Hinterbliebenenrente: Ein Leitfaden zu Witwen-, Witwer- und Waisenrenten

Die Deutsche Rentenversicherung bietet im Falle des Todes eines Ehepartners oder Elternteils wichtige finanzielle Unterstützung für Hinterbliebene. Diese Leistungen, bekannt als Hinterbliebenenrente, umfassen Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Dieser Leitfaden beleuchtet die Voraussetzungen, die verschiedenen Arten von Renten und wie Sie diese beantragen können.

Wer hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente?

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Partners verheiratet waren oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft hatten. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben. Eine Ausnahme besteht, wenn der Tod beispielsweise durch einen Unfall verursacht wurde, dann kann auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch bestehen.

Weitere wichtige Voraussetzungen sind:

  • Erfüllung der Mindestversicherungszeit: Der verstorbene Partner muss die sogenannte Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Beiträge aus einer Beschäftigung zählen hierbei mit. Diese Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn der Tod beispielsweise durch einen Arbeitsunfall eintrat oder der Partner bereits eine Rente bezog.
  • Keine Wiederheirat: Der Anspruch auf die Rente erlischt mit der Wiederheirat.

Es gibt zwei Formen der Witwen- und Witwerrente: die kleine und die große Witwen- oder Witwerrente.

Die kleine Witwen- oder Witwerrente

Diese Rente erhalten Sie, wenn Sie das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen. Sie beträgt 25 Prozent der Rente, die Ihr verstorbener Partner zum Todeszeitpunkt bezogen hat oder hätte beziehen können. Die kleine Witwen- oder Witwerrente wird maximal zwei Jahre nach dem Tod des Partners gezahlt, da davon ausgegangen wird, dass Sie danach selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können. Eine Ausnahme gilt für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, wenn ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde; hier greift das „alte Recht“ und die kleine Witwen- oder Witwerrente wird unbegrenzt gezahlt.

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Die große Witwen- oder Witwerrente

Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben (dieses steigt schrittweise bis 2029 auf 47 Jahre an), erwerbsgemindert sind oder ein Kind (eigenes oder des/der Verstorbenen) erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Auch bei einem behinderten Kind, das nicht für sich selbst sorgen kann, besteht der Anspruch unabhängig vom Alter des Kindes. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Nach dem „alten Recht“ (Heirat vor 2002, Partner geboren vor 1962) erhöht sich dieser Satz auf 60 Prozent.

Ab wann besteht Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente?

Wenn Ihr verstorbener Partner bereits eine eigene Rente bezog, beginnt die Hinterbliebenenrente frühestens im Folgemonat nach dem Sterbemonat. Für den Sterbemonat wird die volle Rente noch gezahlt. Hatte der verstorbene Partner noch keine eigene Rente, beginnt Ihre Hinterbliebenenrente bereits am Todestag.

Das Sterbevierteljahr

Die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat werden als „Sterbevierteljahr“ bezeichnet. In dieser Zeit erhalten Sie die Hinterbliebenenrente in voller Höhe des Rentenanspruchs Ihres verstorbenen Partners, und Ihr eigenes Einkommen wird nicht angerechnet. Dies soll Ihnen helfen, sich an die veränderten Lebensumstände anzupassen.

Wann endet der Anspruch auf Hinterbliebenenrente?

Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie erneut heiraten. Ebenso erlischt der Anspruch, wenn Sie sich für ein Rentensplitting entscheiden.

Die Rentenabfindung bei Wiederheirat

Bei einer erneuten Heirat können Sie eine einmalige Rentenabfindung als Starthilfe beantragen. Diese entspricht grundsätzlich zwei Jahresbeträgen der Witwen- oder Witwerrente. Für die Auszahlung ist ein formloser Antrag mit Angabe der Versicherungsnummer des verstorbenen Partners und der neuen Eheurkunde erforderlich. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits eine Rente nach einem vorletzten Ehegatten oder eine Erziehungsrente beziehen.

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Hinterbliebenenrente für Geschiedene

Grundsätzlich besteht nach einer Scheidung kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, Sie nicht wieder geheiratet haben und im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Partners Unterhalt erhalten haben oder darauf Anspruch hatten. Zudem muss der geschiedene Partner die Mindestversicherungszeit erfüllt haben.

Ein Anspruch kann auch entstehen, wenn Sie nach der Scheidung erneut geheiratet haben und diese neue Ehe aufgehoben oder aufgelöst wird.

Die Erziehungsrente

Die Erziehungsrente kann unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod eines geschiedenen Ehepartners oder eines früheren Lebenspartners gezahlt werden, wenn Sie ein Kind erziehen. Sie dient als Unterhaltsersatz und wird aus Ihrem eigenen Rentenkonto berechnet. Daher müssen Sie selbst die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Zusätzlich gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben.
  • Der geschiedene Partner ist verstorben.
  • Sie sind unverheiratet und gehen keine eingetragene Lebenspartnerschaft ein.
  • Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Partners (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; bei behinderten Kindern unbegrenzt).

Auch verwitwete Ehepartner oder überlebende Lebenspartner können unter bestimmten Umständen eine Erziehungsrente erhalten, insbesondere wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde.

Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung und dient der Sicherung Ihres Lebensunterhalts.

Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten

Neben einer Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente kann weiteres Einkommen oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent angerechnet werden. Dies gilt nicht für das „Sterbevierteljahr“. Angerechnet werden können Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Erwerbsersatzeinkommen (z.B. ALG I, Krankengeld), Zinseinkünfte, Mieten, Betriebsrenten, private Rentenversicherungen und Ähnliches. Ausnahmen von der Anrechnung gelten unter bestimmten Bedingungen, insbesondere wenn der verstorbene Partner vor 2002 gestorben ist oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und bestimmte Geburtsdaten gelten. Detaillierte Informationen finden Sie in der Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“.

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Waisenrente: Unterstützung für Kinder

Wenn ein oder beide Elternteile sterben, erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene eine Waisenrente. Bei einem noch lebenden Elternteil wird eine Halbwaisenrente gezahlt, bei keinen lebenden Elternteilen eine Vollwaisenrente. Die Voraussetzungen sind ähnlich wie bei der Witwen- oder Witwerrente bezüglich der Mindestversicherungszeit des verstorbenen Elternteils.

Anspruch auf Waisenrente haben leibliche oder adoptierte Kinder, Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt lebten, sowie Enkel und Geschwister unter bestimmten Bedingungen.

Bezugsdauer der Waisenrente

Waisenrenten werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus kann der Anspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bestehen, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet, einen Freiwilligendienst leistet, behindert ist oder sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten befindet.

Die Nachweise für die Fortführung der Ausbildung oder des Freiwilligendienstes müssen regelmäßig erbracht werden. Hierfür versendet die Rentenversicherung Nachprüfungsaufforderungen. Die Nachweise können postalisch oder online eingereicht werden, beispielsweise über das Kontaktformular S8003 oder das Formular R5462. Auf die Waisenrente wird kein Einkommen angerechnet.

Hinterbliebenenrente beantragen

Die verschiedenen Formen der Hinterbliebenenrente müssen beantragt werden. Dies kann persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle, telefonisch oder online erfolgen. Es empfiehlt sich, frühzeitig, spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn, einen Antrag zu stellen. Für die Bearbeitung sind verschiedene Unterlagen erforderlich, darunter die Sterbeurkunde, Heiratsurkunde und Nachweise über Einkünfte. Die Deutsche Rentenversicherung bietet umfassende Beratungstermine an, die Sie online vereinbaren können. Informationen zur Antragstellung finden Sie auch auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.

Eine Beratung zur Klärung Ihres individuellen Anspruchs ist unerlässlich. Sie können Beratungstermine online vereinbaren oder die Beratungsstellen vor Ort aufsuchen.