Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine wichtige Entscheidung getroffen, die weitreichende Konsequenzen für viele Rentner und zukünftige Rentenbezieher hat: Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht auf die für den Grundrentenzuschlag erforderlichen Grundrentenzeiten angerechnet. Dieses Urteil sorgt für Rechtssicherheit, bedeutet aber auch, dass langjährige freiwillige Beitragszahler unter Umständen keinen Anspruch auf den Zuschlag haben, selbst wenn sie über Jahrzehnte hinweg eingezahlt haben. Die Entscheidung beleuchtet die genauen Kriterien für den Erhalt der Grundrente und unterstreicht die Unterscheidung zwischen Pflicht- und freiwilligen Beiträgen im deutschen Sozialrecht.
Der Fall im Detail: Eine Klage gegen die Rentenversicherung
Im Zentrum des Urteils stand der Fall eines Klägers, der bereits eine Regelaltersrente bezog und ab dem Jahr 2021 einen Grundrentenzuschlag beantragt hatte. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte seinen Antrag jedoch ab. Der Grund hierfür war, dass der Kläger die gesetzlich geforderten 396 Monate Grundrentenzeiten nicht vollständig vorweisen konnte. Von seinen insgesamt erworbenen Rentenzeiten entsprachen lediglich 230 Monate den Kriterien für Pflichtbeiträge. Die restlichen 312 Monate, die der Kläger durch freiwillige Beitragszahlungen erworben hatte, wurden bei der Berechnung der Grundrentenzeiten nicht berücksichtigt.
Der Kläger sah sich durch diese Ablehnung in seinen Rechten verletzt und argumentierte, dass er über viele Jahre hinweg freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hatte und daher ebenfalls Anspruch auf den Grundrentenzuschlag haben müsste. Er berief sich dabei auf den Gleichheitssatz und forderte eine Berücksichtigung seiner freiwilligen Beiträge. Sowohl das Sozialgericht Mannheim als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatten die Entscheidung der Rentenversicherung bereits bestätigt. Der Kläger legte daraufhin Revision beim Bundessozialgericht ein.
Die Begründung des Bundessozialgerichts: Sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung
Das Bundessozialgericht wies die Klage des Rentners in letzter Instanz ab und bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen. In seiner Begründung stellte das BSG klar, dass die unterschiedliche Behandlung von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen im Kontext der Grundrente sachlich gerechtfertigt sei (BSG-Urteil vom 5.6.2025, Az. B 5 R 3/24 R).
Die Richter hoben hervor, dass pflichtversicherte Personen keine Möglichkeit haben, sich ihrer Beitragspflicht zu entziehen. Sie zahlen in der Regel über einen längeren Zeitraum und oft auch höhere Beiträge, da diese direkt vom Einkommen abhängen und gesetzlich vorgeschrieben sind. Freiwillig Versicherte hingegen genießen eine größere Autonomie: Sie können sowohl die Höhe ihrer Beiträge als auch die Dauer ihrer Zahlungen selbst bestimmen. Diese Flexibilität führt häufig dazu, dass viele freiwillig Versicherte lediglich den Mindestbeitrag entrichten, um bestimmte Wartezeiten zu erfüllen oder Versorgungslücken zu schließen.
Der Gesetzgeber, so das Gericht, sei berechtigt, bei der Ausgestaltung von steuerfinanzierten Leistungen – zu denen der Grundrentenzuschlag gehört – typisierende Regelungen zu treffen. Das übergeordnete Ziel der Grundrente sei es, insbesondere langjährig pflichtversicherte Personen mit unterdurchschnittlichem Einkommen im Alter besser abzusichern. Es gehe nicht darum, alle Beitragszahler gleichermaßen zu unterstützen, unabhängig von der Art und Weise ihrer Beitragsleistung. Diese Fokussierung auf die Situation langjähriger Pflichtversicherter diene dazu, eine gezielte Unterstützung für eine bestimmte Gruppe von Bedürftigen zu gewährleisten.
Was ist die Grundrente und wer profitiert davon?
Die Grundrente, offiziell als “Grundrentenzuschlag” bezeichnet, wurde im Jahr 2021 eingeführt. Sie ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente und soll Menschen mit langjähriger Versicherungszeit und gleichzeitig niedrigen Einkommen im Alter vor Armut schützen und ihre Lebensleistung anerkennen. Ziel ist es, dass diese Personengruppe im Ruhestand über ein Einkommen verfügt, das oberhalb des Grundsicherungsniveaus liegt.
Die Voraussetzungen für den Erhalt der Grundrente sind vielschichtig und umfassen unter anderem:
- Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten: Hierzu zählen vor allem Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, aber auch Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen. Diese Zeiten werden als “Grundrentenzeiten” definiert und sind das Kernstück für den Anspruch.
- Durchschnittliches Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze: Während des Erwerbslebens darf das durchschnittliche Einkommen eine bestimmte Obergrenze nicht überschritten haben. Dies stellt sicher, dass der Zuschlag tatsächlich denjenigen zugutekommt, die trotz langjähriger Beitragszahlung ein niedriges Einkommen hatten.
- Keine Bedürftigkeitsprüfung, aber Einkommensprüfung: Im Gegensatz zur Grundsicherung wird keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung des gesamten Haushalts vorgenommen. Es erfolgt jedoch eine Einkommensprüfung der Person, die den Zuschlag beantragt, um sicherzustellen, dass die finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Urteil des Bundessozialgerichts hat nun unmissverständlich bestätigt, dass freiwillige Beiträge laut Gesetz nicht zu diesen maßgeblichen Grundrentenzeiten zählen. Diese Klarstellung ist entscheidend für alle, die in der Vergangenheit freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung geleistet haben und sich nun fragen, wie sich dies auf einen möglichen Grundrentenzuschlag auswirkt.
Fazit und Ausblick: Auswirkungen für freiwillig Versicherte
Das Urteil des Bundessozialgerichts schafft eine eindeutige rechtliche Grundlage und beendet die Debatte über die Anrechnung freiwilliger Beiträge auf die Grundrentenzeiten. Es bestätigt die Absicht des Gesetzgebers, mit der Grundrente gezielt langjährig Pflichtversicherte mit geringem Einkommen zu fördern. Auch wenn dies für freiwillig Versicherte, die oft aus eigenem Antrieb und Verantwortungsbewusstsein in die Rentenversicherung einzahlen, eine Härte bedeuten kann, hält das Gericht die Ungleichbehandlung für sachlich gerechtfertigt.
Für freiwillig Versicherte bedeutet dies, dass sie ihre Rentenstrategie unter diesen Prämissen überdenken sollten. Freiwillige Beiträge sind und bleiben eine wichtige Säule zur Absicherung im Alter, insbesondere um Wartezeiten zu erfüllen, Rentenlücken zu schließen oder die Höhe der regulären Rente zu verbessern. Sie dienen jedoch nicht als direkter Türöffner für den Grundrentenzuschlag.
Wer unsicher ist, wie sich das Urteil auf die eigene Rentensituation auswirkt, sollte unbedingt eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem unabhängigen Rentenberater in Anspruch nehmen. Eine frühzeitige Klärung der eigenen Ansprüche und Möglichkeiten ist entscheidend, um die Altersvorsorge optimal zu gestalten.
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