voller Erwerbsminderung nach 20 JahrenBeginn der Erwerbsminderungsrente
Witwen-, Witwer- oder WaisenrenteTod der versicherten Person
ErziehungsrenteBeginn der Erziehungsrente

Die Zurechnungszeit endet spätestens am 67. Geburtstag der Person mit Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente bzw. der verstorbenen Person bei Hinterbliebenenrenten. Für Renten, die bereits vor 2031 bezogen werden oder bei Todesfällen vor 2031, endet die Zurechnungszeit jedoch früher.

Berücksichtigungszeiten

Berücksichtigungszeiten sind Zeiträume, die für die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet werden, weil in diesen Zeiten ein Kind erzogen wurde. Eine Berücksichtigungszeit beginnt am Tag der Geburt des Kindes und endet mit dessen zehnte Geburtstag. Sie wird jeweils nur einem Elternteil für die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet.

Für die Anrechnung einer Berücksichtigungszeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Für den betreffenden Elternteil wird bei der Rentenberechnung eine Kindererziehungszeit für das Kind berücksichtigt.
  • Im Falle einer mehr als geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit müssen Pflichtbeiträge für die Selbstständigkeit gezahlt worden sein.

Kindererziehungszeiten sind die Perioden, in denen ein Kind in den ersten drei Lebensjahren erzogen wurde und für die einem Elternteil auf Antrag Entgeltpunkte (Rentenpunkte) angerechnet werden, die die Rentenhöhe bestimmen.

Wartezeit von 40 Jahren

Die Wartezeit von 40 Jahren ist Voraussetzung für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente mit 63 Jahren und für eine abschlagsfreie Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente) beim Tod mit 63 Jahren. Normalerweise liegt die Altersgrenze für diese Rentenarten bei 65 Jahren; ein früherer Bezug ist mit Abschlägen (dauerhaften Rentenkürzungen) verbunden.

Achtung: Diese Wartezeit gilt nicht für die Erziehungsrente. Eine Erziehungsrente wird erst ab 65 Jahren abschlagsfrei gewährt.

Zur Wartezeit von 40 Jahren zählen dieselben Zeiten wie bei der Wartezeit von 45 Jahren (siehe nächster Abschnitt).

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Wartezeit von 45 Jahren

Die Wartezeit von 45 Jahren ist die Bedingung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese Rentenart ermöglicht einen vorgezogenen Renteneintritt ohne Abschläge für Personen, die sehr lange Beiträge zur Rentenversicherung geleistet haben.

Zur Wartezeit von 45 Jahren zählen jedoch deutlich weniger Zeitarten als zur Wartezeit von 35 Jahren:

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit.
  • Berücksichtigungszeiten.
  • Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten mit Bezug von:
    • Arbeitslosengeld (Alg I)
    • Krankengeld
    • Übergangsgeld
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zählen nur, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Eine Ausnahme besteht: In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen diese Zeiten nicht mit, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

Zählen Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting zur Wartezeit?

Zeiten, die durch einen Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting ermittelt wurden, werden bei einigen Wartezeiten angerechnet, bei anderen jedoch nicht:

Wartezeiten, zu denen Zeiten aus Versorgungsausgleich/Rentensplitting zählenWartezeiten, zu denen Zeiten aus Versorgungsausgleich/Rentensplitting nicht zählen
Allgemeine Wartezeit von 5 JahrenWartezeit von 25 Jahren für Bergleute
Wartezeit von 15 JahrenWartezeit von 45 Jahren für die Rente für besonders langjährig Versicherte
Wartezeit von 20 Jahren
Wartezeit von 35 Jahren

Was ist ein Versorgungsausgleich?

Bei einem Versorgungsausgleich werden die in der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenansprüche der Partner bei einer Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch das Familiengericht aufgeteilt. Dies soll eine faire Verteilung der während der Partnerschaft aufgebauten Altersvorsorge gewährleisten.

Was ist Rentensplitting?

Beim Rentensplitting teilen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ihre Rentenansprüche freiwillig untereinander auf. Dies kann in bestimmten Fällen vorteilhafter sein als der Bezug einer Witwen- oder Witwerrente, da es individuelle Gestaltungsspielräume eröffnet und gegebenenfalls höhere eigene Rentenansprüche sichert.

Wer hilft weiter?

Die komplexe Materie der Wartezeiten und Rentenansprüche wirft oft viele Fragen auf. Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger ist die erste Anlaufstelle für detaillierte Informationen. Er informiert Sie umfassend über die verschiedenen Wartezeiten und erteilt Auskunft darüber, welche Wartezeiten Sie bereits erfüllt haben. Auch bietet die Deutsche Rentenversicherung über ihre Website zahlreiche Informationsmaterialien und Broschüren an. Für eine schnelle und unkomplizierte Klärung vieler Anliegen können Sie auch die Option Rente online nutzen, um Formulare einzureichen oder Ihren Rentenverlauf einzusehen.

Fazit

Die Wartezeiten in der Deutschen Rentenversicherung sind ein komplexes, aber essenzielles Thema für die Absicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Das Verständnis der unterschiedlichen Wartezeiten – von der allgemeinen 5-Jahres-Frist bis zu den langen 35- oder 45-Jahres-Wartezeiten – sowie der dazu zählenden Zeiten ist entscheidend für die Planung Ihrer finanziellen Zukunft. Ob Beitrags-, Ersatz-, Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Berücksichtigungszeiten – jeder Monat kann zählen und Ihren Leistungsanspruch beeinflussen. Informieren Sie sich frühzeitig und nutzen Sie die Beratungsangebote der Rentenversicherungsträger, um Ihre individuelle Situation genau zu klären. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie Ihre Ansprüche kennen und die richtigen Schritte für Ihre Altersvorsorge einleiten.

Rechtsgrundlagen

§§ 50 ff. SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung)