Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine der schmerzlichsten Erfahrungen im Leben. In dieser schwierigen Zeit stehen Betroffene oft nicht nur vor emotionalen Herausforderungen, sondern auch vor finanziellen Unsicherheiten. Das deutsche Rentensystem bietet hier Unterstützung durch die sogenannte Hinterbliebenenrente. Diese soll Witwen, Witwern und Waisen helfen, ihren Lebensunterhalt nach dem Tod eines Angehörigen zu sichern. Dieser umfassende Leitfaden beleuchtet die verschiedenen Arten der Hinterbliebenenrente, die jeweiligen Voraussetzungen, die Dauer der Leistungen und wichtige Aspekte zur Beantragung.
Witwen- und Witwerrente: Unterstützung für Ehepartner
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie bis zum Tod Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin verheiratet waren oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestand, die mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Ausnahme bildet der Todesfall durch einen Unfall; in solchen Fällen kann der Rentenanspruch auch bei kürzerer Ehedauer bestehen.
Weitere wichtige Voraussetzungen sind:
- Ihr verstorbener Ehepartner oder Ihre verstorbene Ehepartnerin muss die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben. Diese Wartezeit kann beispielsweise durch Beitragszahlungen aus einer Beschäftigung erworben werden. Sie ist nicht erforderlich, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall eintrat oder der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat. Für Ehepartner, die sich hauptsächlich um den Haushalt gekümmert haben, gibt es unter Umständen besondere Regelungen zur Rentenanrechnung, die auch für die hausfrau rente relevant sein können.
- Sie haben nicht erneut geheiratet oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet.
Die Witwen- oder Witwerrente wird entweder als kleine oder große Rente gezahlt, abhängig von Ihrer persönlichen Situation.
Die Kleine Witwen- oder Witwerrente
Die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Sie beträgt in der Regel 25 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente, die Ihr verstorbener Partner zum Todeszeitpunkt bezogen hat oder gehabt hätte.
Diese Rentenart wird nach geltendem Recht höchstens zwei Jahre nach dem Tod des Ehepartners gezahlt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie nach dieser Übergangszeit wieder selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können. Eine Ausnahme besteht für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und bei denen mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In diesen Fällen gilt das „alte Recht“, und die kleine Witwen- oder Witwerrente wird unbefristet gezahlt.
Die Große Witwen- oder Witwerrente
Die große Witwen- oder Witwerrente wird unter folgenden Bedingungen gewährt:
- Sie haben das Mindestalter gemäß der nachstehenden Tabelle erreicht.
- Sie sind erwerbsgemindert.
- Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Bei einem behinderten Kind, das nicht selbst für sich sorgen kann, besteht der Anspruch unabhängig vom Alter des Kindes.
| Todesjahr | Mindestalter Jahr | Mindestalter Monat |
|---|---|---|
| 2025 | 46 | 4 |
| 2026 | 46 | 6 |
| 2027 | 46 | 8 |
| 2028 | 46 | 10 |
| ab 2029 | 47 | 0 |
Verstirbt Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin vor dem 1. Januar 2029, kann die große Witwenrente bereits früher gezahlt werden. Bei einem Todesfall im Jahr 2023 beispielsweise beginnt der Anspruch ab dem 46. Lebensjahr.
Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die Ihr verstorbener Partner zum Todeszeitpunkt bezogen hat oder gehabt hätte. Für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gilt auch hier das „alte Recht“: Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt dann 60 statt 55 Prozent.
Ab wann besteht Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente?
Erhielt Ihr verstorbener Ehepartner bereits eine eigene Rente, wie zum Beispiel eine Altersrente, beginnt Ihre Witwen- oder Witwerrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Für den Sterbemonat wird die Rente des Verstorbenen noch in voller Höhe gezahlt. Hatte Ihr verstorbener Partner noch keine eigene Rente bezogen, beginnt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente bereits mit dem Todestag.
Das „Sterbevierteljahr“
Das „Sterbevierteljahr“ bezeichnet die ersten drei Kalendermonate, die auf den Sterbemonat folgen. In dieser Übergangszeit erhalten Sie die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe des Rentenanspruchs Ihres verstorbenen Ehepartners. Ihr eigenes Einkommen wird in diesem Zeitraum nicht angerechnet. Diese Leistung soll Ihnen dabei helfen, sich nach dem Verlust auf die veränderten Lebensverhältnisse einzustellen.
Wann endet die Witwen- oder Witwerrente?
Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente kann unter bestimmten Umständen enden:
- Bei erneuter Heirat: Sowohl die kleine als auch die große Witwen- oder Witwerrente enden mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie erneut heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen.
- Bei Rentensplitting: Entscheiden Sie sich für das Rentensplitting, endet der Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Die Rentenabfindung
Heiraten Sie erneut, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einmalig eine Rentenabfindung als „Starthilfe“ erhalten. Diese muss formlos beantragt werden. Hierfür benötigen Sie die Versicherungsnummer Ihres verstorbenen Ehepartners und die neue Eheurkunde. Die Abfindung beträgt in der Regel zwei Jahresbeträge der Witwen- oder Witwerrente. Bei der kleinen Witwen- oder Witwerrente wird der noch nicht verbrauchte Restbetrag bis zum Ende der regulären Laufzeit ausgezahlt. Beachten Sie, dass bei Renten nach dem vorletzten Ehegatten oder einer Erziehungsrente keine Abfindung gezahlt wird.
Witwen- oder Witwerrente für Geschiedene
Nach einer Scheidung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Es gibt jedoch Ausnahmen, unter denen geschiedene Ehepartner dennoch eine Rente erhalten können:
- Ihre Ehe wurde vor dem 1. Juli 1977 geschieden.
- Sie haben nach der Scheidung zu Lebzeiten Ihres früheren Ehepartners nicht wieder geheiratet.
- Sie haben im letzten Jahr vor dem Tod des früheren Ehepartners Unterhalt von ihm erhalten oder hatten einen Anspruch darauf.
- Ihr früherer Ehepartner hat bis zu seinem Tod die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt, ist durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen oder hat bereits eine Rente bezogen.
Wichtig: Sie können auch dann Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente von Ihrem früheren Ehepartner haben, wenn Sie nach dessen Tod erneut geheiratet haben und diese neue Ehe nun aufgehoben oder aufgelöst wird – zum Beispiel durch den Tod des neuen Ehepartners. Ob Sie die kleine oder große Witwen- oder Witwerrente beantragen können, hängt von den dann erfüllten Voraussetzungen ab.
Die Erziehungsrente: Für Geschiedene mit Kindern
Wenn Sie geschieden sind und ein Kind erziehen, können Sie eine Rente erhalten, falls Ihr geschiedener Ehepartner stirbt. Diese Rente wird als Erziehungsrente bezeichnet und dient als Unterhaltsersatz, um Ihnen die verstärkte Betreuung des Kindes zu ermöglichen.
Unter denselben Voraussetzungen wie geschiedene Eheleute können auch frühere Lebenspartner, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde, eine Erziehungsrente erhalten.
Die Erziehungsrente ist nicht an das Rentenkonto des geschiedenen Ehepartners gebunden, sondern wird aus Ihrem eigenen Rentenkonto berechnet. Daher müssen Sie selbst vor dem Tod des geschiedenen Ehepartners die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben.
Zusätzliche Voraussetzungen für die Erziehungsrente sind:
- Ihre Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben, oder bei Auflösung der Ehe vor dem 1. Juli 1977 richtete sich der Unterhaltsanspruch nach dem DDR-Recht.
- Ihr geschiedener Ehepartner ist verstorben.
- Sie sind unverheiratet geblieben und haben keine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen.
- Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners (dies umfasst Stief- und Pflegekinder, Enkel oder Geschwister), das noch keine 18 Jahre alt ist. Dies gilt auch für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehepartners, unabhängig vom Alter des Kindes.
Auch verwitwete Ehepartner oder überlebende Lebenspartner können unter Umständen Anspruch auf eine Erziehungsrente haben, wenn für sie ein Rentensplitting durchgeführt wurde.
Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei Anspruch auf mehrere Renten für denselben Zeitraum wird nur die höchste Rente ausgezahlt.
Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten
Wenn Sie neben Ihrer Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente weitere Einkünfte haben, werden diese oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent auf Ihre Rente angerechnet. Das „Sterbevierteljahr“ ist von dieser Anrechnung ausgenommen.
Zu den generell angerechneten Einkommen zählen:
- Einkommen aus Erwerbstätigkeit
- Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
- Zinseinkünfte, Gewinne aus Verkäufen, Miet- und Pachteinnahmen
- Betriebsrenten
- Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen
- Elterngeld
- Vergleichbare ausländische Einkommen
Bestimmte Einkommen, mit Ausnahme von Erwerbs- und dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen, werden nicht angerechnet, wenn der versicherte Ehepartner vor 2002 verstorben ist oder wenn der Todesfall nach dem 31. Dezember 2001, die Ehe aber vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Rente für Waisen: Halbwaisen- und Vollwaisenrente
Wenn Vater, Mutter oder beide Elternteile sterben, erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene finanzielle Unterstützung in Form von Waisenrenten. Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein Elternteil lebt; eine Vollwaisenrente, wenn beide Elternteile verstorben sind. Auch hier muss der verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben, durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen sein oder bis zum Tod eine Rente bezogen haben.
Anspruch auf eine Waisenrente haben:
- Leibliche oder adoptierte Kinder des Verstorbenen
- Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten
- Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden
Der Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn die Waise adoptiert wird oder heiratet.
Dauer der Waisenrente
Waisenrenten werden regulär bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat.
Die Waise kann diese Rente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten, wenn sie:
- Sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
- Einen Freiwilligendienst (z.B. Freiwilliges Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst) leistet.
- Behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann.
- Sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen oder zwischen einem Freiwilligendienst und dem Ausbildungsbeginn. Eine längere Unterbrechung führt zum Wegfall der Rente.
Überprüfung der Waisenrente
Die Rentenversicherung prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Weiterzahlung der Waisenrente nach dem 18. Lebensjahr noch bestehen. Hierfür werden Nachprüfungsschreiben versandt, die ausgefüllt und durch die Ausbildungsstätte bestätigt werden müssen. Als Nachweise dienen auch Urkunden, Zeugnisse, Lehrverträge, Semesterbescheinigungen oder amtliche Bescheinigungen. Diese können online oder per Post eingereicht werden.
Häufig gestellte Fragen zur Waisenrente:
- Was zählt als Ausbildung? Schule, Studium, Berufsausbildung, Besuch einer berufsbildenden Schule oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.
- Welche Nachweise kann ich einreichen? Immatrikulationsbescheinigung oder Ausbildungsvertrag.
- Welche Freiwilligendienste zählen? Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr sowie der Bundesfreiwilligendienst.
- Ich habe (noch) keinen Nachweis, was kann ich tun? Eine Zwischennachricht an die Rentenversicherung senden, dass der Nachweis schnellstmöglich nachgereicht wird.
- Was passiert, wenn ich mich nicht melde? Ohne Nachweise wird die Waisenrente nicht weitergezahlt.
- Wird Einkommen/Ausbildungsvergütung auf die Waisenrente angerechnet? Nein, auf die Waisenrente wird kein Einkommen angerechnet.
- Wie lange wird die Waisenrente maximal gezahlt? Anspruch kann bis zum Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres bestehen.
- Wird die Waisenrente bei Ausbildung im Ausland weitergezahlt? Ja, bei Einreichung der entsprechenden Nachweise.
Hinterbliebenenrente beantragen
Hinterbliebenenrenten müssen stets beantragt werden. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die individuellen Ansprüche zu informieren und gegebenenfalls einen Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren. Neben den Beratungsstellen der Rentenversicherung bieten auch Versicherungsämter, die Dienststellen der Kommunal- oder Gemeindeverwaltungen sind, Auskünfte und nehmen Anträge entgegen. Viele Anträge können zudem bequem online gestellt werden.
Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine immense Belastung. Die Hinterbliebenenrente in Deutschland bietet hier eine wichtige finanzielle Absicherung, um in dieser schwierigen Phase zumindest einen Teil der Sorgen zu nehmen. Informieren Sie sich umfassend über Ihre Möglichkeiten und scheuen Sie sich nicht, professionelle Hilfe bei der Beantragung in Anspruch zu nehmen.
